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Herr Steckner als Grundstückseigentümer5?) und Herr
Wahl, an den die zurücktretende Hypothekenforderung von
7000 M. verpfändet ist,) erklären, daß sie dieser Rangänderung
zustimmen. Beide verzichten auch auf Eintragsbekannimmachung.)
Hierauf erscheint der mir von Person bekannte Agent
August Meinel von Plauen und erklärt, daß ihm der Holzhändler
Wahl persönlich bekannt sei.
Das Protokoll wird hierauf vorgelesen — Herrn Schreiber auf
dessen Verlangen auch zur Durchsicht vorgelegts) — von den Beteiligten
genehmigt und von ihnen eigenhändig wie folgt mitunterschrieben:)
Richard Steckner,
Max Georg Schreiber,
Albert Wahl,
August Meinel,
Erich Bruno Eigler, Königl. Sächs. Notar.
Vorstehende Ausfertigung wird hiermit dem Kaufmann Richard
Steckner in Plauen erteilt.
Plauen, am 15. Jannar 1909.
Erich Bruno Eigler, Königl. Sächs. Notar.
5) Die Zustimmung des Eigentümers ist mit Rücksicht auf die zukünftig
mögliche Entstehung einer Eigentümerbypothek erforderlich; er könnte durch
das Zurücktreten der Hypotbek geschädigt werden. Z. Bl. FG. IV S. 353,
II S. 737 OLG. 18, 108 vgl. die Ausn. in § 1151 BGB.
6) §§ 880 Abs. 3, 876 BGB.
7) ogl. S. 5 Anm. 14.
8) vgl. § 177 Abs. 1 Satz 3 FGG.
9) vgl. S. 5 Anm. 15.