Full text : Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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gehende  Entscheidungen  und  Beschlüsse  eine  allseitige  Klarstellung  seines
wichtigen  Inhalts,  freilich  auch  die  Feststellung  empfindlicher  Lücken  erhalten.
  Was  ein  Kommentar  nach  der  ersten  Richtung  hin  zu  leisten  vermag,
  das  bietet  der  vorliegende  in  vollem  Umfange,  nach  der  letzteren  Richtung
  hin  fehlt  in  der  zweiten  Auflage  mancher  Hinweis,  dessen  Fehlen  in
der  ersten  nicht  moniert  zu  werden  brauchte.  Wichtige  Kontroversen  von
prinzipieller  Bedeutung  hätten  die  ihrer  wissenschaftlichen  und  praktischen
Bedeutung  angemessenere  Behandlung  gefunden,  wenn  die  deutsche  Fachlitteratur
  besser  berücksichtigt  worden  wäre.  Es  mag  hingehen,  dass  Verf.
weder  in  der  ersten  (1888)  noch  in  der  vorliegenden  von  den  Bearbeitungen
der  einschlägigen  Materie  in  v.  HoLTZEnporFFs  Handbuch  des  Völkerrechts
Kenntnis  zu  haben  scheint,  —  dass  Ref.  selbst  neben  v.  HoLTZENDORFF  und
LammascHa  zu  den  Bearbeitern  zählt,  darf  ihn  nicht  abhalten,  jene  Lücke  zu
rügen,  —  schlechthin  unzulässig  ist  es  jedoch,  dass  ein  Werk  von  der  wissenschaftlichen
  Bedeutung  der  v.  Barschen  „Theorie  und  Praxis  des  internationalen
  Privatrechts*  (Hannover  1889)  im  Kommentar  unberücksichtigt  geblieben
  ist.  Auch  eine  grosse  Zahl  der  aus  der  fremdländischen  Litteratur
genommenen  Fachwerke  ist  durch  neuere  Bearbeitungen  überholt,  so  die
Schriften  CoGORDANS,  WEISS’,  .WESTLAKES  u.  a.,  der  Report  of  the  royal  commission
  for  ioquiring  into  the  laws  of  naturalization,  London  1869,  ist  durch
zahlreiche  neuere  Bluebooks  überholt:  siehe  Parliamentary  Papers  presented
to  both  Houses  of  Parliament  by  Command  of  Her  Majesty  Juni  1893,  September
  1893,  November  1893,  April  1894  u.  s.  w.  Gerade,  weil  Kommentare
nur  Bruchstücke  zu  bieten  vermögen,  müssen  wir  bei  solchen  auf  möglichste
Vollständigkeit  des  Apparates  dringen.  Das  hohe  Ansehen,  in  welchem
unsere  fachliche  Litteratur  im  Auslande  steht,  beruht  auf  der  Annahme,  die
wir  von  keiner  Seite  erschüttert  sehen  möchten,  dass  jedes  grössere  Werk,
„made  in  Germany“  und  dort  in  allseitiger  Anerkennung  stehend,  den  Anforderungen
  deutscher  Gründlichkeit  entspricht.  Das  ist  auch  ein  Bestandteil
  unseres  „Prestiges“,  des  nationalen  Kredits,  wenn  man  will,  den  wir  dem
kritisch  gewordenen  Ausland  gegenüber  auch  dann  zu  wahren  verpflichtet
sind,  wenn  wir  durch  unsere  Rügen  dem  Verfasser  einer  unserer  tüchtigen
Schriften  stellenweise  die  Freude  an  seinem  Werke  zu  trüben  genötigt  wären.
Stoerk.

L.  R.  v.  Salis,  Schweizerisches  Bundesrecht.  Staatsrechtliche  und
verwaltungsrechtliche  Praxis  des  Bundesrates  und  der  Bundesversammlung
  seit  dem  29.  Mai  1884.  I.  Band.  Bern,  K.  J.  Wyss,  1891.
Ein  seinem  Aufbau  nach  durchaus  originelles,  seinem  Inhalt  nach  überaus

  reichhaltiges  Buch,  das  sich  nur  der  Zeitfolge,  nicht  der  Anordnung  des

Stoffes  nach  an  die  verdienstvolle  ältere  Sammlung  ULLMeERs:  „Die  staatsrechtliche

  Praxis  der  sehweizerischen  Bundesbehörden“  anschliesst.  Verwandte

  Werke  weist  unsere  deutsche  fachliche  Litteratur  nur  im  Gebiete  des

Archiv  für  Öffentliches  Recht.  XI.  8.  30