Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Nr.  26.  Verordnung

zur  Ausführung  des  Gesetzes,  die  Gehaltsverhältnisse  der  Lehrer  an  den

Volksschulen  und  die  Gewährung  von  Staatsbeihülfen  zu  den  Alterszulagen

derselben  betreffend,  vom  17.  Juni  1898,  sowie  des  Abänderungsgesetzes  zu
demselben  vom  26.  Februar  1900;

vom  26.  März  1900.

Das  Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts  verordnet  hiermit  zu  weiterer

Ausführung  der  Gesetze,
die  Gehaltsverhältnisse  der  Lehrer  an  den  Volksschulen  und  die  Gewährung  von
Staatsbeihülfen  zu  den  Alterszulagen  derselben  betreffend,  vom  17.  Juni  1898
(G.-  u.  V.-Bl.  S.  184  flg.)

und
zur  Abänderung  des  Gesetzes,  die  Gehaltsverhältnisse  der  Lehrer  an  den  Volksschulen
  und  die  Gewährung  von  Staatsbeihülfen  zu  den  Alterszulagen  derselben
betreffend,  vom  17.  Juni  1898,  sowie  zur  Abänderung  einer  Bestimmung  des
Gesetzes,  das  Volksschulwesen  betreffend,  vom  26.  April  1873;  vom  26.  Februar
1900  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  42  flg.)

Folgendes:

#  1.  Die  Schulgemeinden,  an  deren  Volksschulen  nicht  mehr  als  acht  ständige
Schulstellen  einschließlich  der  Direktorstellen  vorhanden  sind,  haben  in  jedem  Halbjahre
bis  zum  15.  April,  beziehentlich  bis  zum  15.  Oktober  nach  dem  dieser  Verordnung
beigefügten  Schema  □  eine  Berechnung  der  ihnen  gesetzlich  zu  erstattenden  Alterszulagen
in  doppelten  Exemplaren  bei  dem  Bezirksschulinspektor  einzureichen.

#§&  2.  In  diese  Berechnung  sind  unter  A  die  in  dem  betreffenden  Halbjahre  voraussichtlich
  zu  zahlenden  Alterszulagen  aufzunehmen.  Steht  zur  Zeit  der  Aufstellung  der
Berechnung  der  Wegfall  einer  Alterszulage  vor  Schluß  des  Halbjahres  durch  Emeritirung,
Ausscheiden  aus  der  Stelle,  Ablauf  des  Gnadengenusses  oder  sonst  fest,  so  ist  die  Alterszulage
  nur  bis  zu  dem  Zeitpunkte  des  Wegfalls  einzustellen.

Aenderungen  der  berechneten  Summe  durch  nachträglichen  Zuwachs  oder  Wegfall
von  Alterszulagen  sind  in  der  Berechnung  des  folgenden  Halbjahres  unter  B  beziehentlich
C  aufzuführen.  Sollten  in  demselben  Alterszulagen  nicht  zu  gewähren  sein,  so  ist  gleichwohl
  über  diesen  Zuwachs  oder  Wegfall  von  Alterszulagen  eine  Berechnung  einzureichen.
Der  danach  etwa  zurückzuerstattende  Beihülfenbetrag  ist  bis  zum  15.  Juni  beziehentlich
15.  Dezember  unaufgefordert  an  die  Kultusministerialkasse  einzusenden.