Contents : Der Gemeindebeamte.

Einzelne  Verbrechen,  Vergehen  und  Uebertretungen  und  deren  Bestrafung.  193

Erschwerte  Kuppelei.

§  181.  (L.)  Die  Kuppelei  ist,  selbst  wenn  sie  weder  gewohnheitsmäßig
  noch  aus  Eigennutz  betrieben  wird,  mit  Zuchthaus  bis  zu  fünf  Jahren
zu  bestrafen,  wenn

1.  um  der  Unzucht  Vorschub  zu  leisten,  hinterlistige  Kunstgriffe  angewendet
  werden,  oder

2.  der  Schuldige  zu  der  verkuppelten  Person  in  dem  Verhältnisse  des
Ehemanns  zur  Ehefrau,  von  Eltern  zu  Kindern,  von  Vormündern
zu  Pflegebefohlenen,  von  Geistlichen,  Lehrern  oder  Erziehern  zu
den  von  ihnen  zu  unterrichtenden  oder  zu  erziehenden  Personen
  steht.

Neben  der  Zuchthausstrafe  ist  der  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
auszusprechen;  auch  kann  zugleich  auf  Geldstrafe  von  einhundertfünfzig  bis  zu
sechstausend  Mark,  sowie  auf  Zulässigkeit  von  Polizei-Aufsicht  erkannt  werden.

Sind  im  Falle  des  Abs.  1  Nr.  2  mildernde  Umstände  vorhanden,  so
tritt  Gefängnißstrafe  ein,  neben  welcher  auf  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend  Mark

erkannt  werden  kann.

Hinterlistige  Kunstgriffe  sind  planmäßige  und  heimliche,  besonders
  geschickt  ausgeführte  Manipulationen  oder  auch  schlaue  Benutzung
gegebener  Verhältnisse.  Eltern  sind  auch  die  Stiefeltern  und  der  Ehemann
  der  außerehelichen  Mutter.  Die  verkuppelte  Person  muß  zum  Täter
in  den  bezeichneten  Verhältnissen  stehen.  Die  verkuppelte  Person  kann  auch
der  männliche  Teil  sein,  wenn  z.  B.  eine  Mutter  ihrem  großjährigen  Sohne

Gelegenheit  zur  Unzucht  verschafft.
Zuhälter.

§  181  a.  (L.)  Eine  männliche  Person,  welche  von  einer  Frauensperson,,
die  gewerbsmäßig  Unzucht  treibt,  unter  Ausbeutung  ihres  unsittlichen  Erwerbes
ganz  oder  teilweise  den  Lebensunterhalt  bezieht,  oder  welche  einer  solchen
Frauensperson  gewohnheitsmäßig  oder  aus  Eigennutz  in  bezug  auf  die  Ausübung
  des  unzüchtigen  Gewerbes  Schutz  gewährt  oder  sonst  förderlich  ist
(Zuhälter),  wird  mit  Gefängnis  nicht  unter  einem  Monate  bestraft.

Ist  der  Zuhälter  der  Ehemann  der  Frauensperson,  oder  hat  der  Zuhälter
die  Frauensperson  unter  Anwendung  von  Gewalt  oder  Drohungen  zur  Ausübung
  des  unzüchtigen  Gewerbes  angehalten,  so  tritt  Gefängnisstrafe  nicht
unter  einem  Jahre  ein.

Neben  der  Gefängnisstrafe  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte,
auf  Zulässigkeit  von  Polizei  Aufsicht  sowie  auf  Ueberweisung  an  die  Landespolizeibehörde
  mit  den  im  §  362  Abs.  3  und  4  vorgesehenen  Folgen  erkannt  werden.

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