7122 Allgemeines Wahlrecht.
Regierung und Ständen. Da nun auch wir dieser letzteren Ansicht sind'!),
so können wir nicht umbhin, in der Unmöglichkeit civuer Verbindung dieses
Systemes mit allgemeinen Walllen ein bedeutendes Uebel zu erblicken.
Nun sind aber auch noch die entfernteren und nur mittelbaren Folgen des
für die grossen nationaleu Versammlungen eingeführten Systemes der all-
gemeinen Wahlen ins Auge zu fassen. Da ein solches Errathen der Zu-
kunft und eine Voraussagung von Ereignissen, welche durch andere Vor-
fälle oder Einrichtungen durchkreuzt werden können, misslich ist und leicht
auf pbantastische Hoffnungen oder Befürchtungen führt, so beschränken wir
uns hier darauf, einen einzigen Punkt hervorzuheben, welcher als ganz un-
fehlbar eintretend erscheint. Bei demselben ist allerdings eine längere
Dauer dieses Systeines vorausgesetzt; ein solches ist aber auch wahrschein-
lich. Ein der Masse eines Volkes verliehenes Recht kann nicht leicht aus
einem anderen Grunde, als wegen entschiedenen Missbrauches oder Miss-
erfolges zurückgenummen werden, oder in Folge einer grossen Umwälzung
fallen. Beides ist nun zwar auch hier möglich, doch zunächst nicht anzu-
nehmen. Nun, diese in der Voraussetzung einer längeren Dauer des all-
gemeinen und directen Wahlrechtes mit Bestimmtheit zu erwartende Folge
ist die Ausdehnung derselben Wahlart auf alle einzelnen deutschen Staaten,
und zwar sowohl auf die Ernennungen zu den örtlichen Stänleversamm-
lungen, als auf alle Arten von Aemtern und Aufträgen, welche überhaupt
durch Wahl entschieden werden. Es ist geradezu eine logische und poli-
tische Unmöglichkeit, Beschränkungen von Wahlen für untergeordnete
Zwecke beizubehalten, wenn dieses Recht für die am höchsten stehenden
und schwierigsten Aufgaben verliehen ist. Der innere Widerspruch ist zu
grell, um nicht auch den Massen in die Augen zu fallen, und welcher
durchschlagende Grund für die Festhaltung von Bevorrechtungen (denn als
solche werden die Befähigungsbestimmungen bezeichnet werden) vorgebracht
werden könnte, ist in der That nicht abzusehen. Es werden also nach
aller Wahrscheinlichkeit Forderungen auf Beseitigung aller bisherigen Be-
schränkungen und Bedingungen der activen Wahlrechte in Staat, Bezirk,
Gemeinde bald überall gestellt werden, die Agitatoren werden sich des
Themas bemächtigen, Parteien je nach ihren Interessen es auf ihre Fahnen
schreiben. Sehr möglich, dass man anfänglich zu widerstehen, das
System der besonderen Befähigung ganz oder theilweise zu retten suchen
wird; allein wem der Sieg schliesslich bleibt, kann keinem Zweifel unter-
liegen. Wir müssten uns sehr täuschen, wenn es nicht in wenigen Jahren
in Deutschland nur noch allgemeine, directe und geheime Wahlen gäbe. —
1) 8. oben, Bd. I, 8. 992 fg., 819 fg.