Neuberg: Patentrechte im Kriege
an zwischenstaatlichen Verträgen auch während des
Krieges und über ihn hinaus glaubte. Die Welt steht
nun aber im Zeichen des Verkehrs, auch im Rechtsleben
wird das offenbar. Es gibt ganze Rechtsgebiete,
die nicht an den Grenzen des Heimatlandes
haftenzleiben wollen, die vielmehr ihrer ganzen Natur
nach dazu bestimmt und geeignet sind, darüber
hinaus zu wirken. Zu Rechten dieser Art gehören die
sogenaunten gewerblichen Urheberrechte, Patent-,
Muster- und Markenrechte. Sie dienen dem daraus
Berechtigten nur dann in rechter Weise, wenn sie auch
im Auslandstaate wirken können. Jedes wertvolle
Patent muß auch draußen geschützt werden, jede wertvolle
Handelsmarke sich Auslandsschutz suchen. Ist
das aber der Fall, dann darf an ihnen ein Krieg an
sich nicht rütteln, damn müssen sie auch während desselben
Bestand haben.
Ein französischer Abgeordneter war es, der bei Beginn
des gegenwärtigen Krieges die Worte sprach:
„Kurzsichtige gehen so weit, die Löschung aller gewerblichen
Schutzrechte zu verlangen, die bisher von Angehörigen
der mit Frankreich im Kriege stehenden
änder für unser Staatsgebiet erworben worden
sind.“ Diese Worte, die freilich im weiteren Verlaufe
der Rede insofern eingeschränkt wurden, als der Abgeordnete
das heimische Interesse bei Bewertung,
ob die Verträge aufrechtzuerhalten, lediglich
gelten lassen will; sie blieben Worte. Frankreich
erließ ein Gesetz (vom 15. Mai 1915), wonach dort
mit Rücksicht auf den Kriegszustand und im Interesse
der nationalen Verteidigung die Ausnutzung jeder
patentierten Erfindung oder der Gebrauch jeder Fabrikmarke
durch Untertanen oder Angehörige des
Deutschen Reiches und Osterreich-Ungarns oder durch
Personen, die auf Rechnung der obengenannten Untertanen
oder Staatsangehörigen tätig sind, verboten ist
und bleibt. Wenn eine der patentierten Erfindungen,
deren Ausnutzung hiernach untersagt ist, ein öffentliches
Interesse bietet oder als nützlich für die nationale
Verteidigung erklärt wird, kann ihre Ausnutzung
ganz oder zum Teil dem Staat vorbehalten
oder solchen Personen Übertragen werden, die der
französischen, einer verbündeten oder neutralen Nation
angehören und ihre Befähigung zur Ausführung
nachweisen können. Frankreich hat also ein grundsätzliches
Erlöschen der Schutzrechte der Angehörigen
feindlicher Staaten nicht ausgesprochen.
Anders Rußland. Hier wurde am 21. Februar
(6. März) 1915 ein Gesetz erlassen, wonach Patente
auf Erfindungen oder Vervollkommnungen den Untertanen
der mit Rußland Krieg führenden Mächte nicht
erteilt, ebensowenig Patentanmeldungen von solchen
Personen angenommen werden, in bereits eingegangenen
Anmeldungen das Verfahren eingestellt wird.
Patente auf Erfindungen, die Untertanen der mit Rußland
Krieg führenden Mächte gehören und für die
Landesverteidigung von Bedeutung sind, gehen ohne
Entgelt in das Eigentum des russischen Staates über.
Die Wirkung aller Üübrigen Patentefeindlicher Staatsangehöriger
erlischt, die Rechte auf Benutzung von
Erfindungen dagegen bleiben bestehen. Nur wird der
Staat Eigentümer und zieht nun die Gebühren ein.
