Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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weiter  und  muß  deßhalb  aus  einer  rückwärts  liegenden  Wassersammlung  weiteres  Wasser
herbeigeschafft  werden,  so  ist  dasselbe  zu  beobachten,  was  in  den  Ziffern  6  und  7  bei  der
Ankunft  des  Floßes  vorgeschrieben  ist.

Im  Uebrigen  finden  §.  1  Abs.  1,  §.  6  Abs.  2  und  3,  §.  10  Abs.  1,  4  und  5,  S.  11,
14—17  einschließlich,  18,  Satz  3,  §.  19,  23,  26  und  27  obiger  Verfügung  auch  auf  die
Grundbäche  des  Neckars  Anwendung.

I.

Floßordnung  für  die  Kinzig  und  ihre  Grundbäche  (Reinerzauerbach,
Rötheubach  2c.

A.  Jür  die  Kangholzfköherei.
8.  1.

Der  Floßbetrieb  beginnt  mit  dem  1.  März  und  endigt  am  1.  November.

Jedoch  kann  das  Oberamt  Oberndorf  gestatten,  daß  Flöße  auch  nach  dem  Schlußtermin
  noch  weiter  geschafft  werden,  wenn  dieselben  zuvor  schon  vollständig  gerüstet  waren
und  nur  durch  ungünstigen  Wasserstand  oder  andere  nicht  vorauszusehende  Umstände  an
der  rechtzeitigen  Abfahrt  gehindert  wurden.

8.  2.

Zur  Vornahme  von  Arbeiten  an  Wasserwerken,  Brücken-,  Fluß-  und  Uferbauten,
sowie  um  den  Betrieb  der  Wasserwerke  und  die  Wiesenwässerung  im  Sommer  nicht  allzusehr
  zu  stören,  sind  die  Floßfahrten  vom  1.  Juli  bis  15.  August  einzustellen.  Erscheint
zu  Ausführung  von  Fluß=  und  Brückenbauten  eine  weitere  Einstellung  der  Flößerei  unumgänglich
  nothwendig,  so  wird  das  Oberamt  Oberndorf  solche  so  zeitig  versügen  und
bekannt  machen,  daß  die  Flößereitreibenden  ihre  Einrichtungen  darnach  treffen  können.

Außerdem  ist  das  Oberamt  Oberndorf  berechtigt,  die  Flößerei  zu  beschränken,  wenn
und  so  lange  bei  einem  sehr  niedrigen  Wasserstande  der  Betrieb  der  Getreidemühlen  oder
anderer  Wasserwerke,  oder  die  Wiesenkultur  wesentlich  beeinträchtigt  würde,  oder  wenn
der  Eintritt  gefährlicher  Hochwasser  zu  besorgen  ist.

8.  3.

Es  darf  nicht  früher  als  eine  Stunde  vor  Sonnenaufgang  und  eine  Stunde  nach

Sonnenuntergang  geflößt  werden.