Sonder-Amtsblakt
der Königlichen Regierung in Stettin.
Ausgegeben am 3. Januar 1916.
Bekanntmachung.
Fortgesetzt verlassen russisch-polnische Arbeiter in großer Zahl ihre Arbeitsstelle und entweichen
über die russisch-polnische Grenze. Insbesondere benutzen sie dazu die Gelegenheit, wenn sie den sonnund
festtäglichen Gottesdienst besuchen, da sie in diesem Falle die Arbeitsstelle nach § 2 der Bekanntmachung
vom 30. Oktober 1915 ohne schriftliche Genehmigung der Ortspolizeibehörde überschreiten dürfen.
Um diesem Übelstande abzuhelfen, bestimme ich in Abänderung der Ziffer 2 der Bekanntmachung
vom 30. Oktober 1915 auf Grund der 88 4 und 9 des Gesetzes über den Belagerungszustand vom
4. Juni 1851 (Gesetzsamml. S. 451) für den Bezirk des II. Armeekorps mit Ausschluß des Festungsbereichs
Swinemünde folgendes:
Zum Besuch des sonn= und festtäglichen Gottesdienstes ist
die schriftliche Genehmigung des Guts= oder Gemeindevorstehers
erforderlich.
Wer ohne diese schriftliche Genehmigung die Grenzen des Ortsbezirks seiner Arbeitsstelle überschreitet,
wird, sofern die Überschreitung zum Zweck des Kontraktbruchs erfolgt ist, nach § 9b des Gesetzes
über den Belagerungszustand (6§ 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1915), andernfalls mit Geldstrafe
von 10 bis 60 4 im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft.
Stettin, den 27. Dezember 1915.
Der stellvertretende Kommandierende General des II. Armeekorps.
Frhr. v. Vietinghoff,
General der Kavallerie à la #uite des Kürassier-Regiments Königin.
Wt. 2 Nr. 64636.
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Schriftleitung im Bureau der Königlichen Regiernng in Stetiin. Diuck von J. Hessenlan?d #. m. b. H. in Stettin.