Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr.  37.  763

§  5.

1  Während  der  Einführung  in  das  praktische  Bauwesen  und  in  den  Baubetrieb  (8  2
Abs.  I  Ziff.  1a  und  §  2  Abfs.  III)  ist  dem  Baupraktikanten  möglichst  Gelegenheit  zu
geben,  von  allen  Vorgängen  bei  der  Vorbereitung,  Ausführung  und  Abrechnung  von  Bauten
sowie  bei  der  Abwicklung  der  sonstigen  Geschäfte  Kenntnis  zu  nehmen,  sich  über  Zweck  und
Bedeutung  der  getroffenen  Maßnahmen  Aufschluß  zu  verschaffen  und  in  wachsendem  Maße
bei  dieser  Tätigkeit  mitzuwirken.

II  Der  Baupraktikant  ist  nicht  mit  langwierigen  Einzelaufgaben,  sondern  möglichst  vielseitig
  zu  beschäftigen  und  rasch  von  dem  Kanzleibetriebe  zu  dem  Betrieb  auf  dem  Felde,
auf  dem  Bauplatz  und  in  der  Werkstätte  überzuführen,  damit  er  durch  unmittelbaren  Verkehr
  mit  Beamten,  Unternehmern,  Meistern,  Aufsehern,  Arbeitern  und  mit  der  Bevölkerung
möglichst  bald  die  Reife  für  die  Leitung  von  Bauausführungen  erlangt.  Den  Eintritt
dieser  Reife  hat  der  Vorstand  der  Behörde  dem  Baupraktikanten  ausdrücklich  zu  bescheinigen

(5  3).
86.

1  Zur  Leitung  von  Bauausführungen  (8  2  Abs.  I  Ziff.  1b  und  §  2  Abs.  III)  gehören:
  die  Bearbeitung  von  Vorentwürfen,  Bauentwürfen,  Kostenanschlägen  und  Verdingungsunterlagen,
  die  Mitwirkung  bei  der  Entscheidung  über  die  Angebote  und  beim  Abschluß
von  Verträgen,  die  Prüfung  und  Abnahme  von  Baustoffen,  die  Herstellung  von  Werkzeichnungen,
  die  Bauführung  oder  Bauleitung  am  Platz  und  in  Werkstätten,  die  Abnahme
und  Abrechnung  von  Bauarbeiten  und  Lieferungen  sowie  die  Rechnungsstellung.

II  Wenn  auch  diese  Tätigkeit  unter  der  Leitung  und  Entscheidung  eines  höheren  Beamten
vor  sich  geht,  so  ist  doch  dem  Baupraktikanten  die  Möglichkeit  zu  geben,  einzelne  Abschnitte  und
das  Ganze  einer  zusammenhängenden  Arbeit  selbständig  durchzudenken  und  durchzuführen.

III!  Die  tüchtigeren  Kräfte  sollen  bei  wichtigen  und  bei  solchen  Bauten  beschäftigt  werden,
die  von  den  Baubeamten  nur  selten  besichtigt  werden  können.

§  7.

1  Im  zweiten  Ausbildungsabschnitt  (§  2  Abs.  I  Ziff.  2)  des  Hochbaufaches,  des
Straßen-,  Eisenbahn=  und  Wasserbaufaches  sowie  des  Maschinenbaufaches  handelt  es  sich
nicht  darum,  die  besonderen  Vorschriften  eines  größeren  Dienst=  oder  Geschäftsbetriebs  handhaben
  zu  lernen,  sondern  darum,  Einblick  in  dessen  innere  Gliederung  und  in  dessen  weitere
Beziehungen  zu  gewinnen.

I  Die  Tätigkeit  im  zweiten  Ausbildungsabschnitt  ist  möglichst  bei  Mittel=  oder  Zentralstellen
  und  zweckmäßig  am  Schlusse  der  Ausbildung  zu  nehmen;  sie  soll  sich  auf  vieles  im

Wechsel  erstrecken  und  bedarf  besonders  guter  Anleitung.
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