Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Dienstag  den  28.  Februar  1882.

 

Inhalt.
Verfüguns  mucher  Ministerien,  betreffend  die  Bezeichnung  der  frankirten  Postsendungen  öffentlicher  Behörden.
A.  Februar  1882.  —  Verfügung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,  betreffend  die  Hand-—
  der  Jagdpolizei.  Vom  17.  Februar  1882.

 

Versügung  sämmtlicher  Ministerien,  bekreffend  die  Bezeichnung  der  frankirten  Postsendungen  öffentlicher
Gehörden.
Vom  3.  Februar  1882.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Verfügung  sämmtlicher  Ministerien  vom  30.  März  v.  J.,
betreffend  die  Frankirung  von  Postsendungen  öffentlicher  Behörden  (Reg.  Blatt  Seite  283),
werden  die  Staatsbehörden  und  sonstigen  öffentlichen  Behörden,  welche  sich  bei  der  Frankirung
  amtlicher  Sendungen  der  für  den  amtlichen  Verkehr  bestimmten  besondern  Postwerthzeichen
  bedienen,  darauf  aufmerksam  gemacht,  daß  den  unter  Verwendung  solcher
besondern  Werthzeichen  frankirten  Sendungen  eine  Bezeichnung,  wie  „Dienstsache,“  „portopflichtige
  Dienstsache“  2c.  nicht  gegeben  werden  darf.

Stuttgart,  den  3.  Februar  1882.

Mittnacht.  Renner.  Geßler.  Wundt.  FHölder.