wenn sie Deutsche sind, einen Ausweis, wenn
sie Ausländer sind, einen Paß besitzen, auf
dem von einem deutschen Konsul oder von
einer deutschen Hafenbehörde der Mame des
Schiffes vermerkt ist, auf dem der Inhaber
die Grenze überschreiten darf. Aur auf
diesem Schiff ist der Äbergang über die
Grenze gestattet.
c) Der für die Auffahrenden deutscher
Staatsangehörigkeit auszustellende Ausweis
muß enthalten:
a) eine ausführliche Personenbeschreibung
des Inhabers,
b) eine deutliche Photographie des Inhabers
aus neuester Zeit,
c) dessen eigenhändige Unterschrift unter
der Photographie,
d) eine amtliche Bescheinigung, daß der
Inhaber die durch die Photographie
dargestellte Person ist und daß er
die Unterschrift eigenhändig vollzogen
hat.
Die Photographie ist auf den Ausweis
aufzukleben und mit dem Amsssiegel der
ausstellenden Behörde so zu versehen, daß
ein Stempelabdruck halb auf das Bild, halb
auf das Papier des Ausweises kommt, ein
zweiter Abdruck ganz auf die Photographie
außerhalb des Kopfes.
Zur Ausstellung des Ausweises sind berechtigt:
a) die Polizeibehörde des Heimatortes,
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