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Gesetzsammlung
für das
Fürstentum Reuß jüngerer Linie.
Nr. 758.
Inhalt: Minislerialverordnung, Abänderung des Negulalivs über die Einrichtung der Flurbücher usw.
vom 13. November 1855 bekreisend.
Ministerial-Verordnung
vom 29. Juni 1910,
Abänderung des Regulatiovs über die Einrichtung der Flurbücher usw.
vom 13. November 1855 betreffend.
Mit Höchster Genehmigung wird folgendes verordnct:
Der § 24 des Regulativs, die Einrichtung der Flurbücher, der Grundsteuerkataster
und der Besitzstandsverzeichnisse, sowie das Nachtragen der Veränderungen
betreffend, vom 13. November 1855, Gesetzsammlung Band X S. 434,
erhält folgende Fussung:
Bei vorkommenden Veränderungen müssen die Besitzstandsverzeichnisse
bei den Gerichtsbehörden bezüglich der Katasterbehörde
vorgelegt werden. Können die Inhaber die Besitzstandsverzeichnisse
nicht auffinden oder haben sie solche verloren, so haben sie dieses anzuzeigen,
die Ausstellung eines Duplikates zu brantragen und sich dazu
zu verpflichten, daß sie im Falle des Wiederauffindens der Originale
solche sofort an die Katasterbehörde abgeben werden.
Ausgegeben am 13. Juli 1910.