4. Stände. 29
Während die J. Kammer aus Inhabern gewisser
Amter, den Vertretern bestimmter Korporationen und
der Großgrundbesitzer usw. besteht, setzt sich die II. Kammer
aus ausschließlich durch das Volk gewählten Abgeordneten
zusammen.
Die Wahlen zur II. Kammer erfolgen nach dem Wahlgesetze
vom 5. Mai 1909. Dieses beseitigte das indirekte
Klassenwahlrecht von 1896; hiernach waren die
Wähler nach ihrem Einkommen in drei Klassen eingeteilt;
jede Klasse wählte eine Anzahl von Wahlmännern,
diese wählten ihrerseits den Abgeordneten. Jetzt ist die
unmittelbare, die direbte Wahl der Abgeordneten durch
die Wähler unter verschiedener Bewertung des Stimmrechts
der einzelnen Wähler eingeführt (Pluralstimmrecht).
Aktives Wahlrecht.
Stimmberechtigt ist jeder männliche Sachse, der eine
direkte Staatssteuer im Königreiche entrichtet, bei Abschluß
der Wählerlisten das 25. Lebensjahr vollendet
hat, seit mindestens zwei Jahren die sächsische Staatsangehörigkeit
besitzt und seit mindestens sechs Monaten
seinen Wohnsitz am Orte der Listenaufstellung hat.
Vom Stimmrechte ausgeschlossen sind Personen, die
unter Vormundschaft stehen, die sich im Konkurse befinden,
denen die bürgerlichen Ehrenrechte oder die
Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Amter aberkannt
sind, auf die Dauer dieser Entziehung, Personen, gegen
die wegen eines Verbrechens oder wegen eines mit solchen
Ehrenstrafen bedrohten Vergehens die Voruntersuchung
oder die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen
worden ist, die sich zur Zeit der Wahl in
Untersuchungs-, Straf= oder Korrektionshaft befinden,
die unter Polizeiaussicht stehen, die mit den seit länger
als ein Jahr fälligen direkten Staats= oder Gemeindesteuern
im Rüchstande sind, endlich die öffentliche Armenungersützung
erhalten oder im letzten Jahre erhalten
aben.