(Nebenbei gesagt bezieht sich das, was für Rußland
gesetzlich bestimmt ist, nicht auf Finnland. Hier hat
der Senatselbständig angeordnet, daß die Behandlung
aller Gesuche um Patentrechte, die von Angehörigen
Rußland feindlicher Staaten eingehen, bis auf weiteres
ausgesetzt werde usw.) Für das Generalgouverne-415
ment Warschau bestehen deutsche Sonderbestimmungen,
so vom 25. Januar 1917, wonach die Verordnung
vom 1. Juli 1915 (s. unten), soweit sie Rußland
und Rußlands Angehörige anlangt, in Ansehung
des Generalgouvernements Warschau und desjenigen
in Lublin (unter gewissen Einschränkungen) außer
Kraft gesetzt wird, oder vom 22. März 1916, wonach
nach dem deutschen Patentgesetz usw. geschützte Erfindungen
im Generalgouvernement Warschau ohne
Zustimmung der Berechtigten gewerbsmäßig nicht benutzt
werden dürfen.
n Großbritannien ist man, im Gegensatz zu
Rußland und ähnlich wie in Frankreich, nicht ohne
weiteres zur Vernichtung gewerblicher Urheberrechte
Frchritier. Vielmehr hat nur der Board of Trade die
efugnis, dauernd oder zeitweise, völlig oder teilweise
Patente usw. unter bestimmten Voraussetzungen außer
Kraft zu setzen und anderen als Angehörigen eines
mit Großbritannien Krieg führenden Staates Gebrauchsrechte
daran zu erteilen. Ahnliche Bestimmungen
sind in Kanada, dem Ostafrikanischen
Schutzgebiet, der Südafrikanischen Union
usw. getroffen worden, ebenso wie sich die französischen
Bestinmungen in Tunis wiederholen.
Nun konnte das Deutsche Reich nicht mehr nur
stillehalten, wenn es auch e nicht nur der Vergeltungs.
standpunkt allein, nein auch die Rücksicht auf die Reelung
des zwischenstaatlichen gewerblichen Rechts-8
es bei den Friedensverhandlungen und nach der
Wiederaufnahme eines friedlichen Rechtsverkehrs«
(Osterrieth) waren, die zur Verordnung über
die gewerblichen Schutzrechte feindlicher
Staatsangehöriger vom 1. Juli 1915 führten.
Nach § 8 trat die Verordnung mit dem Tage ihrer
Verkündigung in Kraft. Wann die Verordnung wieder
außer Kraft treten soll, ob sie ganz wieder aufehoben
sein soll, ob sie teilweise weiter gelten soll,
as soll in des Reichskanzlers alleiniger Befugnis
stehen. Feindliche Staaten im Sinne der Patentordnung
sind England, Frankreich und Rußland; später
ist Ausdehnung erfolgt auf Portugal (Bekanntmachung
vom 13. Juni 1916) und Italien (Bekanntmachung
vom 9. Januar 1917). Es fehlen also etliche
unserer Feinde. Nicht als ob wir etwazueinem Staate
wie Serbien ganz außer Vertragsverhältnis auf dem
Gebiete des gewerblichen Urheberrechts stünden. Das
nicht, aber tatsächlich sind diese Vertragsverhältnisse
ering. Soweit das Bedürfnis zu ihrer Regelung betand,
half man sich nach Besetzung der in Frage
kommenden Länder in besonderer Weise. (Vergleiche
z. B. Belgien, wo seilens der deutschen Behörde eine
etwaige Patentanmeldung in Le Havre als ungültig
angesehen wird.)
1 Italien hatte der Vertreter des Königs, Hervo
Thomas von Genua, im Juni 1915 Ausnahmee#mmungen
in Patent., Marken= und Musterschutzangelegenheiten
erlassen. Später (10. April 1917) erging
eine allgemeine Verordnung über die Aufhebung
ewerblicher Schußrechte der Angehörigen der mit
talien im Kriege befindlichen Staaten. Näher sollen
diese Bestimmungen hier nicht betrachtet werden. Es
enüge die Hervorhebung ihres feindlichen Charakters
utschen gegenüber.
Wenn nach § 7, Abs. 2 der deutschen Verordnung
der Reichskanzler jene im Wege der Vergeltung auf
andere Staaten als die zunächst in der Verordnung
genannten ausdehnen darf, sobrauchen das nicht etwa
nur Staaten zu sein, mit denen das Reich jetzt oder