Full text : Das Höhere Lehramt in Deutschland und Österreich.

Binleitung.

Ziel  und  Schwierigkeit  der  Aufgabe.

Wenn  der  Satz  richtig  ist,  daß  ein  jedes  Buch  sich  von  selbst,  ohne  Vorrede,
  zu  rechtfertigen  hat,  so  ist  das  vorliegende  ein  solches,  das  sich  nicht  so
rechtfertigt  und  vielleicht  besser  nicht  geschrieben  wäre:  es  bedarf  in  mancher
Hinsicht  eines  Vorwortes.  Schon  um  des  Titels  willens.  Was  ist  „höheres  Lehramt“?
  Wohl  kann  man,  besonders  von  seiten  der  Fachgenossen,  erraten,  was
ich  meine,  aber  recht  ungenau  bleibt  die  Bezeichnung  doch;  in  Österreich  würde
man  „Amt  des  Mittelschullehrers,  Mittelschullehramt“  sagen,  in  Bayern  „humaenistischese
  und  technisches  Lehramt“,  in  Preußen  jetzt  „Oberlehreramt“,  „Amt
des  Oberlehrers“;  will  man  eine  Erklärung  des  Wortes:  „höheres  Lehramt“,
so  kann  man  sagen:  höheres  Lehramt  ist  das  Amt  des  akademisch  gebildeten
Lehrers  an  den  deutschen  und  österreichischen  Vollanstalten,  welche  ihre  Schüler
als  reif  zur  Hochschule  entlassen  und  zugleich  das  Amt  derjenigen  akademisch
gebildeten  Lehrer  an  den  Nichtvollanstalten,  welche  als  eine  Art  Vorstufe
für  diese  Vollanstalten  zu  betrachten  sind.

Die  Rechte  und  Pflichten  dieses  Amtes  in  Deutschland  und  Österreich
wıll  das  vorliegende  Buch  klarzulegen  versuchen,  und  zwar  in  vergleichender
Nebeneinanderstellung,  indem  es  den  jetzigen  Stand  zugrunde  legt.  Unter  den
Begriff  „höheres  Lehramt“  fallen  natürlich  auch  die  Anstaltsleiter,  Direktoren,
denn  sie  lehren  auch,  obgleich  ihr  Amt  auch  noch  andere  Seiten  hat;  die
höheren  Vorgesetzten  in  den  Zentral-  und  -Mittelbehörden  haben  freilich  kein
Lehramt  mehr,  und  doch  wäre  es  kurzsichtig  gewesen,  auf  die  höheren
Lehrer  und  ihre  unmittelbaren  Vorgesetzten,  die  Direktoren,  diese  Darstellung
zu  beschränken;  ein  Lehramt  ist  eben  ein  Amt,  und  die  Inhaber  des  Amtes
haben  als  solche  bis  zu  dem  allerhöchsten  Vorgesetzen,  dem  Leiter  der  Zentralbehörde
  eines  Staates,  ihre  dienstlichen  Beziehungen,  von  der  Anstellung  bis

zur  Pensionierung  bekommen  sie  von  dieser  Spitze  aus,  wenn  auch  erst  mittelbar,
H.  Morsch,  Das  höhere  Lehramt.  1