Full text : Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

wenn  sie  Deutsche  sind,  einen  Ausweis,  wenn
sie  Ausländer  sind,  einen  Paß  besitzen,  auf
dem  von  einem  deutschen  Konsul  oder  von
einer  deutschen  Hafenbehörde  der  Mame  des
Schiffes  vermerkt  ist,  auf  dem  der  Inhaber
die  Grenze  überschreiten  darf.  Aur  auf
diesem  Schiff  ist  der  Äbergang  über  die
Grenze  gestattet.

  c)  Der  für  die  Auffahrenden  deutscher
Staatsangehörigkeit  auszustellende  Ausweis
muß  enthalten:

  a)  eine  ausführliche  Personenbeschreibung
  des  Inhabers,

  b)  eine  deutliche  Photographie  des  Inhabers
  aus  neuester  Zeit,

  c)  dessen  eigenhändige  Unterschrift  unter
der  Photographie,

  d)  eine  amtliche  Bescheinigung,  daß  der
Inhaber  die  durch  die  Photographie
dargestellte  Person  ist  und  daß  er
die  Unterschrift  eigenhändig  vollzogen
  hat.

    Die  Photographie  ist  auf  den  Ausweis
aufzukleben  und  mit  dem  Amsssiegel  der
ausstellenden  Behörde  so  zu  versehen,  daß
ein  Stempelabdruck  halb  auf  das  Bild,  halb
auf  das  Papier  des  Ausweises  kommt,  ein
zweiter  Abdruck  ganz  auf  die  Photographie
außerhalb  des  Kopfes.

Zur  Ausstellung  des  Ausweises  sind  berechtigt:


a)  die  Polizeibehörde  des  Heimatortes,
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