Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

M  b.  53

III  Bei  gewöhnlichen,  d.  h.  von  der  Aufgabepost  ohne  Empfangsbescheinigung
  übernommenen  Briefen,  Waarenproben  und  Drucksachen  mit  der  Bezeichnung
  „postlagernd“  ist  jedoch  auch  gestattet,  statt  des  Namens  des  Empfängers
auf  der  Adresse  nur  einzelne  Buchstaben  oder  Ziffer  zur  Bezeichnung  des  Adressaten
anzuwenden.

1V  Außer  den  auf  die  Beförderung  und  Zustellung  bezüglichen  Angaben
darf  auf  der  Außenseite  eines  Briefes  oder  Schriftenpacketes  nur  noch  der  Name
oder  die  Firma  des  Absenders,  sonst  aber  keine  einer  brieflichen  Mittheilung
gleichzuachtende  Notiz  in  Buchstaben  oder  Ziffern  beigefügt  sein.  Wegen  der
weiter  zulässigen  Angaben  bei  Postkarten,  Drucksachen,  Waarenproben  und  Postanweisungen
  sind  die  Bestimmungen  in  K.  11,  12,  13  und  14  maßgebend.

V  Bei  Briefen  nach  Ländern,  in  denen  die  deutsche  Schrift  und  Sprache
nicht  allgemein  verständlich  ist,  empfiehlt  sich  zur  Sicherstellung  richtiger  Abgabe
die  Abfassung  der  Adresse  mit  lateinischen  Schriftzeichen.

VI  Abänderungen,  Abstriche  oder  Rasuren  wesentlicher  auf  die  Behandlung

oder  Zustellung  der  Briefe  bezüglicher  Adreßangaben  sind  unstatthaft  und  haben
die  Zurückweisung  der  Aufgabe  zur  Folge.

86.
lorh  1  Der  Verschluß  der  Briefpostsendungen  mit  Ausnahme  der  Duucksachen

und  Waarenproben,  bezüglich  welcher  auf  die  deßfallsigen  besonderen  Bestimmungen
(6.  12  und  13)  hingewiesen  wird,  soll  so  beschaffen  sein,  daß  ohne  dessen  Verletzung
  dem  Inhalte  nicht  beigekommen  werden  kann.

I1  Derselbe  kann  im  Allgemeinen  durch  jedes  hiezu  geeignete  Bindemittel
bewerkstelligt  werden;  bei  Briefen,  welche  nach  Gegenden  unter  heißen  Himmelsstrichen
  bestimmt  sind  oder  letztere  während  des  Transportes  zu  passiren  haben,
darf  jedoch  Siegellack  oder  ein  anderes  durch  Wärme  auflösbares  Bindemittel
zum  Verschlusse  nicht  angewendet  werden.

III  Ausnahmsweise  zur  Aufgabe  kommende  Briefpostsendungen  ohne  Verschluß
  oder  Sendungen,  deren  Siegel  sich  gelöst  hat,  werden  von  den  Postbeamten
  unter  Beisetzunz  der  Namensunterschrift  mit  dem  Dienstsiegel  verschlossen.