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ihrer Probedienstzeit von der Prüfungskommission zur Ablegung der Prüfung einberufen.
Insoweit für gewisse Beamtenstellen, die auch Militäranwärtern zugängig sind, im besonderen
Theile der Prüfungs-Ordnung der Nachweis einer bestimmten Vorbildung gefordert
ist, leiden die bezüglichen Bestimmungen auf Militäranwärter keine Anwendung,
vielmehr bewendet es bei den diesfalls über die Vorbereitungszeit bestehenden besonderen
Bestimmungen.
§ 15. Vorprüfungen.
2 Der Generaldirektion der Staatseisenbahnen bleibt überlassen, insoweit sie es für erforderlich
erachtet, anzuordnen, daß beim Eintritt in den Vorbereitungsdienst oder im
Laufe desselben Vorprüfungen stattfinden.
§ 16. Sonstige Ausnahmen und Uebergangsbestimmungen.
Dem Finanz-Ministerium bleibt vorbehalten, in geeigneten Fällen, insbesondere auch,
wenn die Betheiligten aus anderen Staatsdienstzweigen, aus dem Reichs= oder fremden
Staatseisenbahn= oder Privateisenbahndienste übernommen sind oder übernommen werden
sollen, von der Ablegung der betreffenden Prüfung ebenso wie von den, auf die Vorbildung
Bezug habenden Erfordernissen zu entbinden.
Ueberdies ist die Generaldirektion der Staatseisenbahnen ermächtigt, während einer
vom Finanz-Ministerium zu bestimmenden Uebergangszeit Ausnahmen von einzelnen
Bestimmungen der Prüfungsordnung zuzulassen.
§ 17. Einführung.
Die gegenwärtige Prüfungs-Ordnung tritt am 1. Januar 1894 in Kraft.
Dresden, den 4. November 1893.
Finanz-Ministerium.
v. Thümmel.
Hanff.