Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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VIII  Die  Berechnung  der  Steuer,  die  Festsetzung  der  Zuschläge  nach  Art.  31  d.  EinkStGes.,
die  Durchführung  der  Steueränderungen,  Steuerzugänge  und  Stenerabgänge,  die  Nachveranlagung
  nach  Art.  70  Abs.  I,  72  d.  Eink  St  Ges.,  der  Erlaß  der  Strafbescheide  nach
Art.  81  Abs.  II  d.  Eink  St  Ges.,  die  Feststellung  der  in  der  Bemerkungsspalte  der  Steuerliste
  vorzumerkenden  Kreisumlagen,  für  die  nach  Art.  46  Abs.  I  Ziff.  2,  Abs.  II  d.
UmlGes.  eine  amtsfremde  Kreisgemeinde  umlagenberechtigt  ist  (vgl.  §  153  d.  VollzAnw.
z.  UmlGes.),  obliegt  nicht  dem  Steuerausschusse,  sondern  dem  Rentamte.

1F  Der  weitere  Vollzug  des  Art.  25  d.  UmlGes.  obliegt  weder  dem  Rentamte  noch  dem

Steuerausschusse.
§  61.
(Art.  46.)
Befugnisse  1  Wegen  des  Umfanges  des  Fragerechts  des  Steuerausschusses  vgl.  §  50  Abfk.  V.
des  II  Die  Vorschriften  über  die  dem  Steuerausschuß  obliegende  Tätigkeit  entbinden  den

Steuer-Juslänghes
  Steuerpflichtigen  nicht  von  der  seinem  eigenen  Interesse  entsprechenden  Aufgabe,  auch  seinerseits

  nicht  nur  durch  Erfüllung  seiner  etwaigen  Steuererklärungspflicht  und  Beantwortung
der  vom  Rentamt  und  Steuerausschuß  an  ihn  gestellten  Fragen,  sondern  bei  gegebenem
Anlaß  auch  sonst  in  sachdienlicher  Weise  bei  seiner  Veranlagung  mitzuwirken  und  insbesondere
  durch  bereitwillige  Klarlegung  des  Sachverhalts  die  Beschaffung  der  Veranlagungsgrundlagen
  zu  erleichtern.  Der  Steuerpflichtige  kann  sich  deshalb  nicht  auf  einen  Mangel
des  Verfahrens  berufen,  wenn  er  es  unterlassen  hat,  eine  ihm  bekannt  gewordene  unzutreffende
  tatsächliche  Annahme  des  Rentamts  oder  des  Steuerausschusses  durch  Aufklärung
zu  berichtigen.

III  Wegen  der  Strafbestimmung  für  den  Fall,  daß  der  Steuerpflichtige  den  nach  Art.  46
Abs.  III  ergangenen  Anordnungen  oder  ihm  obliegenden  Verpflichtungen  nicht  genügt,  uvgl.
Art.  75  Ziff.  1.

IV  Verweigert  im  Falle  des  Art.  46  Abs.  IV  der  Steuerpflichtige  die  Vorlage  seiner
Bücher,  so  ist  nach  Lage  der  Akten  zu  beschließen.

s62.
(Art.  47.)

Einvernahme  !  Die  Vernehmung  von  Auskunftspersonen  und  Sachverständigen  durch  den  Steuer-Auskuns.

  ausschuß  darf  nicht  unter  Eid  erfolgen.  Den  Auskunftspersonen  sind  die  Fragen,  zu
personen  und  denen  sie  sich  äußern  sollen,  tunlichst  schon  bei  der  Vorladung  schriftlich  mitzuteilen,  damit

verkechgen  sie  die  mündliche  Auskunftserteilung  nötigenfalls  mittels  geeigneter  Aufzeichnungen  so  vordurch

  den  bereiten  können,  daß  die  vom  Ausschusse  geforderte  Auskunft  in  erschöpfender  Weise  erteilt

Steuer-Ausschuz.
  werden  kann.