Full text : Der Gemeindebeamte.

B.  Finanzministerium.  65

gegen  setzt  eine  persönliche  Forderung  des  Berechtigten
voraus;  der  Hypothekengläubiger  kann  sich  aus  dem
Grundstücke  vermöge  seiner  Hypothek  oder  aus  dem
sonstigen  Vermögen  des  Verpflichteten  vermöge  seiner
Geldforderung  befriedigen,  das  Grundstück  haftet  nur
mit  für  eine  Darlehns-  oder  sonstige  Forderung  des
Gläubigers  (bei  der  Grund-  und  Rentenschuld  haftet
das  Grundstück  allein).

Man  unterscheidet  gewöhnliche,  Sicherungs-,  Maximal-,
Eigentümer=  und  Gesamthypotheken.  Die  Hypothek  (mit
Ausnahme  der  Sicherungshypotheb)  kann  als  Briefoder
  Buchhypothek  bestellt  werden.  Bei  der  Briefhypothek
  wird  die  Hypothek  erst  mit  der  Ubergabe  des
Hypothekenbriefes  erworben,  die  Ubertragung  der  Hypothek
  erfolgt  ohne  Eintragung  im  Grundbuche  nur  durch
Vermerk  auf  dem  Hypothekenbriefe;  wird  die  Erteilung
des  Hypothekenbriefes  von  den  Beteiligten  aber  ausgeschlossen,
  so  erfolgen  alle  Rechtsänderungen  nur  durch
Eintragung  im  Grundbuche.

Die  Hypothek  kann  in  eine  Grundschuld,  die  Grundschuld
  in  eine  Hypothek  umgewandelt  werden.

Kraft  der  Hypothek  haftet  das  Grundstüch  nicht  nur  für
die  Schuldsumme,  sondern  auch  für  die  Zinsen  und  Kosten;
diese  Haftung  erstreckt  sich  auch  auf  die  Früchte  des  Grundstücks,
  das  Zubehör  und  die  Miet=  und  Pachtzinsen.

B.  Finanzministerium.

Das  in  drei  Abteilungen  geteilte  Finanzministerium
besorgt  die  Finanzverwaltung  des  sächsischen  Staates,
der  in  vermögensrechtlicher  Hinsicht  Fiskus  heißt  (daher
staatliche  Straßen,  Güter,  Teiche  usw.  fiskalische  genannt
werden).  Die  erste  Abteilung  besorgt  die  Angelegenheiten
des  Staatshaushaltes,  der  Landrenten-,  Landeskulturund
  Altersrentenbankverwaltung,  das  Staatskassen-,  Rechnungs-,
  Lotterie-,  Abgaben-,  Steuer=  und  Staatsschuldenwesen;
  die  zweite  die  Verwaltung  des  Staats-(siskalischen)
  Eigentums  an  Grundstücken,  Forsten,  Ge-Merkel,

  Der  Gemeindebeamte.  2.  Aufl.  5