Metadata : Der Gemeindebeamte.

64  III.  Die  sächsischen  Staatsbehörden.  A.  Justizwesen.

In  der  zweiten  Abteilung  wird  eingetragen:  der
Eigentümer  und  der  Erwerbsgrund  (Kauf,  Schenkung
u.  dgl.);  ein  Vorkaufsrecht,  das  am  Grundstücke  besteht;
die  Anordnung  der  Zwangsversteigerung  und  Zwangs—
verwaltung;  die  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  über
das  Vermögen  des  Grundstückseigentümers.

In  der  dritten  Abteilung  werden  eingetragen:  Ab—
baurechte,  Dienstbarkeiten,  Reallasten,  Hypotheken,
Grund-  und  Rentenschulden.

Alle  die  genannten  Rechte  kommen  erst  durch  Ein—
tragung  ins  Grundbuch  zur  Entstehung,  sie  bestehen
fort,  bis  sie  im  Grundbuche  gelöscht  werden.  Jeder
Eintragung  im  Grundbuche  muß  die  Einigung  der
Beteiligten  über  die  Rechtsänderung  vorausgehen.  Die
Beteiligten  sind  aber  an  eine  Einigung  nur  dann  ge—
bunden,  wenn  sie  vor  dem  Grundbuchamte  erfolgt  oder
gerichtlich  oder  notariell  beurkundet  ist.

Die  zur  Ubertragung  des  Eigentums  an  einem  Grund—
stücke  erforderliche  Einigung  (Auflassung)  muß  bei  gleich—
zeitiger  Anwesenheit  beider  Teile  vor  dem  Grundbuch—
amte  erklärt  werden.  Die  Auflassung  eines  in  Sachsen
gelegenen  Grundstüchs  kann  von  den  Beteiligten  bei
gleichzeitiger  Anwesenheit  auch  vor  jedem  deutschen  Amtsgerichte
  oder  vor  einem  deutschen  Notar  erklärt  werden.

Die  Hypothek,  Grund=  und  Aentenschuld  sind  die
Formen  für  das  Pfandrecht  an  Grundstücken;  sie  geben
dem  Berechtigten  das  Recht,  die  Zahlung  einer  bestimmten
  Geldsumme  aus  dem  Grundstücke  zu
fordern,  d.  h.  das  Grundstück  zur  Zwangsversteigerung
oder  Zwangsverwaltung  zu  bringen,  falls  die  darauf
geliehene  Summe  nicht  bezahlt  wird.

Die  reinste  Form  des  Bodenkredits  ist  die  Grundschuld,
  denn  sie  setzt  keine  persönliche  Forderung
auf  Zahlung  einer  Geldsumme  durch  den  verpflichteten
Grundstüchseigentümer  voraus.  Die  Rentenschuld  ist
eine  Unterart  der  Grundschuld;  bei  ihr  ist  eine  bestimmte
Geldsumme  in  regelmäßig  wiederkehrenden  Terminen
aus  dem  Grundstücke  zu  zahlen.  Die  Hypothek  hin-