B. Finanzministerium. 65
gegen setzt eine persönliche Forderung des Berechtigten
voraus; der Hypothekengläubiger kann sich aus dem
Grundstücke vermöge seiner Hypothek oder aus dem
sonstigen Vermögen des Verpflichteten vermöge seiner
Geldforderung befriedigen, das Grundstück haftet nur
mit für eine Darlehns- oder sonstige Forderung des
Gläubigers (bei der Grund- und Rentenschuld haftet
das Grundstück allein).
Man unterscheidet gewöhnliche, Sicherungs-, Maximal-,
Eigentümer= und Gesamthypotheken. Die Hypothek (mit
Ausnahme der Sicherungshypotheb) kann als Briefoder
Buchhypothek bestellt werden. Bei der Briefhypothek
wird die Hypothek erst mit der Ubergabe des
Hypothekenbriefes erworben, die Ubertragung der Hypothek
erfolgt ohne Eintragung im Grundbuche nur durch
Vermerk auf dem Hypothekenbriefe; wird die Erteilung
des Hypothekenbriefes von den Beteiligten aber ausgeschlossen,
so erfolgen alle Rechtsänderungen nur durch
Eintragung im Grundbuche.
Die Hypothek kann in eine Grundschuld, die Grundschuld
in eine Hypothek umgewandelt werden.
Kraft der Hypothek haftet das Grundstüch nicht nur für
die Schuldsumme, sondern auch für die Zinsen und Kosten;
diese Haftung erstreckt sich auch auf die Früchte des Grundstücks,
das Zubehör und die Miet= und Pachtzinsen.
B. Finanzministerium.
Das in drei Abteilungen geteilte Finanzministerium
besorgt die Finanzverwaltung des sächsischen Staates,
der in vermögensrechtlicher Hinsicht Fiskus heißt (daher
staatliche Straßen, Güter, Teiche usw. fiskalische genannt
werden). Die erste Abteilung besorgt die Angelegenheiten
des Staatshaushaltes, der Landrenten-, Landeskulturund
Altersrentenbankverwaltung, das Staatskassen-, Rechnungs-,
Lotterie-, Abgaben-, Steuer= und Staatsschuldenwesen;
die zweite die Verwaltung des Staats-(siskalischen)
Eigentums an Grundstücken, Forsten, Ge-Merkel,
Der Gemeindebeamte. 2. Aufl. 5