64 III. Die sächsischen Staatsbehörden. A. Justizwesen.
In der zweiten Abteilung wird eingetragen: der
Eigentümer und der Erwerbsgrund (Kauf, Schenkung
u. dgl.); ein Vorkaufsrecht, das am Grundstücke besteht;
die Anordnung der Zwangsversteigerung und Zwangs—
verwaltung; die Eröffnung des Konkursverfahrens über
das Vermögen des Grundstückseigentümers.
In der dritten Abteilung werden eingetragen: Ab—
baurechte, Dienstbarkeiten, Reallasten, Hypotheken,
Grund- und Rentenschulden.
Alle die genannten Rechte kommen erst durch Ein—
tragung ins Grundbuch zur Entstehung, sie bestehen
fort, bis sie im Grundbuche gelöscht werden. Jeder
Eintragung im Grundbuche muß die Einigung der
Beteiligten über die Rechtsänderung vorausgehen. Die
Beteiligten sind aber an eine Einigung nur dann ge—
bunden, wenn sie vor dem Grundbuchamte erfolgt oder
gerichtlich oder notariell beurkundet ist.
Die zur Ubertragung des Eigentums an einem Grund—
stücke erforderliche Einigung (Auflassung) muß bei gleich—
zeitiger Anwesenheit beider Teile vor dem Grundbuch—
amte erklärt werden. Die Auflassung eines in Sachsen
gelegenen Grundstüchs kann von den Beteiligten bei
gleichzeitiger Anwesenheit auch vor jedem deutschen Amtsgerichte
oder vor einem deutschen Notar erklärt werden.
Die Hypothek, Grund= und Aentenschuld sind die
Formen für das Pfandrecht an Grundstücken; sie geben
dem Berechtigten das Recht, die Zahlung einer bestimmten
Geldsumme aus dem Grundstücke zu
fordern, d. h. das Grundstück zur Zwangsversteigerung
oder Zwangsverwaltung zu bringen, falls die darauf
geliehene Summe nicht bezahlt wird.
Die reinste Form des Bodenkredits ist die Grundschuld,
denn sie setzt keine persönliche Forderung
auf Zahlung einer Geldsumme durch den verpflichteten
Grundstüchseigentümer voraus. Die Rentenschuld ist
eine Unterart der Grundschuld; bei ihr ist eine bestimmte
Geldsumme in regelmäßig wiederkehrenden Terminen
aus dem Grundstücke zu zahlen. Die Hypothek hin-