Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

1.  Das  heutige  Römische  Retht.  427

enisprechenden  Pflicht.  Wäre  die  Verletzung  des  Eigenthums  als  solche  der  Grund
der  Klage,  so  wäre  nicht  abzusehen,  warum  bei  Beschädigung  und  Zerstörung  der
Sache  nicht  die  Eigenthumsklage,  sondern  nur  eine  Schadensersatzklage  stattfindet.
Daß  dagegen  Klage  auf  Erfüllung  einer  Pflicht  nur  bei  fortwährender  Nichterlüllung
  möglich  ist,  versteht  sich  von  selbst,  dies  ist  aber  nur  bei  der  Verletzung
durch  Besitz  der  Sache.  In  dem  Besitze  der  fremden  Sachr  ist  zu  unterscheiden:
das  Negative,  die  Nichterfüllung  der  dinglichen  Pflicht,  und  das  Positive,  das  Haben
und  Benutzen  der  fremden  Sache.  Das  Erste  begründet  die  dingliche  Klage  auf  Erfüllung
  der  Pflicht,  d.  h.  aus  Herausgabe,  oder  genauer  Nichtvorenthaltung  der
Sache,  und  dabei  ist  es  einerlei,  ob  der  Besitzer  bona  oder  mala  fille  ist,  und  ob
die  Sache  von  ihm  privatim  schon  abgesordert  ist  oder  nicht.  Das  Zweite  ist  die
Tcchtsverletzung  und  begründet  die  sekundären  Rechte  daraus,  aber  natürlich  nur,
wenn  der  Besitzer  mala  fide  ist  oder  trotz  der  Forderung  die  Sache  behält.  In
allen  diesen  Begziehungen  sind  also  die  dinglichen  Klagen  von  den  perfönlichen  nicht
wesentlich  verschieden.  Ihre  Eigenthümlichkeit  beruht  aber  auf  der  Absolutheit  des
dinglichen  Rechts,  und  daß  daher  die  ihm  entsprechende  Pflicht  eine  allgemeine
aller  Menschen  ist.  Daraus  solgt,  daß  auch  die  Nichterfüllung  derselben  von  jedem
Menschen  geschehen  kann,  und  daß  darum  dann  auch  die  Klage  gegen  Jeden,  der
nicht  erfüllt,  angestellt  werden  kann.  Darin  liegt,  daß,  während  bei  den  Obligationen
  das  Recht  in  der  Klage  aufgeht,  hier  neben  der  Klage  gegen  den  Störer
do#  dingliche  Recht  und  der  Anfpruch  auf  Nichtstörung  gegen  alle  Uebrigen  besiehen
  bleibt.

4.  Bei  den  Zustandsrechten  kann  die  Klage  eine  verschiedene  Gestalt  annehmen.
Dem  Rechte  entspricht  hier  wieder  eine  allgemeine  Pflicht  Aller,  den  Zustand  anmerkennen
  und  nicht  zu  stören.  Die  Anerkennung  reduzirt  fich  natürlich  auf  ein
Nichtbestreiten,  und  dieses  wird  durch  einen  Ausspruch  des  Richters  über  das  Dasein
des  Zustandes  von  selbst  erledigt.  Der  Ausspruch  ist  meistens  Vorentscheidung  für
weitere  Rechte  und  heißt  daher  pra#e-iudiciom,  die  Klagen  danach  Präjudizialklagen.
Keale  Störungen  des  Zustandes  begründen  aber  öhnlich  wie  bei  den  dinglichen
Kechten  entweder  nur  sekundäre  Rechte  und  Klagen  auf  Strafe  oder  Schadensersatz,
oder  direkte  Klagen  auf  Unterlassung  der  Störung,  z.  B.  wenn  einem  Bater  sein
Kind  vorenthalten  wird.

Bestimmt  man  hiernach  das  Verhältniß  des  Klagerechts  zu  dem  Rechte  an  sich,
aus  welchem  geklagt  werden  soll,  so  ergiebt  sich,  daß  es  in  gar  keiner  Weise  ein
materiell  neues  Recht  ist,  was  neben  das  alte  oder  an  dessen  Stelle  träte,  vielmehr
ist  es  gar  nichts  Anderes,  als  das  Recht,  das  Recht  an  sich  gerichtlich  geltend  zu
machen  und  durchzusetzen,  das  Römische  ius  persequendi  iudicko.  Das  Klagerrcht
ist  nur  die  konkrete  Klagbarkeit  des  Rechts  an  sich,  die  Klage  ist  nur  die  Einklagung
  des  Rechts  an  sich.  Sie  ist  nur  ein  selbständig  gesetztes  Element  des  Rechts
an  sich,  und  zwar  das  Element,  worin  die  cigentlich  rechtliche  Kraft,  die  reelle
wingende  Macht  des  Rechts  an  sich,  hervortritt.  Ein  Recht  ohne  Klage  ist  nur
ein  unvollkommenes  Recht,  eine  Klage  ohne  ein  Recht  ist  aber  gar  nicht  möglich.
Eben  darum  begründet  die  Eintheilung  der  Rechte  in  dingliche,  persönliche  u.  f.  w.
von  selbst  auch  eine  gleiche  Eintheilung  der  Klagen.  Eine  Differenz  zwischen  Recht
und  Klage  findet  daher  nur  statt:

1.  insofern  es  Rechte  ohne  Klagen  giebt,  nur  mit  indirektem  Schutze,  wie  die
Achhte  der  Ehegatten,  die  Naturalobligationen,  und  darum  auch  Verlust  der  Klage
bei  Fortdauer  des  Rechts  möglich  ist,  wie  bei  der  Verjährung  (§  25);

2.  insofern  nicht  geklagt  werden  kann,  so  lange  das  Recht  bedingt  oder  befristet
in,  und  so  lange  die  entsprechende  Pflicht  erfüllt  wird.  Aus  Letzterem  folgt  namentlich,
daß  bei  absoluten  viechten  die  Klage  doch  immer  nur  relativ  erscheint;

3.  insofern  mitunter  nur  die  Einklagung  eines  Rechts  auf  Andere  übertragen
werden  kann,  nicht  aber  das  Recht  an  sich,  z.  B.  bei  der  Cession  der  Eigenthums-