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ist auf Publikation des Urteils zu erkennen. Neben der Zuchthaus-
strafe ist auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte zu erkennen. Neben
der Strafe kann in allen Fällen auf Einziehung der Gegenstände
erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne
Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
Das Wohnungsgesetz vom 28. März 1918.
Am 1. April ist das Wohnungsgesetz vom 28. März 1918
(Preuß. Gesetzsammlung S. 23—37) in Kraft getreten. Das Gesetz
enthält 9 Artikel, und zwar
Art. 1: Baugelände;
Art. 2: Enteignung mit Rücksicht auf das Wohnungsbedürfnis;
Art. 3: Eingemeindung und Umgemeindung;
Art. 4: Baupolizeiliche Vorschriften;
Art. 5: Benutzung der Gebäude;
Art. 6: Wohnungsaussicht;
Art. 7: Gemeinsame Vorschriften für die Wohnungsordnungen
und die Wohnungsaufsicht;
Art. 8: Bereitstellung staatlicher Mittel;
Art. 9: Schluß= und Ubergangsbestimmungen.
Art. 1 (Baugelände) enthält eine teilweise Abänderung und Er-
gänzung des sog. Fluchtliniengesetzes vom 2. Juli 1875. Die Fest-
setzung von Straßen= und Baufluchtlinien gilt nicht nur für die An-
legung oder Veränderung von Straßen und Plätzen, sondern auch
für solche von Gartenanlagen, Spiel= und Erholungsplätzen.
Ferner kann die Ortspolizeibehörde die Festsetzung von Fluchtlinien
nicht nur dann verlangen, wenn die von ihr wahrzunehmenden polizei-
lichen Rücksichten die Festsetzung verlangen, sondern auch dann, wenn
dies ein hervorgetretenes Bedürfnis nach Klein= oder Mittel-
wohnungen fordert, in welchem Falle jedoch die Ortspolizeibehörde
der Einverständniserklärung der Kommunalaussichtsbehörde bedarf.
Während ferner bisher die Baufluchtlinie aus besonderen Gründen
von der Straßenfluchtlinie in der Regel höchstens drei Meter zurück-
weichen durfte, fällt diese Beschränkung auf drei Meter fort. Bei
Festsetzung der Fluchtlinie ist nicht nur auf Förderung des Verkehrs,
der Feuersicherheit und der öffentlichen Gesundheit sowie auf die
Verhinderung der Verunstaltung der Straßen und Plätze Bedacht
zu nehmen, sondern auch auf das Wohnungsbedürfnis und die
Verbinderung der Verunstaltung des Orts= und Land-
schaftsbildes. Ferner ist im Interesse des Wohnungsbedürfnisses
darauf Bedacht zu nehmen, daß in ausgiebiger Zahl und Größe Plätze
(auch Gartenanlagen, Spiel= und Erholungsplätze) vorhanden sind,