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Die in den Zadt, und Amtaschreibereyen bisher vereinigten Funktsonen
fallen, je nach ihren verschiedenen Eigenschaften, dem Oberamts--Richter, dem
Gerichts-Notar, dem Oberame, der Amts -Versammlung, den Gemeinde= Räthen
und Gemelnde= Officianten und beziehungsweise den verschledenen Aktuariaten theilweise
zu. «
Die Personen, welche durch Aufhebung der von ihnen bekleideten Aemter
ausser Dienst-Aktivitaͤt kommen, sind ihren Verdiensten gemäß anderwaͤrts anzustellen,
und sofern sie an ihtem bisherigen rechtmäßigen Dienst-Einkommen verkürzt
wuͤrden, billig zu entschuͤdigen.
1X. Den in Unserem Kbvigeeiche begüterten Standes-Herren, so wie dem
ritterschaftlichen Adel bleiben die ihnen zugesscherren Jurisdictions= Polizey= und
Aufslchts-Rechte unbedenklich vorbehalten, insoferne die Ausübung derselben zwar
elnige Modisicatlon der gegenwärtigen Anordnungen veranlassen, aber den wahren
Erferderusssen der unteren Staats= Verwaltung nicht nachthellig werden kann.
Endlich
X. behalten alle Gesetze, soweit sie mit den gegenwärtigen Anordnungen alcht
tlm Widerspruche steben, auch noch ferner ihre Anwendung, bio Wir im Stande
seyn werden, elne höhere Vervollkommnung der Gesetzgekung mit elner Stände-Versammlung
zu berathen, deren Herstellung Uns fertwährend anliegt und die
Wir nun ungeslumt in nähere Berakhung zleben werden.
Zur Vollziehung der gegenwaͤrtigen Anordnungen sind von einer Commis—-sien,
die Wir ju diesem Ende niedersetzen werden, demnächst bestimmte nähere Einleltungen
zu treffen.
Gegeben, Stuttgart, den 31. Derember 1818.
(Unterzeichnet:) Wilheim.
Auf Befehl des Khnigs:
Der Staats-Sekretr,
(Unterzeichnet:) Belluggel.