Contents : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1859. (18)

Elnrede.  Gewährleistung.

ung  aller  gesetzlichen  Vorschriften,  welche  dem

Inhalte  des  gegenwärtigen  Gesetzes  entgegen

stehen.  Auf  Urkunden,  welche  schon  vor  dem
Tage  dieser  Bekanntmachung  ausgestellt  worden
  sind,  fündet  das  gegenwärtige  Gesetz  keine
Anwendung.  S.  48.
Königlich  allerhöchste  Sanction  dieses  .Gesetzes

  im  Landtagsabschiede.  S.  3.

Eisenbahn-Anlehen  von  1856,  den  Aufschub
  der  Tilgung  desselben  betr.  S.  14.

Königlich  allerhöchste  Erklärung  mit  Gesetzeskraft,

  daß  die  Tilgung  mit  jährlich  ½
Procent  des  nach  dem  Gesetze  vom  19.  März
1856,  die  Eisenbahnbaudotation  für  die  VII.
Flnanzperiode  betr.,  ausgenommenen  neuen
4  procentigen  Eisenbahnanlehens  von  1856
erst  mit  dem  Beginne  der  VIII.  Finanzperlode
in's  Leben,  sofort  die  Bestimmung  in  Art.  3.
des  obigen  Dotationsgesetzes,  insoweit  ste  die
Bezeichnung  dieses  Heimzahlungsanfanges  vom
Jahre  185  7/58  an  enthält,  außer  Wirksamkeit
  zu  treten  habe.  Siehe  Landtagsabschied
S.  14.

Eisenbahnen.  Siehe  Marimalsätze.  S.  5.

G.

Geld,  nicht  gezahltes.  S.  Elnrede  des  c.

Gewährleistung.  Gesetz,  die  Gewährlelstung
bel  Vlehveräußerungen  betreffend.  S.  33—
42.  Art.  1.  Gattungen  der  Thiere,  Bezeichnung
  der  Fehler  dann  Gewährfristen.  S.
34—36.  Art.  2.  Bestimmung  über  die  Zeit
des  Vorhandenseins  der  Fehler.  S.  36.  —
Art.  3.  Veräußerungen,  bei  welchen  die  Gewährleistung
  wegfällt.  S.  37.  —  Art.  4.
Rechtliche  Folgen  der  Gewährleistungspflicht.
S.  37.  —  Art.  5.  Aufhebung  des  Vertrages
  und  daraus  hervorgehende  Verpflichtungen.
S.  38.  —  Art.  6.  Eintritt  des  Schadensersatzes.
  S.  38—39.  —  Art.  7.  Aushebung

Gewährleistung.  Nachweisungen.
des  Vertrages  bei  Veräußerung  von  Zugthieren
  als  Paare,  Gespanne  oder  Züge.  S.
39.  —  Art.  8.  Bestimmungen  über  die  Aufhebung
  des  Vertrages,  wenn  mehrere  Stücke
Vieh  durch  ein  Rechtsgeschäft  veräußert  worden
  sind,  dann  über  den  Rückerstattungsbetrag.
  S.  30—40.  —  Art.  F.  Erhebung  der
Klage  innerhalb  14  Tagen  nach  Ablauf  der
Gewährfrist  (Art.  1.  und  10.)  S.  40.  —  Art.
10.  Anwendung  des  gegenwärtigen  Gesetzes,
wenn  von  den  Betheiligten  besondere  Bestimmungen
  getroffen  worden  sind.  S.  40  —  41.
Nrt.  11.  Versteigerung  des  Thieres  bei  entstandenem
  Rechtsstreite.  S.  41.  Art.  12.
Eintritt  der  Wirksamkeit  des  gegenwärtigen
Gesetzes  und  Erlöschung  der  Wirksamkeit  aller  entgegenstehenden
  gesetzlichen  Bestimmungen.  S.42.
Königlich  allerhöchste  Sanction  dieses  Gesetzes
  in  dem  Landtagsabschiede.  S.  3.

Handelsverhältnisse.  S.  Zoll=  und  Handelsverhältnisse.

Heirathgut.

S.  Elnrede  des  rc.

M.

Marimalsätze  der  Personentare  auf  den  Staats-Eisenbahnen
  betr.

Königlich  allerhöchste  Anordnung  bezuglich
des  Antrages  auf  Erhöhung  der  Personentare
für  die  Ellzüge  um  20  Procent.  S.  J.  Siehe
Abschied.

Münzvertrag  vom  24.  Januar  1857.  Siehe
Abschied  für  den  Landtag,  dessen  Ausführung
durch  zu  treffende  financielle  Verfügungen  und
Anordnungen.  S.  8.

N.

Nachweisungen.  Käönigliche  Erklärung  im
Landtagsabschiede  bezüglich:  -