1. Das heutige Römische Retht. 427
enisprechenden Pflicht. Wäre die Verletzung des Eigenthums als solche der Grund
der Klage, so wäre nicht abzusehen, warum bei Beschädigung und Zerstörung der
Sache nicht die Eigenthumsklage, sondern nur eine Schadensersatzklage stattfindet.
Daß dagegen Klage auf Erfüllung einer Pflicht nur bei fortwährender Nichterlüllung
möglich ist, versteht sich von selbst, dies ist aber nur bei der Verletzung
durch Besitz der Sache. In dem Besitze der fremden Sachr ist zu unterscheiden:
das Negative, die Nichterfüllung der dinglichen Pflicht, und das Positive, das Haben
und Benutzen der fremden Sache. Das Erste begründet die dingliche Klage auf Erfüllung
der Pflicht, d. h. aus Herausgabe, oder genauer Nichtvorenthaltung der
Sache, und dabei ist es einerlei, ob der Besitzer bona oder mala fille ist, und ob
die Sache von ihm privatim schon abgesordert ist oder nicht. Das Zweite ist die
Tcchtsverletzung und begründet die sekundären Rechte daraus, aber natürlich nur,
wenn der Besitzer mala fide ist oder trotz der Forderung die Sache behält. In
allen diesen Begziehungen sind also die dinglichen Klagen von den perfönlichen nicht
wesentlich verschieden. Ihre Eigenthümlichkeit beruht aber auf der Absolutheit des
dinglichen Rechts, und daß daher die ihm entsprechende Pflicht eine allgemeine
aller Menschen ist. Daraus solgt, daß auch die Nichterfüllung derselben von jedem
Menschen geschehen kann, und daß darum dann auch die Klage gegen Jeden, der
nicht erfüllt, angestellt werden kann. Darin liegt, daß, während bei den Obligationen
das Recht in der Klage aufgeht, hier neben der Klage gegen den Störer
do# dingliche Recht und der Anfpruch auf Nichtstörung gegen alle Uebrigen besiehen
bleibt.
4. Bei den Zustandsrechten kann die Klage eine verschiedene Gestalt annehmen.
Dem Rechte entspricht hier wieder eine allgemeine Pflicht Aller, den Zustand anmerkennen
und nicht zu stören. Die Anerkennung reduzirt fich natürlich auf ein
Nichtbestreiten, und dieses wird durch einen Ausspruch des Richters über das Dasein
des Zustandes von selbst erledigt. Der Ausspruch ist meistens Vorentscheidung für
weitere Rechte und heißt daher pra#e-iudiciom, die Klagen danach Präjudizialklagen.
Keale Störungen des Zustandes begründen aber öhnlich wie bei den dinglichen
Kechten entweder nur sekundäre Rechte und Klagen auf Strafe oder Schadensersatz,
oder direkte Klagen auf Unterlassung der Störung, z. B. wenn einem Bater sein
Kind vorenthalten wird.
Bestimmt man hiernach das Verhältniß des Klagerechts zu dem Rechte an sich,
aus welchem geklagt werden soll, so ergiebt sich, daß es in gar keiner Weise ein
materiell neues Recht ist, was neben das alte oder an dessen Stelle träte, vielmehr
ist es gar nichts Anderes, als das Recht, das Recht an sich gerichtlich geltend zu
machen und durchzusetzen, das Römische ius persequendi iudicko. Das Klagerrcht
ist nur die konkrete Klagbarkeit des Rechts an sich, die Klage ist nur die Einklagung
des Rechts an sich. Sie ist nur ein selbständig gesetztes Element des Rechts
an sich, und zwar das Element, worin die cigentlich rechtliche Kraft, die reelle
wingende Macht des Rechts an sich, hervortritt. Ein Recht ohne Klage ist nur
ein unvollkommenes Recht, eine Klage ohne ein Recht ist aber gar nicht möglich.
Eben darum begründet die Eintheilung der Rechte in dingliche, persönliche u. f. w.
von selbst auch eine gleiche Eintheilung der Klagen. Eine Differenz zwischen Recht
und Klage findet daher nur statt:
1. insofern es Rechte ohne Klagen giebt, nur mit indirektem Schutze, wie die
Achhte der Ehegatten, die Naturalobligationen, und darum auch Verlust der Klage
bei Fortdauer des Rechts möglich ist, wie bei der Verjährung (§ 25);
2. insofern nicht geklagt werden kann, so lange das Recht bedingt oder befristet
in, und so lange die entsprechende Pflicht erfüllt wird. Aus Letzterem folgt namentlich,
daß bei absoluten viechten die Klage doch immer nur relativ erscheint;
3. insofern mitunter nur die Einklagung eines Rechts auf Andere übertragen
werden kann, nicht aber das Recht an sich, z. B. bei der Cession der Eigenthums-