Binleitung.
Ziel und Schwierigkeit der Aufgabe.
Wenn der Satz richtig ist, daß ein jedes Buch sich von selbst, ohne Vorrede,
zu rechtfertigen hat, so ist das vorliegende ein solches, das sich nicht so
rechtfertigt und vielleicht besser nicht geschrieben wäre: es bedarf in mancher
Hinsicht eines Vorwortes. Schon um des Titels willens. Was ist „höheres Lehramt“?
Wohl kann man, besonders von seiten der Fachgenossen, erraten, was
ich meine, aber recht ungenau bleibt die Bezeichnung doch; in Österreich würde
man „Amt des Mittelschullehrers, Mittelschullehramt“ sagen, in Bayern „humaenistischese
und technisches Lehramt“, in Preußen jetzt „Oberlehreramt“, „Amt
des Oberlehrers“; will man eine Erklärung des Wortes: „höheres Lehramt“,
so kann man sagen: höheres Lehramt ist das Amt des akademisch gebildeten
Lehrers an den deutschen und österreichischen Vollanstalten, welche ihre Schüler
als reif zur Hochschule entlassen und zugleich das Amt derjenigen akademisch
gebildeten Lehrer an den Nichtvollanstalten, welche als eine Art Vorstufe
für diese Vollanstalten zu betrachten sind.
Die Rechte und Pflichten dieses Amtes in Deutschland und Österreich
wıll das vorliegende Buch klarzulegen versuchen, und zwar in vergleichender
Nebeneinanderstellung, indem es den jetzigen Stand zugrunde legt. Unter den
Begriff „höheres Lehramt“ fallen natürlich auch die Anstaltsleiter, Direktoren,
denn sie lehren auch, obgleich ihr Amt auch noch andere Seiten hat; die
höheren Vorgesetzten in den Zentral- und -Mittelbehörden haben freilich kein
Lehramt mehr, und doch wäre es kurzsichtig gewesen, auf die höheren
Lehrer und ihre unmittelbaren Vorgesetzten, die Direktoren, diese Darstellung
zu beschränken; ein Lehramt ist eben ein Amt, und die Inhaber des Amtes
haben als solche bis zu dem allerhöchsten Vorgesetzen, dem Leiter der Zentralbehörde
eines Staates, ihre dienstlichen Beziehungen, von der Anstellung bis
zur Pensionierung bekommen sie von dieser Spitze aus, wenn auch erst mittelbar,
H. Morsch, Das höhere Lehramt. 1