Metadata : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Die  in  den  Zadt,  und  Amtaschreibereyen  bisher  vereinigten  Funktsonen
fallen,  je  nach  ihren  verschiedenen  Eigenschaften,  dem  Oberamts--Richter,  dem
Gerichts-Notar,  dem  Oberame,  der  Amts  -Versammlung,  den  Gemeinde=  Räthen
und  Gemelnde=  Officianten  und  beziehungsweise  den  verschledenen  Aktuariaten  theilweise
  zu.  «

Die  Personen,  welche  durch  Aufhebung  der  von  ihnen  bekleideten  Aemter
ausser  Dienst-Aktivitaͤt  kommen,  sind  ihren  Verdiensten  gemäß  anderwaͤrts  anzustellen,
  und  sofern  sie  an  ihtem  bisherigen  rechtmäßigen  Dienst-Einkommen  verkürzt
  wuͤrden,  billig  zu  entschuͤdigen.

1X.  Den  in  Unserem  Kbvigeeiche  begüterten  Standes-Herren,  so  wie  dem
ritterschaftlichen  Adel  bleiben  die  ihnen  zugesscherren  Jurisdictions=  Polizey=  und
Aufslchts-Rechte  unbedenklich  vorbehalten,  insoferne  die  Ausübung  derselben  zwar
elnige  Modisicatlon  der  gegenwärtigen  Anordnungen  veranlassen,  aber  den  wahren
Erferderusssen  der  unteren  Staats=  Verwaltung  nicht  nachthellig  werden  kann.

Endlich

X.  behalten  alle  Gesetze,  soweit  sie  mit  den  gegenwärtigen  Anordnungen  alcht
tlm  Widerspruche  steben,  auch  noch  ferner  ihre  Anwendung,  bio  Wir  im  Stande
seyn  werden,  elne  höhere  Vervollkommnung  der  Gesetzgekung  mit  elner  Stände-Versammlung
  zu  berathen,  deren  Herstellung  Uns  fertwährend  anliegt  und  die
Wir  nun  ungeslumt  in  nähere  Berakhung  zleben  werden.

Zur  Vollziehung  der  gegenwaͤrtigen  Anordnungen  sind  von  einer  Commis—-sien,
  die  Wir  ju  diesem  Ende  niedersetzen  werden,  demnächst  bestimmte  nähere  Einleltungen
  zu  treffen.

Gegeben,  Stuttgart,  den  31.  Derember  1818.

(Unterzeichnet:)  Wilheim.

Auf  Befehl  des  Khnigs:
Der  Staats-Sekretr,
(Unterzeichnet:)  Belluggel.