Full text : Formularbuch zum Deutschen Grundbuchrechte für Richter, Notare, Gerichtsschreiber und Grundbuchführer unter besonderer Berücksichtigung der im Königreich Sachsen geltenden Bestimmungen.

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Herr  Steckner  als  Grundstückseigentümer5?)  und  Herr
Wahl,  an  den  die  zurücktretende  Hypothekenforderung  von
7000  M.  verpfändet  ist,)  erklären,  daß  sie  dieser  Rangänderung
zustimmen.  Beide  verzichten  auch  auf  Eintragsbekannimmachung.)

Hierauf  erscheint  der  mir  von  Person  bekannte  Agent
August  Meinel  von  Plauen  und  erklärt,  daß  ihm  der  Holzhändler
  Wahl  persönlich  bekannt  sei.

Das  Protokoll  wird  hierauf  vorgelesen  —  Herrn  Schreiber  auf
dessen  Verlangen  auch  zur  Durchsicht  vorgelegts)  —  von  den  Beteiligten
genehmigt  und  von  ihnen  eigenhändig  wie  folgt  mitunterschrieben:)

Richard  Steckner,

Max  Georg  Schreiber,

Albert  Wahl,

August  Meinel,

Erich  Bruno  Eigler,  Königl.  Sächs.  Notar.

Vorstehende  Ausfertigung  wird  hiermit  dem  Kaufmann  Richard
Steckner  in  Plauen  erteilt.

Plauen,  am  15.  Jannar  1909.

Erich  Bruno  Eigler,  Königl.  Sächs.  Notar.

5)  Die  Zustimmung  des  Eigentümers  ist  mit  Rücksicht  auf  die  zukünftig
mögliche  Entstehung  einer  Eigentümerbypothek  erforderlich;  er  könnte  durch
das  Zurücktreten  der  Hypotbek  geschädigt  werden.  Z.  Bl.  FG.  IV  S.  353,
II  S.  737  OLG.  18,  108  vgl.  die  Ausn.  in  §  1151  BGB.

6)  §§  880  Abs.  3,  876  BGB.

7)  ogl.  S.  5  Anm.  14.

8)  vgl.  §  177  Abs.  1  Satz  3  FGG.
9)  vgl.  S.  5  Anm.  15.