Full text : Meyers Großes Konversations-Lexikon. Zweiter Teil. (2)

Neuberg:  Patentrechte  im  Kriege

an  zwischenstaatlichen  Verträgen  auch  während  des
Krieges  und  über  ihn  hinaus  glaubte.  Die  Welt  steht
nun  aber  im  Zeichen  des  Verkehrs,  auch  im  Rechtsleben
  wird  das  offenbar.  Es  gibt  ganze  Rechtsgebiete,
  die  nicht  an  den  Grenzen  des  Heimatlandes
haftenzleiben  wollen,  die  vielmehr  ihrer  ganzen  Natur
  nach  dazu  bestimmt  und  geeignet  sind,  darüber
hinaus  zu  wirken.  Zu  Rechten  dieser  Art  gehören  die
sogenaunten  gewerblichen  Urheberrechte,  Patent-,
Muster-  und  Markenrechte.  Sie  dienen  dem  daraus
Berechtigten  nur  dann  in  rechter  Weise,  wenn  sie  auch
im  Auslandstaate  wirken  können.  Jedes  wertvolle
Patent  muß  auch  draußen  geschützt  werden,  jede  wertvolle
  Handelsmarke  sich  Auslandsschutz  suchen.  Ist
das  aber  der  Fall,  dann  darf  an  ihnen  ein  Krieg  an
sich  nicht  rütteln,  damn  müssen  sie  auch  während  desselben
  Bestand  haben.

Ein  französischer  Abgeordneter  war  es,  der  bei  Beginn
  des  gegenwärtigen  Krieges  die  Worte  sprach:
„Kurzsichtige  gehen  so  weit,  die  Löschung  aller  gewerblichen
  Schutzrechte  zu  verlangen,  die  bisher  von  Angehörigen
  der  mit  Frankreich  im  Kriege  stehenden

änder  für  unser  Staatsgebiet  erworben  worden
sind.“  Diese  Worte,  die  freilich  im  weiteren  Verlaufe
der  Rede  insofern  eingeschränkt  wurden,  als  der  Abgeordnete
  das  heimische  Interesse  bei  Bewertung,
  ob  die  Verträge  aufrechtzuerhalten,  lediglich
gelten  lassen  will;  sie  blieben  Worte.  Frankreich
erließ  ein  Gesetz  (vom  15.  Mai  1915),  wonach  dort
mit  Rücksicht  auf  den  Kriegszustand  und  im  Interesse
der  nationalen  Verteidigung  die  Ausnutzung  jeder
patentierten  Erfindung  oder  der  Gebrauch  jeder  Fabrikmarke
  durch  Untertanen  oder  Angehörige  des
Deutschen  Reiches  und  Osterreich-Ungarns  oder  durch
Personen,  die  auf  Rechnung  der  obengenannten  Untertanen
  oder  Staatsangehörigen  tätig  sind,  verboten  ist
und  bleibt.  Wenn  eine  der  patentierten  Erfindungen,
deren  Ausnutzung  hiernach  untersagt  ist,  ein  öffentliches
  Interesse  bietet  oder  als  nützlich  für  die  nationale
  Verteidigung  erklärt  wird,  kann  ihre  Ausnutzung
  ganz  oder  zum  Teil  dem  Staat  vorbehalten
oder  solchen  Personen  Übertragen  werden,  die  der
französischen,  einer  verbündeten  oder  neutralen  Nation
angehören  und  ihre  Befähigung  zur  Ausführung
nachweisen  können.  Frankreich  hat  also  ein  grundsätzliches
  Erlöschen  der  Schutzrechte  der  Angehörigen
feindlicher  Staaten  nicht  ausgesprochen.

Anders  Rußland.  Hier  wurde  am  21.  Februar
(6.  März)  1915  ein  Gesetz  erlassen,  wonach  Patente
auf  Erfindungen  oder  Vervollkommnungen  den  Untertanen
  der  mit  Rußland  Krieg  führenden  Mächte  nicht
erteilt,  ebensowenig  Patentanmeldungen  von  solchen
Personen  angenommen  werden,  in  bereits  eingegangenen
  Anmeldungen  das  Verfahren  eingestellt  wird.
Patente  auf  Erfindungen,  die  Untertanen  der  mit  Rußland
  Krieg  führenden  Mächte  gehören  und  für  die
Landesverteidigung  von  Bedeutung  sind,  gehen  ohne
Entgelt  in  das  Eigentum  des  russischen  Staates  über.
Die  Wirkung  aller  Üübrigen  Patentefeindlicher  Staatsangehöriger
  erlischt,  die  Rechte  auf  Benutzung  von
Erfindungen  dagegen  bleiben  bestehen.  Nur  wird  der
Staat  Eigentümer  und  zieht  nun  die  Gebühren  ein.
(Nebenbei  gesagt  bezieht  sich  das,  was  für  Rußland
gesetzlich  bestimmt  ist,  nicht  auf  Finnland.  Hier  hat
der  Senatselbständig  angeordnet,  daß  die  Behandlung
aller  Gesuche  um  Patentrechte,  die  von  Angehörigen
Rußland  feindlicher  Staaten  eingehen,  bis  auf  weiteres
ausgesetzt  werde  usw.)  Für  das  Generalgouverne-415



