Elnrede. Gewährleistung.
ung aller gesetzlichen Vorschriften, welche dem
Inhalte des gegenwärtigen Gesetzes entgegen
stehen. Auf Urkunden, welche schon vor dem
Tage dieser Bekanntmachung ausgestellt worden
sind, fündet das gegenwärtige Gesetz keine
Anwendung. S. 48.
Königlich allerhöchste Sanction dieses .Gesetzes
im Landtagsabschiede. S. 3.
Eisenbahn-Anlehen von 1856, den Aufschub
der Tilgung desselben betr. S. 14.
Königlich allerhöchste Erklärung mit Gesetzeskraft,
daß die Tilgung mit jährlich ½
Procent des nach dem Gesetze vom 19. März
1856, die Eisenbahnbaudotation für die VII.
Flnanzperiode betr., ausgenommenen neuen
4 procentigen Eisenbahnanlehens von 1856
erst mit dem Beginne der VIII. Finanzperlode
in's Leben, sofort die Bestimmung in Art. 3.
des obigen Dotationsgesetzes, insoweit ste die
Bezeichnung dieses Heimzahlungsanfanges vom
Jahre 185 7/58 an enthält, außer Wirksamkeit
zu treten habe. Siehe Landtagsabschied
S. 14.
Eisenbahnen. Siehe Marimalsätze. S. 5.
G.
Geld, nicht gezahltes. S. Elnrede des c.
Gewährleistung. Gesetz, die Gewährlelstung
bel Vlehveräußerungen betreffend. S. 33—
42. Art. 1. Gattungen der Thiere, Bezeichnung
der Fehler dann Gewährfristen. S.
34—36. Art. 2. Bestimmung über die Zeit
des Vorhandenseins der Fehler. S. 36. —
Art. 3. Veräußerungen, bei welchen die Gewährleistung
wegfällt. S. 37. — Art. 4.
Rechtliche Folgen der Gewährleistungspflicht.
S. 37. — Art. 5. Aufhebung des Vertrages
und daraus hervorgehende Verpflichtungen.
S. 38. — Art. 6. Eintritt des Schadensersatzes.
S. 38—39. — Art. 7. Aushebung
Gewährleistung. Nachweisungen.
des Vertrages bei Veräußerung von Zugthieren
als Paare, Gespanne oder Züge. S.
39. — Art. 8. Bestimmungen über die Aufhebung
des Vertrages, wenn mehrere Stücke
Vieh durch ein Rechtsgeschäft veräußert worden
sind, dann über den Rückerstattungsbetrag.
S. 30—40. — Art. F. Erhebung der
Klage innerhalb 14 Tagen nach Ablauf der
Gewährfrist (Art. 1. und 10.) S. 40. — Art.
10. Anwendung des gegenwärtigen Gesetzes,
wenn von den Betheiligten besondere Bestimmungen
getroffen worden sind. S. 40 — 41.
Nrt. 11. Versteigerung des Thieres bei entstandenem
Rechtsstreite. S. 41. Art. 12.
Eintritt der Wirksamkeit des gegenwärtigen
Gesetzes und Erlöschung der Wirksamkeit aller entgegenstehenden
gesetzlichen Bestimmungen. S.42.
Königlich allerhöchste Sanction dieses Gesetzes
in dem Landtagsabschiede. S. 3.
Handelsverhältnisse. S. Zoll= und Handelsverhältnisse.
Heirathgut.
S. Elnrede des rc.
M.
Marimalsätze der Personentare auf den Staats-Eisenbahnen
betr.
Königlich allerhöchste Anordnung bezuglich
des Antrages auf Erhöhung der Personentare
für die Ellzüge um 20 Procent. S. J. Siehe
Abschied.
Münzvertrag vom 24. Januar 1857. Siehe
Abschied für den Landtag, dessen Ausführung
durch zu treffende financielle Verfügungen und
Anordnungen. S. 8.
N.
Nachweisungen. Käönigliche Erklärung im
Landtagsabschiede bezüglich: -