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III Bei gewöhnlichen, d. h. von der Aufgabepost ohne Empfangsbescheinigung
übernommenen Briefen, Waarenproben und Drucksachen mit der Bezeichnung
„postlagernd“ ist jedoch auch gestattet, statt des Namens des Empfängers
auf der Adresse nur einzelne Buchstaben oder Ziffer zur Bezeichnung des Adressaten
anzuwenden.
1V Außer den auf die Beförderung und Zustellung bezüglichen Angaben
darf auf der Außenseite eines Briefes oder Schriftenpacketes nur noch der Name
oder die Firma des Absenders, sonst aber keine einer brieflichen Mittheilung
gleichzuachtende Notiz in Buchstaben oder Ziffern beigefügt sein. Wegen der
weiter zulässigen Angaben bei Postkarten, Drucksachen, Waarenproben und Postanweisungen
sind die Bestimmungen in K. 11, 12, 13 und 14 maßgebend.
V Bei Briefen nach Ländern, in denen die deutsche Schrift und Sprache
nicht allgemein verständlich ist, empfiehlt sich zur Sicherstellung richtiger Abgabe
die Abfassung der Adresse mit lateinischen Schriftzeichen.
VI Abänderungen, Abstriche oder Rasuren wesentlicher auf die Behandlung
oder Zustellung der Briefe bezüglicher Adreßangaben sind unstatthaft und haben
die Zurückweisung der Aufgabe zur Folge.
86.
lorh 1 Der Verschluß der Briefpostsendungen mit Ausnahme der Duucksachen
und Waarenproben, bezüglich welcher auf die deßfallsigen besonderen Bestimmungen
(6. 12 und 13) hingewiesen wird, soll so beschaffen sein, daß ohne dessen Verletzung
dem Inhalte nicht beigekommen werden kann.
I1 Derselbe kann im Allgemeinen durch jedes hiezu geeignete Bindemittel
bewerkstelligt werden; bei Briefen, welche nach Gegenden unter heißen Himmelsstrichen
bestimmt sind oder letztere während des Transportes zu passiren haben,
darf jedoch Siegellack oder ein anderes durch Wärme auflösbares Bindemittel
zum Verschlusse nicht angewendet werden.
III Ausnahmsweise zur Aufgabe kommende Briefpostsendungen ohne Verschluß
oder Sendungen, deren Siegel sich gelöst hat, werden von den Postbeamten
unter Beisetzunz der Namensunterschrift mit dem Dienstsiegel verschlossen.