Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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W  7.

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Mürttemberg.
—  Ausgegeben  Stu  ttgart  Donnerstag  den  24.  März  1881.

Inhalt.

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Verwaltung  und  Beaufsichtigung  der  Verkehrsanstalten.  Vom  20.  März  1881.
—  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Bildung  eines  Beiraths  der  Verkehrsanstalten.  Vom  20.  März  1881.
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tönigliche  Verordnung,  betreffend  die  Verwaltung  und  Beaufsichtigung  der  Verkehrsanstalten.
Vom  20.  März  1881.

Karl,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

vel  Nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  verordnen  und  verfügen  Wir,  wie
folgt:
8.  1.

Die  obere  Leitung  und  Beaufsichtigung  der  Verkehrsanstalten  des  Staates  (Eisenbahnen,
  Bodenseedampfschifffahrt,  Posten  und  Telegraphen)  in  ihrem  ganzen  Umfange  steht
dem  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten  zu.

Bei  demselben  wird  eine  Abtheilung  für  die  Verkehrsan  stalten  gebildet,  welcher
  die  für  die  Bearbeitung  der  Geschäfte  erforderlichen  Beamten  zugetheilt  werden.

§.  2.

Zu  dem  Geschäftskreis  des  Ministeriums  gehören:

1)  Die  Feststellung  der  allgemeinen  Verwaltungsgrundsätze,  Dienstinstruktionen,
Betriebs=  und  Bau-Vorschriften;  die  Erledigung  von  Zweifeln  und  Anständen,  welche
sich  bei  der  Anwendung  von  Gesetzen,  Verordnungen  und  allgemeinen  Vorschriften  er-