§ 23. Einfluß des Krieges auf das Verwaltungsrecht. 395
Vorräte von Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere von
Nahrungs= und Futtermitteln aller Art, sowie von rohen Naturerzeug-
nissen, Heiz= und Leuchtstoffen), die Bek. v. 2. Februar 1915 über Vor-
ratserhebungen (Auskunftspflicht über die Vorräte von Gegenständen
des Kriegsbedarfs und Gegenständen zur Herstellung desselben sowie
von Gegenständen des täglichen Bedarfs); ferner die Bek. vom 4. März
1915 über Erhebungen der Vorräte von Kartoffeln, vom 22. April
1915 über die Vornahme einer Erhebung der Vorräte von Getreide
und Mehl, vom 10. Juni 1915 über eine Ernteflächenerhebung, vom
29. November 1915 über eine Bestandsaufnahme von Kaffee, Tee,
Kakao; die Bek. v. 7. Oktober 1915 und 10. Oktober 1915 über die
Anumeldung des im Inlande befindlichen Vermögens von Angehörigen
feindlicher Staaten; die Verordnung v. 3. August 1916 über die Vor-
nahmc einer allgemeinen Bestandsaufnahme der wichtigsten Lebens-
mittel; die Bek. v. 23. August 1916 über die Anmeldung von Wert-
papieren; die Bek. v. 2. November 1916 über die Vornahme einer
Volkszählung am 1. Dezember 1916; die Bek. v. 4. November 1916
über die Vornahme einer Viehzählung am 1. Dezember 1916; die
Bek. v. 16. Dezember 1916 und 23. Februar 1917 über die Anmel-
dung von Auslandsforderungen; die Bek. v. 14. Januar 1917 über
die Vornahme einer Erhebung der Vorräte von Brotgetreide, Mehl,
Gerste, Hafer sowie Hülsenfrüchten am 15. Februar 1917; die Bek.
v. 2. Februar 1917 über eine Erhebung der Vorräte an Kartoffeln am
1. März 1917; die Bek. v. 16. Februar 1917 über Druckfarbe (An-
zeigepflicht für diejenigen, welche Druckfarbe in Gewahrsam haben);
die Bek. v. 9. März 1917 über die Sicherung der Acker= und Garten-
bestellung; die Bek. v. 22. März 1917 über Befugnisse der Reichs-
bekleidungsstelle (§2 bestimmt eine Auskunftspflicht gegenüber dieser
Stelle); die Bek. v. 20. Mai 1917 über eine Ernteflächenerhebung im
Jahre 1917; die Bek. v. 21. Juni 1917 über Elektrizität und Gas
sowie Dampf, Druckluft, Heiß= und Leitungswasser (81). Schließ-
lich ist am 12. Juli 1917 eine Bek. über Auskunftspflicht er-
gangen, welche den Reichskanzler, die Landeszentralbehörden und
die vom Reichskanzler oder den Landeszentralbehörden bestimmten
Stellen berechtigt, jederzeit Auskunft über wirtschaftliche Ver-
hältnisse, insbesondere über Vorräte sowie über Leistungen und Lei-
stungsfähigkeit von Unternehmungen oder Betrieben zu verlangen,
die durch öffentliche Bekanntmachung oder durch Anfrage bei den
einzelnen zur Auskunft Verpflichteten erfordert werden kann. Aus-
kunftspflichtig sind Personen, die Gegenstände, über die Auskunft
verlangt wird, in Gewahrsam haben oder gehabt haben oder auf
Lieferung solcher Gegenstände Anspruch haben, landwirtschaftliche und
gewerbliche Unternehmer; öffentlich-rechtliche Körperschaften und Ver-