ment  Warschau  bestehen  deutsche  Sonderbestimmungen,
  so  vom  25.  Januar  1917,  wonach  die  Verordnung
  vom  1.  Juli  1915  (s.  unten),  soweit  sie  Rußland
  und  Rußlands  Angehörige  anlangt,  in  Ansehung
des  Generalgouvernements  Warschau  und  desjenigen
in  Lublin  (unter  gewissen  Einschränkungen)  außer
Kraft  gesetzt  wird,  oder  vom  22.  März  1916,  wonach
nach  dem  deutschen  Patentgesetz  usw.  geschützte  Erfindungen
  im  Generalgouvernement  Warschau  ohne
Zustimmung  der  Berechtigten  gewerbsmäßig  nicht  benutzt
  werden  dürfen.

n  Großbritannien  ist  man,  im  Gegensatz  zu
Rußland  und  ähnlich  wie  in  Frankreich,  nicht  ohne
weiteres  zur  Vernichtung  gewerblicher  Urheberrechte
Frchritier.  Vielmehr  hat  nur  der  Board  of  Trade  die

efugnis,  dauernd  oder  zeitweise,  völlig  oder  teilweise
Patente  usw.  unter  bestimmten  Voraussetzungen  außer
Kraft  zu  setzen  und  anderen  als  Angehörigen  eines
mit  Großbritannien  Krieg  führenden  Staates  Gebrauchsrechte
  daran  zu  erteilen.  Ahnliche  Bestimmungen
  sind  in  Kanada,  dem  Ostafrikanischen
Schutzgebiet,  der  Südafrikanischen  Union
usw.  getroffen  worden,  ebenso  wie  sich  die  französischen
Bestinmungen  in  Tunis  wiederholen.

Nun  konnte  das  Deutsche  Reich  nicht  mehr  nur
stillehalten,  wenn  es  auch  e  nicht  nur  der  Vergeltungs.
standpunkt  allein,  nein  auch  die  Rücksicht  auf  die  Reelung

  des  zwischenstaatlichen  gewerblichen  Rechts-8
  es  bei  den  Friedensverhandlungen  und  nach  der
Wiederaufnahme  eines  friedlichen  Rechtsverkehrs«
(Osterrieth)  waren,  die  zur  Verordnung  über
die  gewerblichen  Schutzrechte  feindlicher
Staatsangehöriger  vom  1.  Juli  1915  führten.
Nach  §  8  trat  die  Verordnung  mit  dem  Tage  ihrer
Verkündigung  in  Kraft.  Wann  die  Verordnung  wieder
  außer  Kraft  treten  soll,  ob  sie  ganz  wieder  aufehoben

  sein  soll,  ob  sie  teilweise  weiter  gelten  soll,
as  soll  in  des  Reichskanzlers  alleiniger  Befugnis
stehen.  Feindliche  Staaten  im  Sinne  der  Patentordnung
  sind  England,  Frankreich  und  Rußland;  später
ist  Ausdehnung  erfolgt  auf  Portugal  (Bekanntmachung
  vom  13.  Juni  1916)  und  Italien  (Bekanntmachung
  vom  9.  Januar  1917).  Es  fehlen  also  etliche
unserer  Feinde.  Nicht  als  ob  wir  etwazueinem  Staate
wie  Serbien  ganz  außer  Vertragsverhältnis  auf  dem
Gebiete  des  gewerblichen  Urheberrechts  stünden.  Das
nicht,  aber  tatsächlich  sind  diese  Vertragsverhältnisse

ering.  Soweit  das  Bedürfnis  zu  ihrer  Regelung  betand,
  half  man  sich  nach  Besetzung  der  in  Frage
kommenden  Länder  in  besonderer  Weise.  (Vergleiche
z.  B.  Belgien,  wo  seilens  der  deutschen  Behörde  eine
etwaige  Patentanmeldung  in  Le  Havre  als  ungültig
angesehen  wird.)

1  Italien  hatte  der  Vertreter  des  Königs,  Hervo
  Thomas  von  Genua,  im  Juni  1915  Ausnahmee#mmungen

  in  Patent.,  Marken=  und  Musterschutzangelegenheiten
  erlassen.  Später  (10.  April  1917)  erging
  eine  allgemeine  Verordnung  über  die  Aufhebung
ewerblicher  Schußrechte  der  Angehörigen  der  mit
talien  im  Kriege  befindlichen  Staaten.  Näher  sollen
diese  Bestimmungen  hier  nicht  betrachtet  werden.  Es
enüge  die  Hervorhebung  ihres  feindlichen  Charakters
utschen  gegenüber.

Wenn  nach  §  7,  Abs.  2  der  deutschen  Verordnung
der  Reichskanzler  jene  im  Wege  der  Vergeltung  auf
andere  Staaten  als  die  zunächst  in  der  Verordnung
genannten  ausdehnen  darf,  sobrauchen  das  nicht  etwa
nur  Staaten  zu  sein,  mit  denen  das  Reich  jetzt  oder