Volltext : Der Gemeindebeamte.

4.  Stände.  31

D.  Vier  Stimmen  haben  die  Wahlberechtigten,

1.  die  ein  Einkommen  von  mehr  als  2800  M.  haben;

2.  die  ein  dienstliches  oder  gewerbliches  Einkommen
oder  ein  solches  aus  wissenschaftlicher  oder  höherer
künstlerischer  Tätigkeit  von  über  2500  M.  haben:

3.  die  Grundbesitz  mit  mehr  als  200  Steuereinheiten
bei  einem  Gesamteinkommen  von  über  2200  M.
innehaben;

4.  die  Grundbesitz  haben,  von  dem  mehr  als  8  Hektar
der  Land=  oder  Forstwirtschaft  oder  dem  Obstbau
oder  mehr  als  2  Hektar  der  Gärtnerei  oder  dem
Weinbau  dienen.

Wer  das  50.  Lebensjahr  vollendet  hat,  führt,  soweit

er  nicht  bereits  vier  Stimmen  hat,  zu  seinen  Stimmen
als  Zusatzstimme  die  Altersstimme.

Passives  Wahlrecht.

Zum  Abgeordneten  wählbar  ist  jeder  männliche  Sachse,
der  eine  direkte  Staatssteuer  im  Königreiche  entrichtet,
das  30.  Lebensjahr  vollendet  hat,  seit  mindestens  drei
Jahren  die  sächsische  Staatsangehörigkeit  besitzt  und
mindestens  ebensolange  in  Sachsen  seinen  Wohniitz  hat.

Wer  von  der  aktiven  Stimmberechtigung  ausgeschlossen
ist,  ist  auch  nicht  wählbar,  desgleichen  aktive  Staatsminister
  und  in  aktiven  ausländischen  Diensten  stehende
Personen.

Sachsen  ist  in  48  ländliche  und  43  städtische  Wahlkreise
  eingeteilt.  Der  Wahlkreis  zerfällt  in  Wahlbezirke.
  Für  jeden  Wahlkreis  wird  ein  Wahlkommissar
zur  Ermittlung  des  Wahlergebnisses,  für  jeden  Wahlbezirk
  ein  Wahlvorsteher  zur  Leitung  der  Wahl  bestellt.
Für  jeden  Ort  hat  die  Ortsbehörde  eine  Liste  der  stimmberechtigten
  Wähler  aufzustellen  mit  Angabe  der  Stimmenzahl
  eines  jeden  Wählers  und  eine  Woche  lang  zu  jedermanns
  Einsicht  auszulegen.  Aur  wer  in  die  Wählerliste
aufgenommen  ist,  Kkann  wählen.  Einwendungen  sind
spätestens  eine  Woche  nach  Ablauf  der  Auslegungsfrist
schriftlich  oder  mündlich  bei  der  Ortsbehörde  anzubringen