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Während sechs Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen
Vertrags werden von der belgischen Behörde in Eupen und
Malmedy isten ausgelegt; die Einwohner dieser Gebiete sind berechtigt,
darin schriftlich den Wunsch auszudrücken, daß diese Gebiete
ganz oder teilweise unter deutscher Souveränität verbleiben.
Es ist Sache der belgischen Regierung, das Ergebnis dieser“)
Außerung der Bevölkerung zur Kenntnis des Völkerbunds
zu bringen, dessen Entscheidung anzunehmen sich Belgien
verpflichtet.
Artikel 35.
Ein Ausschuß von sieben Mitgliedern, von denen fünf
von den alliierten und assoziierten Hauptmächten, eines von
Deutschland und eines von Belgien ernannt werden, tritt
zwei Wochen nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags
zusammen, üm an Ort und Stelle unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Verhältnisse und der Verkehrswege die neue
Grenzlinie zwischen Belgien und Deutschland festzusetzen.
Dieser Ausschuß entscheidet mit Stimmemmehrheit. Seine
Entscheidungen sind für die Beteiligten bindend.
Artikel 36.
Mit dem endgültigen Ubergang der Souveränität über
die obenbezeichneten Gebiete erwerben die deutschen Reichsangehörigen,
die in diesen Gebieten ihren Wohnsitz haben,
endgültig und von Rechts wegen die belgische Staatsangehörigkeit
unter Verlust der deutschen.
Indes können deutsche Reichsangehörige, die sich nach dem
1. August 1914 in diesen Gebieten niedergelassen haben, die
belgische Staatsangehörigkeit nur mit Genehmigung der
belgischen Regierung erwerben.
- Artikel 37. .
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Belgien zugesprochenen Gebiete sind die über. uchtzehn Jahre
*) Im Euglischen: »bleser öffentlichen.