Full text : Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

76  Zweites  Kapitel.

weder  direkt  durch  Zustimmung  zu  dem  Bündnissvertrag  oder
indirekt  durch  Mitwirkung  zu  dem  Erlasse  des  Wahlgesetzes
für  den  konstituirenden  Reichstag  geleistet®  —,  so  konnte  die
fernere  Mitwirkung  der  Landesvertretungen  nur  eine  doppelte
rechtliche  Bedeutung  für  sich  in  Anspruch  nehmen.

Zunächst  die  Bedeutung  der  Prüfung  und  Anerkennung,
dass  die  vorgelegte  Bundesverfassung  nach  ihrem  Inhalte  und
nach  der  Form  ihrer  Entstehung  den  durch  das  Augustbündniss
  begründeten  Pflichten  und  Rechten  entspreche.

Sodann  die  negative  Funktion,  diejenigen  Bestimmungen
der  Verfassung  und  der  Gesetze  der  Einzelstaaten  auf
verfassungsmässigem  Wege  ausser  Wirksamkeit  zu  setzen,
welche  den  in  Aussicht  genommenen  unmittelbaren  Wirkungen
und  Ermächtigungen  des  norddeutschen  Bundes  und  seiner
Verfassung  im  Wege  standen”.

Die  landesverfassungsmässige  Mitwirkung  der  Einzellegislaturen
  konnte  nicht  die  Bundesverfassung  in  ihrer  Totalität
  zum  Inhalte  irgend  eines  Landesgesetzes  machen,  Denn
dieser  Inhalt  hatte  die  Coexistenz  mehrer  Staaten  zur  wesentlichen
  Voraussetzung.  Die  rechtliche  Regelung  eines  solchen
Coexistenzverhältnisses  liegt  aber  über  den  Bereich  des  Herrschaftsverhältnisses
  jedes  einzelnen  Staates  und  damit  irgend
eines  Landesgesetzes  hinaus.  Der  norddeutsche  Bund  und
seine  Verfassung  konnte  darum  auch  nicht  durch  eine  Summe
übereinstimmender  Partikulargesetze  zur  thatsächlichen  und
rechtlichen  Existenz  gelangen.

Dieselbe  hatte  vielmehr  eine  doppelte  Voraussetzung.

Es  mussten  diejenigen  Organe  des  Wollens  und  Handelns,

6  Nur  Hessen  oktroyirte  das  Wahlgesetz  als  Nothverordnung.  Ohne
ständische  Zustimmung  scheint  es  nach  den  Abdrucken  bei  Gl  aser,  Archiv,
Heft  2,  auch  erlassen  zu  sein  in  Anhalt,  Reussä.  undj.  L.,  Schaumburg-Lippe.

”  Die  Schluss-Thronrede  vom  27.  April  1867  vindizirt  den  Einzellegislaturen
  nur  die  ‚‚verfassungsmässige  Anerkennung‘‘  der  Bundesverfassung.
Die  preussische  Thronrede  vom  24.  Juni  1867  sagt:  Durch  die  Zustimmung
des  preussischen  Landtages  zur  Errichtung  des  norddeutschen  Bundes  sind
nunmehr  alle  Vorbedingungen  für  dieGeltung  der  Verfassung  desselben
in  Preussen  erfüllt.‘