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niß zu bringenden Termine, zu welchem den Inhabern der Prioritäts-Obligationen
der Junu gestattet ist.
g. 8.
Die Nummern der ausgelooseten Prioritaͤts-Obligationen werden binnen
vierzehn Tagen nach Abhaltung des im F. 7. gedachten Termins bekannt gemacht,
die Auszahlung derselben aber erfolgt bei der Königlichen Eisenbahn-Hauptkasse
in Elberfeld und denjenigen Bankiers, welche die Königliche Eisenbahndirektion
in öffentlichen Blättern namhaft machen wird, an die Vorzeiger
der betreffenden Prioritäts -Obligationen gegen Auslieferung derselben und der
dazu gehbrigen, noch nicht falligen Zinskupons.
Werden die Kupons nicht mit abgeliefert, so wird der Betrag der fehlenden
an dem Kapitalbetrage gekürzt und zur Einlösung der Kupons verwendet,
sobald dieselben zur Zahlung präsentirt werden.
Im Uebrigen erlischt die Verbindlichkeit der Gesellschaft zur Verzinsung
jeder Prioritäts-Obligation mit dem 31. Dezember desjenigen Jahres, in welchem
dieselbe ausgeloost und, daß dies geschehen, öffentlich bekannt gemacht
wurde. Die im Wege der Amortisation eingelöseten Prioritäts-Obligationen
werden in Gegenwart eines Mitgliedes der Königlichen Eisenbahndirektion und
eines protokollirenden Notars verbrannt, und es wird eine Anzeige darüber
unter Angabe der Nummern der vernichteten Dokumente durch offentliche Blätter
bekannt gemacht.
F. 9.
Diejenigen Prioritäts-Obligationen, welche ausgelooset und gekündigt
sind, und welche ungeachtet der Bekanntmachung in öffentlichen Blätkern nicht
rechtzeitig zur Realisation eingehen, werden während der nächsten zehn Jahre
von der Königlichen Eisenbahndirektion alljährlich einmal öffentlich aufgerufen.
Gehen sie aber dessenungeachtet nicht spätestens binnen Jahresfrist nach dem
letzten öffentlichen Aufruf zur Realisation ein, so erlischt jeder Anspruch aus
denselben an das Gesellschaftsvermögen, was unter Angabe der Nummern der
werthlos gewordenen Priorifäts-Obligationen von der Oirektion öffentlich bekannt
gemacht wird. Obgleich also aus dergleichen Prioritäts-Obligationen
keinerlei Verpflichtungen für die Gesellschaft in späterer Zeit abgeleitet werden
können, so sieht doch der Generalversammlung frei, die gänzliche oder theilweise
Realisirung derselben aus Billigkeitsrücksichten zu beschließen.
K. 10.
Die im vorstehenden Paragraphen vorgeschriebenen öffentlichen Bekannt-(Nr.
4511.) machun-