Contents : Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

—-  6  —

gewählte  Vorschriften  gegenüber  dem  unserigen  verbessert!?).  Die
Zwangsvollstreckung  erfolgt,  unter  ausserordentlich  genauer  Aufsicht
  des  Gesichts  (Zw.G.  $  71—73,  $  82,  Abs.  1,  $  254  u.  s.  w.
S.  144,  164),  durch  Gerichtsdiener,  die  als  ‚„Vollstreckungsbeamte‘“
bei  beschäftigteren  Gerichten  lediglich  auf  diesen  Geschäftskreis
angewiesen,  nöthigenfalls  aber  auch  durch  Notare  und  Beamte
der  Gerichtskanzlei  ersetzt  werden  können  (Zw.G.  $  23  und  8.  57
der  G.V.);  sowie  ferner  durch  Gemeindeorgane  (Zw.G.  $  23,  G.V.
$  17  und  18).  Ueber  die  Stellung  des  Richters,  der  zu  ,„ausgiebiger
  Mithilfe‘  herangezogen  werden  soll,  äussern  sich  die  Erläuterungen
  (Zw.G.  S.  144)  folgendermassen,  mit  trefflicher
Berücksichtigung  des  öffentlich-rechtlichen  Charakters
  dieser  Materie:  „Die  Execution  ist  niemals  reine
Privatsache  und  blosse  Parteiangelegenheit;  jedes  einzelne  Executionsverfahren,
  —  und  wären  seine  Dimensionen  noch  so  unscheinbar,
  —  berührt  immer  auch  das  Gesammtinteresse,
und  zwar  ganz  nahe.  Dem  allgemeinen  Werthverhältnisse  dieser
beiden  Gesichtspunkte  muss  dann  auch  die  Stellung  des  Richters
im  Executionsverfahren  selbst  entsprechen.  Er  ist  der  berufsmässige
  Repräsentant  des  Gesammtinteresses  und  muss
von  sich  aus  dafür  sorgen  können,  dass  dasselbe  im  gesetzlich
zugelassenen  Umfange  jedes  Mal  Berücksichtigung  finde.“  Aus
dieser  Anschauung,  um  das  hier  gleich  anzufügen,  sind  dann  noch
folgende,  erwähnenswerthe  Vorschriften  erwachsen:  Die  Rechtswohlthat
  des  Eigenbedarfs  bei  Gemeinden  und  öffentlichen  gemeinordentlichem

  Umfange  bei  uns  ihr  grossartiger  Organismus  durch  die  Reichsversicherungsgesetze
  und  zwar  auch  über  das  Zustellungswesen  weit  hinaus,
in  Anspruch  genommen  ist,  ist  bekannt.

ı7)  P.O.  8  112,  113  (Doppelzustellung  der  Klagen  in  gewissen  Fällen)  ;
8  124  (Bestellung  eines  Vertreters  für  Beklagte  unbekannten  Aufenthaltes).
Die  „Ersatzzustellungen“  gehen  nur  an  erwachsene  Personen  ($  108,  109
P.O.,  anders  $  168  der  deutschen  C.P.O.);  und  der  vielbesprochene  und  beklagte
  $  162  der  C.P.O.  wird  in  der  einfachsten  Weise  durch  P.O.  8  99,
Abs.  2  ersetzt.