Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Kolonne  „Löschungen“  eingetragen  und  vom  Hypothekenamte  auf  der  Haupturkunde
  vermerkt.

C.  107.

Die  Löschung  der  Verpfändung  einer  Hypothekenforderung  erfolgt  auf  Antrag
  des  Pfandgläubigers,  oder  auf  Grund  der  Löschungsbewilligung  oder  Quittung
  desselben  auf  Antrag  des  Pfandschuldners.

Die  Löschung  wird  in  der  Kolonne  „Cessionen“,  Unterkolonne  „Löschungen“
  eingetragen  und  von  dem  Hypothekenamte  auf  der  Hypothekenurkunde
vermerkt.

V.  Von  Protestationen.
S.  los.

Widerspruch  oder  Protestation  gegen  nachtheilige  Verfügungen  kann  nur
auf  Requisition  des  zuständigen  Gerichts  eingetragen  werden.

Die  Eintragung  derselben  bewirkt,  daß  jede  spätere  Eintragung  dem  Widersprechenden
  nicht  entgegensteht.

Das  von  demselben  erstrittene  Recht  tritt  an  die  Stelle,  wo  die  Protestation
  eingetragen,  mit  dem  Vorzuge  vor  späteren  Eintragungen.  Später  eingetragene
  Porssrun  en  rücken  auf,  wenn  der  Widerspruch  rechtskräftig  für  ungültig
erklärt  und  gelöscht  wird.

K.  109.

Eine  Requisition  zur  Eintragung  einer  Protestation  kann  von  dem  zuständigen
  Gerichte  erlassen  werden,  wenn  der  Antragende  den  Erfordernissen  eines
Arrestes  genügt  oder  wenn  die  Vollstrechung  der  Exekution  in  das  Grundstück
oder  die  eingetragene  Forderung  geschehen  soll.

K.  110.

Die  Regquisition  findet  ferner  statt,  wenn  gegen  den  eingetragenen  Eigenthümer
  das  Verfahren  eingeleitet  wird,  um  ihn  nto  blödsinnig  oder  wahnsinnig
oder  für  einen  Verschwender  zu  erklären,  oder  wenn  über  sein  Vermögen  Konkurs
  oder  das  Diskussionsverfahren  verfügt  wird.  Bis  zur  Cöschung  einer
solchen  Protestation  ist  auf  Antrag  des  eingetragenen  Besitzers  eine  Eintragung
nicht  zulässig.

S.  111.

Protestationen  zur  Beschränkung  der  Dispositionsbefugniß  des  GBeszers
und  in  Betreff  der  hierauf  erfolgten  Entragungen  gehören  in  die  zweite,  Protestationen
  wegen  Geldansprüche  in  die  dritte  Rubrik  des  Grund=  und  Hypothekenbuchs.


Vier-