8. Heer und Marine. b) Ersatzwesen. 23
3, bei allen übrigen Truppenteilen die ersten 2 Jahre
bei den Fahnen, die übrigen 5 bzw. 4 Jahre in der
Reserve. Die aktive Dienstzeit der Einjährig-Freiwilligen,
die höhere wissenschaftliche Bildung besitzen und den
Dienstaufwand aus eigenen Mitteln bestreiten müssen,
und die der Volksschullehrer beträgt nur 1 Jahr. Danach
tritt der Wehrpflichtige in die Land-(See-) Wehr
ersten Aufgebots ein, und zwar mit fünfjähriger (bei
der Kavallerie und reitenden Feldartillerie dreijähriger)
Dauer. Hierauf wird er zur Landwehr zweiten Aufgebots
versetzt, wo er bis zum 31. März des Kalenderjahres
verbleibt, in dem er das 39. Lebensjahr vollendet.
Die Ersatzreserve dient zur Ergänzung des
Heeres bei Mobilmachungen und zur Bildung von Ersatztruppenteilen.
Ihr werden die Böäörperlich minder
Tauglichen, die ihrer bürgerlichen Verhältnisse halber
zum aktiven Dienste Unfähigen und die als überzählig
Ausgelosten zugeteilt. Die Ersatzreservepflicht dauert
12 Jahre.
Reservisten, Ersatzreservisten und Landwehrleute ersten
Aufgebots können zu Ubungen herangezogen werden
und sind kontrollpflichtig. Die Landwehrpflichtigen
treten nach vollendeter Dienstzeit, also in ihrem 39. Lebensjahre,
in das zweite Aufgebot des Landsturms
über. Zum Landsturme gehören alle Wehrpflichtigen
vom vollendeten 17. bis 45. Lebensjahre, die dem Heere
oder der Marine nicht angehören. Er ist in zwei Aufgebote
geteilt (17.—39., 39.—45. Jahr) und hat im
Kriegsfalle an der Verteidigung des Vaterlandes teilzunehmen;
in Ausnahmefällen kann er auch zur Ergänzung
von Heer und Marine herangezogen werden.
b) Ersatzwesen.
Jeder wehrpflichtige Deutsche wird mit dem 1. Januar
des Jahres, in dem er das 20. Lebensjahr vollendet,
militärpflichtig. Er hat sich dann in der Zeit vom
15. Januar bis 1. Februar bei der Ortsbehörde seines