Patronat und Collatur. 459
des wohnt, einzuladen, kann Beschlüsse des Kirchenvorstandes, die er be-
denklich findet, zur Entscheidung der Kircheninspection bringen und alle
diese Rechte mit Ausnahme der Theilnahme an den Sitzungen durch
Stellvertreter ausüben, s. KVO. vom 30. März 1868 S. 204 S8§ 5,
26Ca, und Beilage unter S § 10, § 17, soweit nicht durch die Be-
stimmungen über Verwaltung des Kirchenvermögens (s. d. B), Pfarr-
lehns (s. d. VI) und über Kirchenrechnungen (s. d.) erledigt. Für Be-
auftragte patronatsberechtigter Stiftungen gilt obiges Stellvertretungs-
recht nicht; hierüber und über die Rechte der nicht patronatsberechtigten
selbststindigen Güter s. d. B. Von der Stimmberechtigung bei Wahlen
zum Kirchenvorstande (s. d. C II 1) ist der Patron nicht grundsätzlich
ausgeschlossen. Die Patronatsrechte des Hauses Schönburg (. d.) rich-
ten sich, abgesehen von dem ihm im weiteren Umfange zustehenden Rechte
auf Kirchentrauer (s. d.), nunmehr lediglich nach den allgemeinen Be-
stimmungen. Römisch katholischen Besitzern patronatsberechtigter Güter
stehen die Patronatsrechte in gleicher Weise zu, wie evangelisch-luthe-
rischen (Rescript vom 28. Juli 1807 im Cod. S. 100). Bei Theilung
von Kirchspielen geht das Patronat auf die neue Kirche nicht ohne Weite-
res über (MO. vom 15. Juni 1880 in der Zeitschr. f. V. III S. 199).
B. Das P.= und C. über die Schulen steht in Orten, an deren ge-
sammten Volksschulen der confessionellen Mehrheit mindestens 10 Lehrer
angestellt sind, dem Gemeinderathe (Stadtgemeinderathe, Stadtrathe), bei
allen anderen Stellen dem Cultusministerium zu. Der Collator hat dem
Schulvorstande 3 geeignete Betwerber vorzuschlagen, von denen der Schul-
vorstand bez. nach erfolgter Probe (s. d.) einen auswählt. Der Desig-
nirte wird vom Bezirksschulinspector der obersten Schulbehörde präsentirt
und von dieser confirmirt, worauf der Bezirksschulinspector ihn verpflichtet
und einweist. Die Vocation (s. d.) wird vom Collator ausgestellt. Auf
das Cultusministerium geht das Besetzungsrecht über, wenn der Collator
nicht mindestens drei Bewerber vorschlagen kann, wenn nicht mindestens
ein Bewerber vorhanden ist, den Collator und Schulvorstand geeignet
befinden, wenn der Schulvorstand alle vom Collator vorgeschlagenen als
ungeeignet ablehnt oder wenn der Collator innerhalb vierwöchiger Frist
von dem Vorschlagsrechte keinen Gebrauch macht. Die selbstständige De-
signation gebührt dem Collator, wenn der Schulvorstand binnen 3 Tagen
nach der letzten Probe sich nicht erklärt. Vicare bestellt der Bezirksschul-
inspector ohne Betheiligung des Collators, Hülfslehrer (s. d.) die In-
spection (Ges. vom 26. April 1873 S. 350 88 19, 20, RSt. 8 117,
wodurch § 10 der Beilage unter O zum Ges. vom 11. August 1855
S. 150, soweit auf die Schule bezüglich, sich erledigt). Die Schön-
burgischen Collaturrechte (§ 378 der AuO. vom 25. August 1874 S. 155)
sind weggefallen (Receß vom 29. October 1878 S. 393 § VIII F, MV0O.
vom 9. Januar 1879 im Cod. S. 594). Die Ausschreibung erledigter
Stellen erfolgt mit Ausnahme der Städte RStO. durch den Bezirks-
schulinspector allein; an diesen sind daher die Erledigungsanzeigen zu
richten (VO. vom 4. August 1875 S. 310 Pct. 1). Die Erledigungs-
anzeigen sind kostenfrei im redactionellen Theile der Leipziger Zeitung