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wohl cum grano talis auch hier sagen. Ist der Bundesrat damit
einverstanden, so kann niemand anders Anstoss nehmen.
Umgekehrt lässt sich eine dahingehende Praxis konstatieren,
dass gewöhnlich auch dem Reichstage — ohne Pflicht — der
Vertrag bereits vor der Ratifikation zur Beitrittserklärung vorgelegt
wird.
Von diesen praktischen Bedürfnissen ist die Theorie aus;regangen!),
welche die legislative Einwilligung als conditio iuris
der völkerrechtlichen Verbindlichkeit bezeichnet. Man sieht, dass
es sich nur um eine Abzweigung des E. Meierschen Standpunkts
handelt. Aber während nach ihm ein nicht vorher konsentierter
Vertrag ungültig ist, ist nach der anderen, neueren Theorie ein
solcher Vertrag in der Schwebe, bis sich die gesetzgebenden Faktoren
für oder gegen ihn entschieden haben.
Bedenkt man, dass eine Rechtsbedingung keine Bedingung im
Sinne der Jurisprudenz ist, so besagt diese neuere Fassung der
alten Theorie, dass ihrer Ansicht nach auch eine nachherige Vorlage
statthaft sei, ohne die Rechtswirkungen zu ändern.
Brie ?) hat darauf aufmerksam gemacht, dass damit eine Annäherung
an die Labandsche Theorie erzielt ist: denn während nur
sie bisher die Möglichkeit einer nachträglichen Vorlage (wenn auch
zu ganz anderen Zwecken) behauptete und nur eine regelmässige
Rechtspflicht des Kaisers zu vorheriger Unterbreitung annahm;
während indessen die entgegengesetzte Theorie die Notwendigkeit
einer vorherigen Vorlage zur Erzielung der Rechtswirkungen aufs
Eifrigste verteidigte: steht jetzt auch diese letzte Ansicht?) auf
dem Standpunkte, dass, ungeachtet einer dahin gehenden Rechtspflicht
des Kaisers, doch eine nachträgliche Vorlage genügend
sei.
1) TeznerS. 173; Unger S. 353f; Jellinek Ges. u. V. S. 356 Anm. 24
liefern den Beweis dafür.
®) Archiv IV S. 37.
®) So Jellinek Ges. u V. S.346f; Seligmann S. 105f; 190f; etc.
Gorius 1874 S. 772, 1875 S.538; (Pröbst S. 318 dazu kritisch). Während
aber diese Schriftsteller die Bedingung als Suspensivbedingung auffassen,
hält dagegen Pröbst S. 302f, 309—14 sie. für eine Resolutivbedingung.