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gewählte Vorschriften gegenüber dem unserigen verbessert!?). Die
Zwangsvollstreckung erfolgt, unter ausserordentlich genauer Aufsicht
des Gesichts (Zw.G. $ 71—73, $ 82, Abs. 1, $ 254 u. s. w.
S. 144, 164), durch Gerichtsdiener, die als ‚„Vollstreckungsbeamte‘“
bei beschäftigteren Gerichten lediglich auf diesen Geschäftskreis
angewiesen, nöthigenfalls aber auch durch Notare und Beamte
der Gerichtskanzlei ersetzt werden können (Zw.G. $ 23 und 8. 57
der G.V.); sowie ferner durch Gemeindeorgane (Zw.G. $ 23, G.V.
$ 17 und 18). Ueber die Stellung des Richters, der zu ,„ausgiebiger
Mithilfe‘ herangezogen werden soll, äussern sich die Erläuterungen
(Zw.G. S. 144) folgendermassen, mit trefflicher
Berücksichtigung des öffentlich-rechtlichen Charakters
dieser Materie: „Die Execution ist niemals reine
Privatsache und blosse Parteiangelegenheit; jedes einzelne Executionsverfahren,
— und wären seine Dimensionen noch so unscheinbar,
— berührt immer auch das Gesammtinteresse,
und zwar ganz nahe. Dem allgemeinen Werthverhältnisse dieser
beiden Gesichtspunkte muss dann auch die Stellung des Richters
im Executionsverfahren selbst entsprechen. Er ist der berufsmässige
Repräsentant des Gesammtinteresses und muss
von sich aus dafür sorgen können, dass dasselbe im gesetzlich
zugelassenen Umfange jedes Mal Berücksichtigung finde.“ Aus
dieser Anschauung, um das hier gleich anzufügen, sind dann noch
folgende, erwähnenswerthe Vorschriften erwachsen: Die Rechtswohlthat
des Eigenbedarfs bei Gemeinden und öffentlichen gemeinordentlichem
Umfange bei uns ihr grossartiger Organismus durch die Reichsversicherungsgesetze
und zwar auch über das Zustellungswesen weit hinaus,
in Anspruch genommen ist, ist bekannt.
ı7) P.O. 8 112, 113 (Doppelzustellung der Klagen in gewissen Fällen) ;
8 124 (Bestellung eines Vertreters für Beklagte unbekannten Aufenthaltes).
Die „Ersatzzustellungen“ gehen nur an erwachsene Personen ($ 108, 109
P.O., anders $ 168 der deutschen C.P.O.); und der vielbesprochene und beklagte
$ 162 der C.P.O. wird in der einfachsten Weise durch P.O. 8 99,
Abs. 2 ersetzt.