Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

„WV5.  65

§  11.

1.  Kein  Schiff  soll  in  den  Kurs  eines  anderen  auf  der  Fahrt  begriffenen  Fahrzenges
einfahren,  so  daß  es  solches  in  seinem  Laufe  stört.

2.  Wenn  zwei  Dampfschiffe  sich  in  gerade  entgegengesetzter  oder  beinahe  gerade  entgegengesetzter
  Richtung  einander  nähern,  so  daß  dadurch  Gefahr  des  Zusammenstoßes  entsteht,  so
muß  jedes  Schiff  seinen  Kurs  nach  rechts  ändern,  damit  sie  einander  links  vorbeifahren.

Diese  Bestimmung  findet  nur  dann  Anwendung,  wenn  Schiffe  sich  in  solcher  Weise
in  gerade  entgegengesetzter  oder  beinahe  gerade  entgegengesetzter  Richtung  einander  nähern,  daß
dadurch  Gefahr  des  Zusammenstoßes  entsteht,  nicht  aber  dann,  wenn  zwei  Schiffe,  sofern
sie  beide  ihren  Kurs  beibehalten,  frei  von  einander  passiren  müssen.

Dieselbe  findet  daher  nur  in  solchen  Fällen  Anwendung,  wenn  bei  Tage  jedes  der
beiden  Schiffe  den  Bug,  Mast  und  Kamin  des  andern  mit  seinem  Bug,  Mast  oder  Kamin
in  einer  Linie  oder  nahezu  in  einer  Linie  sieht  und  wenn  bei  Nacht  jedes  der  beiden  Schiffe
in  solcher  Stellung  sich  befindet,  daß  beide  Seitenlichter  des  andern  Schiffes  zu  sehen  sind.

3.  Wenn  die  Kurse  zweier  Dampfsschiffe  sich  so  kreuzen,  daß  dadurch  Gefahr  des
Zusammenstoßes  entsteht,  so  muß  dasjenige  Dampfschiff  aus  dem  Wege  gehen,  welches  das
andere  an  seiner  rechten  Seite  hat.

4.  Motorschiffe  ohne  beigesetztes  Segel  stehen  hinsichtlich  dieser  Ausweichregel  —  Ziffer
2  und  3  —  den  Damppfschiffen  gleich.

5.  Wenn  ein  Dampfschiff  und  ein  Segelschiff  oder  ein  Motorschiff  mit  beigesetztem
Segel  in  solcher  Richtung  fahren,  daß  für  sie  die  Gefahr  des  Zusammenstoßes  entsteht,  so
muß  das  Dampfschiff  dem  anderen  Schiffe  aus  dem  Wege  gehen.  Im  gleichen  Falle  muß  ein
Motorschiff  ohne  beigesetztes  Segel  einem  Segelschiff  aus  dem  Wege  gehen.

Dampfschiffe  haben  sich  unter  allen  Umständen,  namentlich  bei  stürmischer  Witterung,
von  Schiffen  ohne  festes  Deck  und  kleinen  oder  schwer  beladenen  Fahrzeugen  derart  entfernt
zu  halten  und  nöthigenfalls  die  Maschine  abzustellen,  daß  für  diese  Fahrzeuge  beim  Vorüberfahren
  durch  den  Wellenschlag  keine  Gefahr  entsteht

Den  in  die  Häfen  ein-,  beziehungsweise  aus  denselben  auslaufenden  Dampfschiffen
müssen  Gondeln  und  andere  kleine  Schiffe  auf  entsprechende  Entfernung  aus  dem  Wege  gehen.

6.  Jedes  Dampfschiff  und  jedes  Motorschiff,  welches  einem  Schiffe  oder  sonstigem
Fahrzeuge  in  gefahrdrohender  Weise  nahe  kommt,  muß  die  Fahrt  vermindern  oder,  wenn
nöthig,  stoppen  und  rückwärts  gehen.

Dabei  hat  dasjenige  Schiff,  welches  die  Gefahr  zuerst  wahrnimmt,  das  andere  Schiff
oder  sonstige  Fahrzeug  durch  Abgabe  des  Alarmsignals  mit  der  Dampfpfeife  oder  mit  dem
Nebelhorn  auf  die  drohende  Gefahr  aufmerksam  zu  machen.  Dieses  Alarmsignal  ist  von

dem  anderen  Schiffe  sofort  zu  erwidern.
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