4. Stände. 31
D. Vier Stimmen haben die Wahlberechtigten,
1. die ein Einkommen von mehr als 2800 M. haben;
2. die ein dienstliches oder gewerbliches Einkommen
oder ein solches aus wissenschaftlicher oder höherer
künstlerischer Tätigkeit von über 2500 M. haben:
3. die Grundbesitz mit mehr als 200 Steuereinheiten
bei einem Gesamteinkommen von über 2200 M.
innehaben;
4. die Grundbesitz haben, von dem mehr als 8 Hektar
der Land= oder Forstwirtschaft oder dem Obstbau
oder mehr als 2 Hektar der Gärtnerei oder dem
Weinbau dienen.
Wer das 50. Lebensjahr vollendet hat, führt, soweit
er nicht bereits vier Stimmen hat, zu seinen Stimmen
als Zusatzstimme die Altersstimme.
Passives Wahlrecht.
Zum Abgeordneten wählbar ist jeder männliche Sachse,
der eine direkte Staatssteuer im Königreiche entrichtet,
das 30. Lebensjahr vollendet hat, seit mindestens drei
Jahren die sächsische Staatsangehörigkeit besitzt und
mindestens ebensolange in Sachsen seinen Wohniitz hat.
Wer von der aktiven Stimmberechtigung ausgeschlossen
ist, ist auch nicht wählbar, desgleichen aktive Staatsminister
und in aktiven ausländischen Diensten stehende
Personen.
Sachsen ist in 48 ländliche und 43 städtische Wahlkreise
eingeteilt. Der Wahlkreis zerfällt in Wahlbezirke.
Für jeden Wahlkreis wird ein Wahlkommissar
zur Ermittlung des Wahlergebnisses, für jeden Wahlbezirk
ein Wahlvorsteher zur Leitung der Wahl bestellt.
Für jeden Ort hat die Ortsbehörde eine Liste der stimmberechtigten
Wähler aufzustellen mit Angabe der Stimmenzahl
eines jeden Wählers und eine Woche lang zu jedermanns
Einsicht auszulegen. Aur wer in die Wählerliste
aufgenommen ist, Kkann wählen. Einwendungen sind
spätestens eine Woche nach Ablauf der Auslegungsfrist
schriftlich oder mündlich bei der Ortsbehörde anzubringen