Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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1)  Admiral  (mit  Generals-Rang),

2)  Vice-Admiral  (mit  Generallieutenants-Rang),

3)  Kontre-Admiral  (mit  Generalmajors-Rang),

4)  Kapitain  zur  See  (mit  Obersten-Rang),

5)  Korvetten-Kapitain  (mit  Majors-Rang),

6)  Lieutenant  zur  See  I.  Klasse  (mit  Hauptmanns-Rang),

7)  Lieutenant  zur  See  II.  Klasse  (mit  Premierlieutenants-Rang),
8)  See-Kadett  I.  Klasse  (mit  Sekondelieutenants-Rang),

9)  See-Kadett  II.  Klasse  (mit  Portepeefähnrichs-Rang),

10)  Volontair-Kadett.

S.  14.

Um  als  Volontair-Kadett  eintreten  zu  können,  ist  erforderlich:
Ka)  ein  Lebensalter  von  höchstens  funfzehn  Jahren,
b)  körperliche  Tüchtigkeit,  .
c)genågenderAusfalldel-wissenschaftlichenPrüfung.

5.  15.

Volontair-Kadetten,  welche  im  praktischen  Dienste  nicht  genägende  Anlage
zum  Seeoffizier  zeigen,  werden  sofort  wieder  entlassen.

S.  16.

Die  Beförderung  zum  Kadetten  II.  Klasse  setzt  voraus:
a)  zweijährige  Dienstzeit  als  Volontair-Kadett,
b)  ein  Lebensalrer  von  mindestens  vierzehn  und  höchsiens  siebenzehn  Jahren,
„P)  gute  Zeugnisse  über  Führung,
d)  genügenden  Ausfall  der  vorgeschriebenen  wissenschaftlichen  Prüfung.

S.  17.

Um  zum  Kadetten  I.  Klasse  vorgeschlagen  zu  werden,  ist  erforderlich:
a)  ein  Lebensalter  von  mindestens  neunzehn  Jahren,
b)  gute  Zeugnisse  über  Führung  und  Ausbildung,
C)  vierjährige  Dienstzeit  zur  See  als  Kadett  II.  Klasse  und  danach
)0  genügender  Ausfall  der  Prüfung  zum  Lieutenant  zur  See,  abgesehen
von  dem  im  §.  18.  vorgeschriebenen  Kursus  im  Artillerie=  und  Dampfmaschinenwesen
  rc.
Jeder,  welcher  diesen  Bedingungen  genügt  hat,  soll  fofort  zum  Kadetten
1.  Klasse  vorgeschlagen  werden.  «
Sind  die  etatsmaͤßigen  Stellen  besetzt,  so  tritt  derselbe  als  uͤberzaͤhliger
Kadett  I.  Klasse  ein.

K.  18.

Niemand  kann  zum  Lieutenant  zur  See  vorgeschlagen  werden,  der  nicht
als  Kadert  I.  und  II.  Klasse  sechs  Jahre  zur  See  gedienk  und  den  vorgeschriebenen
  Kursus  im  Arkillerie=  und  Dampfmaschinenwesen  rc.  genügend  absolvirt  hat.

K.  19.