Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

Besonderer Teil. 
8 16. 
Schulwesen, Schule und Polizei. 
1. Die Verwaltung des Unterrichtswesens als einer öffentlichen 
Wohlfahrtseinrichtung des Staates liegt nicht den Polizeibehörden, 
sondern besonderen Behörden ob, nämlich dem Unterrichtsmini— 
sterium, den Abteilungen für Kirchen- und Schulwesen bei den Regie— 
rungen (für Volksschulwesen) und den Provinzialschulkollegien (für 
höhere Schulen, in Berlin auch für Volksschulen). 
Eine selbständige Mitwirkung hat hierbei die Polizei nur, soweit 
sie ihr durch Gesetz ausdrücklich zugewiesen ist oder soweit sie sich nicht 
bloß aus dem Gesichtspunkte der Ordnung des Schulwesens, sondern 
aus einem allgemeinen polizeilichen Interesse ergibt. So kann 
also z. B. die Polizei die Schule wegen gesundheitsgefährlicher Räum— 
lichkeiten schließen. « 
2. Zur Durchführung des allgemeinen Schulzwanges — er be— 
ruht auf dem Edikt von 1717 (vgl. auch ALR. 848 II 12: 
„Ihnen (den Schulaufsehern) liegt es ob, unter Beistand 
der Obrigkeit, darauf zu sehen, daß alle schulpflichtigen Kinder 
nach obigen Bestimmungen (88 43 ff.) erforderlichenfalls durch 
Zwangsmittel und Bestrafung der nachlässigen Eltern zur Be- 
suchung der Lehrstunden angehalten werden.“) 
kann die Regierung als Schulaussichtsbehörde eine Regierungs- 
verordnung erlassen, in welcher eine Bestrafung der säumigen Eltern 
angedroht werden kann (vgl. den Erlaß des Unterrichtsministers 
vom 11. Juli 1895). Im konkreten Falle erstattet die Schule der 
Polizei eine Anzeige, worauf diese eine polizeiliche Strafver- 
fügung nach dem Gesetz von 1883 gegen den Vater usw. erläßt. 
Die Schule kann auch die Polizei ersuchen, die Kinder zwangsweise 
zur Schule zu bringen. (Dies gilt aber alles nur für Volksschulen, 
da nur zu ihrem Besuche ein Zwang besteht.) Hier handelt die 
Polizei als Beauftragte der Schule bzw. Regierung. 
3. Die Erteilung von Privatunterricht an schulpflichtige 
Kinder an Stelle des Schulunterrichtes ist an die Genehmigung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.