Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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niß  zu  bringenden  Termine,  zu  welchem  den  Inhabern  der  Prioritäts-Obligationen
  der  Junu  gestattet  ist.

g.  8.

Die  Nummern  der  ausgelooseten  Prioritaͤts-Obligationen  werden  binnen
vierzehn  Tagen  nach  Abhaltung  des  im  F.  7.  gedachten  Termins  bekannt  gemacht,
  die  Auszahlung  derselben  aber  erfolgt  bei  der  Königlichen  Eisenbahn-Hauptkasse
  in  Elberfeld  und  denjenigen  Bankiers,  welche  die  Königliche  Eisenbahndirektion
  in  öffentlichen  Blättern  namhaft  machen  wird,  an  die  Vorzeiger
der  betreffenden  Prioritäts  -Obligationen  gegen  Auslieferung  derselben  und  der
dazu  gehbrigen,  noch  nicht  falligen  Zinskupons.

Werden  die  Kupons  nicht  mit  abgeliefert,  so  wird  der  Betrag  der  fehlenden
  an  dem  Kapitalbetrage  gekürzt  und  zur  Einlösung  der  Kupons  verwendet,
  sobald  dieselben  zur  Zahlung  präsentirt  werden.

Im  Uebrigen  erlischt  die  Verbindlichkeit  der  Gesellschaft  zur  Verzinsung
jeder  Prioritäts-Obligation  mit  dem  31.  Dezember  desjenigen  Jahres,  in  welchem
  dieselbe  ausgeloost  und,  daß  dies  geschehen,  öffentlich  bekannt  gemacht
wurde.  Die  im  Wege  der  Amortisation  eingelöseten  Prioritäts-Obligationen
werden  in  Gegenwart  eines  Mitgliedes  der  Königlichen  Eisenbahndirektion  und
eines  protokollirenden  Notars  verbrannt,  und  es  wird  eine  Anzeige  darüber
unter  Angabe  der  Nummern  der  vernichteten  Dokumente  durch  offentliche  Blätter
  bekannt  gemacht.

F.  9.

Diejenigen  Prioritäts-Obligationen,  welche  ausgelooset  und  gekündigt
sind,  und  welche  ungeachtet  der  Bekanntmachung  in  öffentlichen  Blätkern  nicht
rechtzeitig  zur  Realisation  eingehen,  werden  während  der  nächsten  zehn  Jahre
von  der  Königlichen  Eisenbahndirektion  alljährlich  einmal  öffentlich  aufgerufen.
Gehen  sie  aber  dessenungeachtet  nicht  spätestens  binnen  Jahresfrist  nach  dem
letzten  öffentlichen  Aufruf  zur  Realisation  ein,  so  erlischt  jeder  Anspruch  aus
denselben  an  das  Gesellschaftsvermögen,  was  unter  Angabe  der  Nummern  der
werthlos  gewordenen  Priorifäts-Obligationen  von  der  Oirektion  öffentlich  bekannt
  gemacht  wird.  Obgleich  also  aus  dergleichen  Prioritäts-Obligationen
keinerlei  Verpflichtungen  für  die  Gesellschaft  in  späterer  Zeit  abgeleitet  werden
können,  so  sieht  doch  der  Generalversammlung  frei,  die  gänzliche  oder  theilweise
Realisirung  derselben  aus  Billigkeitsrücksichten  zu  beschließen.

K.  10.

Die  im  vorstehenden  Paragraphen  vorgeschriebenen  öffentlichen  Bekannt-(Nr.
  4511.)  machun-