Full text : Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

 

ewo  z

—  100  —

burgischen,  Hessischen  und  Braunschweigischen  Truppen  die  Genehmigung  der  betreffenden  Central=Militair-Behörde
  erforderlich.
□
Engagirung  der  Freiwilligen  durch  Ertheilung  von  Annahmescheinen,
behufs  späterer  Einstellung.

4Hat  der  Truppentheil  keine  Vakanzen)  oder  beabsichtigt  er,  einen  Freiwilligen  mit  dessen  Zustimmung
  erst  später  unter  Anrechnung  auf  den  nach  §.  16.  zu  berechnenden  Rekrutenbedarf  einzustellen,
so  kann  der  Freiwillige  engagirt,  das  heißt  angenommen  und  sogleich  vereidigt,  demnächst  aber  zur
Dispositton  des  Truppentheils  auf  bestimmte  Zeit  in  die  Heimath  beurlaubt  werden,  wodurch  er  in
das  Verhältniß  der  Militair-Personen  des  Beurlaubtenstandes  (s.  123.)  tritt.  Die  Dienstzeit  wird
erst  vom  Tage  der  Einstellung  ab  berechnet.

Ueber  ein  derartig  stattgehabtes  Engagement  hat  der  Truppenbefehlshaber  dem  Freiwilligen  einen
Annahmeschein  nach  Schema  27.  auszufertigen.  Dabei  ist  der  Termin  anzugeben,  zu  welchem  die
Einstellung  beabsichtigt  wird.  Sie  muß  spätestens  mit  der  Einstellung  der  von  den  Ersatzbehörden
für  den  betreffenden  Truppentheil  zum  Haupt-Ersatz-Termin  ausgehobenen  Rekruten  erfolgen.

F.  131.
Verbot  der  Ertheilung  unvorschriftsmäßiger  Annahmescheine.

Die  Ertheilung  von  Scheinen  Seitens  der  Truppen,  worin  den  Militairpflichtigen  bedingungsweise
die  Annahme  zum  freiwilligen  Dienst  bewilligt  wird,  ist  nicht  zulässig.  Sollten  derartige  Scheine
dennoch  ertheilt  werden,  so  sind  sie  als  ungültig  anzusehen,  und  verbleiben  deren  Inhaber  der  unbeschränkten
  Disposition  der  Ersatz-Behörden.

.  Münscht  ein  Truppentheil  einen  Militairpflichtigen,  der  es  versäumt  hat,  sich  rechtzeitig  zum  r
Eintritt  zu  melden,  einzustellen,  so  hat  Ersterer  sich  an  dle  betreffende  Departements-Ersatz-Kommisst
zu  wenden,  damit  dlese  dem  Wunsche  nach  Möglichkeit  förderlich  sein  kann.

8.  132.
Benachrichtigung  der  Civil-Vorsitzenden  der  Kreis-Ersatz-Kommissionen
über  erfolgte  Einstellung  eines  dreisährig  Freiwilligen.““)

1.  Ueber  die  Einstellung  eines  Freiwilligen  hat  der  betreffende  Truppentheil  den  Civil-Vorsitzenden  der
Kreis-Ersatz-Kommission,  welcher  dem  Freiwilligen  den  Erlaubnißschein  zum  Eintritt  ertheilt  hat,  sogleich
  zu  benachrichtigen.  In  den  Benachrichtigungsschrelben  ist  anzugeben:  Datum  des  Erlaubnißscheines,
  Datum  der  Geburt  und  des  Eintritts  des  Freiwilligen.  Die  Schreiben  dürfen  sich  nicht
über  mehrere  Leute  gleichzeitig  aussprechen,  wenn  diese  verschiedenen  Altersklassen  angehören.  Ist  der

—

#

—

—

 

*)  Die  Entlafsung  ausgebildeter  Soldaten  vor  beendeter  Dienftzeit,  behufs  Gewinnung  von  Valanzen  zur  Einstellung
  von  Freiwilligen,  darf  nicht  stattfinden.

#  Cf.  Anmerkung  zu  §.  64.

Auch  von  dem  Eintritt  eines  Kadetten  in  einen  Truppenthell  is  dem  Ciwil-Vorsitzenden  der  Kreis-Ersatz-Kommissson
  des  Geburt#ortes  des  Kadetten  sogleich  Kenntniß  zu  geben.