Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1916. (106)

Sonder-Amtsblakt
der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.

 

Ausgegeben  am  3.  Januar  1916.

 

Bekanntmachung.

Fortgesetzt  verlassen  russisch-polnische  Arbeiter  in  großer  Zahl  ihre  Arbeitsstelle  und  entweichen
über  die  russisch-polnische  Grenze.  Insbesondere  benutzen  sie  dazu  die  Gelegenheit,  wenn  sie  den  sonnund
  festtäglichen  Gottesdienst  besuchen,  da  sie  in  diesem  Falle  die  Arbeitsstelle  nach  §  2  der  Bekanntmachung
  vom  30.  Oktober  1915  ohne  schriftliche  Genehmigung  der  Ortspolizeibehörde  überschreiten  dürfen.

Um  diesem  Übelstande  abzuhelfen,  bestimme  ich  in  Abänderung  der  Ziffer  2  der  Bekanntmachung
vom  30.  Oktober  1915  auf  Grund  der  88  4  und  9  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom
4.  Juni  1851  (Gesetzsamml.  S.  451)  für  den  Bezirk  des  II.  Armeekorps  mit  Ausschluß  des  Festungsbereichs
  Swinemünde  folgendes:

Zum  Besuch  des  sonn=  und  festtäglichen  Gottesdienstes  ist
die  schriftliche  Genehmigung  des  Guts=  oder  Gemeindevorstehers
erforderlich.

Wer  ohne  diese  schriftliche  Genehmigung  die  Grenzen  des  Ortsbezirks  seiner  Arbeitsstelle  überschreitet,
  wird,  sofern  die  Überschreitung  zum  Zweck  des  Kontraktbruchs  erfolgt  ist,  nach  §  9b  des  Gesetzes
über  den  Belagerungszustand  (6§  1  des  Gesetzes  vom  11.  Dezember  1915),  andernfalls  mit  Geldstrafe
von  10  bis  60  4  im  Unvermögensfalle  mit  entsprechender  Haft  bestraft.

Stettin,  den  27.  Dezember  1915.

Der  stellvertretende  Kommandierende  General  des  II.  Armeekorps.

Frhr.  v.  Vietinghoff,
General  der  Kavallerie  à  la  #uite  des  Kürassier-Regiments  Königin.

Wt.  2  Nr.  64636.

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Schriftleitung  im  Bureau  der  Königlichen  Regiernng  in  Stetiin.  Diuck  von  J.  Hessenlan?d  #.  m.  b.  H.  in  Stettin.