Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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ihrer  Probedienstzeit  von  der  Prüfungskommission  zur  Ablegung  der  Prüfung  einberufen.
Insoweit  für  gewisse  Beamtenstellen,  die  auch  Militäranwärtern  zugängig  sind,  im  besonderen
  Theile  der  Prüfungs-Ordnung  der  Nachweis  einer  bestimmten  Vorbildung  gefordert
  ist,  leiden  die  bezüglichen  Bestimmungen  auf  Militäranwärter  keine  Anwendung,
vielmehr  bewendet  es  bei  den  diesfalls  über  die  Vorbereitungszeit  bestehenden  besonderen
Bestimmungen.

§  15.  Vorprüfungen.

2  Der  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen  bleibt  überlassen,  insoweit  sie  es  für  erforderlich
  erachtet,  anzuordnen,  daß  beim  Eintritt  in  den  Vorbereitungsdienst  oder  im
Laufe  desselben  Vorprüfungen  stattfinden.

§  16.  Sonstige  Ausnahmen  und  Uebergangsbestimmungen.

Dem  Finanz-Ministerium  bleibt  vorbehalten,  in  geeigneten  Fällen,  insbesondere  auch,
wenn  die  Betheiligten  aus  anderen  Staatsdienstzweigen,  aus  dem  Reichs=  oder  fremden
Staatseisenbahn=  oder  Privateisenbahndienste  übernommen  sind  oder  übernommen  werden
sollen,  von  der  Ablegung  der  betreffenden  Prüfung  ebenso  wie  von  den,  auf  die  Vorbildung
  Bezug  habenden  Erfordernissen  zu  entbinden.

Ueberdies  ist  die  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen  ermächtigt,  während  einer
vom  Finanz-Ministerium  zu  bestimmenden  Uebergangszeit  Ausnahmen  von  einzelnen
Bestimmungen  der  Prüfungsordnung  zuzulassen.

§  17.  Einführung.
Die  gegenwärtige  Prüfungs-Ordnung  tritt  am  1.  Januar  1894  in  Kraft.
Dresden,  den  4.  November  1893.

Finanz-Ministerium.
v.  Thümmel.

Hanff.