Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Kirchenwaldungen — Kirchenzucht 499 
aufhört, Mitglied der Kirchengemeinde zu sein (MVO. vom 5. Dez. 
1868, Cod. 363). Wegen auffälliger Vernachlässigung oder Verletzung 
seiner Pflichten kann der gesamte K. vom Landeskonsistorium auf— 
gelöst werden (KVO. 8 292). 
Kirchenwaldungen. Die Verwaltung erfolgt mit Vorbehalt der für 
außerordentliche Maßregeln erforderlichen oberbehördlichen Genehmigung 
und des behäördlichen Aufsichtsrechts nach den über Verwaltung des 
Kirchenvermögens (s. Kirchenkassen ) geltenden Grundsätzen durch 
den Kirchenvorstand selbständig, es ist jedoch den Kirchenvorständen 
empfohlen, die Vorschriften für Bewirtschaftung von Pfarrwaldungen 
([. d.) auch bei K. anzuwenden (Kons. B. 1875 S. 12 und Kirchenges. 
vom 15. April 1873 S. 376 8§ 5 22). Im übrigen s. Forstwesen. 
Kirchenzucht. Durch die Bestimmungen des Personenstands- 
gesetzes werden die kirchlichen Verpflichtungen nicht berührt (s. Standes- 
amtswesen D. Insbes. für die evang.-luth. Rirche ist das Fortbestehen 
der Rirchlichen Verpflichtungen noch ausdrüchklich ausgesprochen durch 
§ 52 der VO. vom 13. Dez. 1876 S. 722 und § 1 der Trau- 
ordnung vom 23. Juni 1901 S. 85. Die bisherige Bestrafung mit Geld 
oder Haft für kirchliche Vergehungen und Unterlassungen ist durch 
§ 22 dieser VO. in Wegfall gekommen. Die Bestimmungen über 
Aufrechterhaltung der kirchlichen Ordnung sind zusammengestellt in 
dem Kirchenges. vom 1. Dez. 1876 S. 712 und A#O. vom 12. Dez. 
1876 S. 713. Die kirchlichen Strafen für Unterlassung von Taufe (s. d.), 
Trauung (s. d.) und Konfirmation (s. d.) sowie für Schließung einer 
gegen die kirchlichen Ehehindernisse (s. d.) verstoßenden Ehe sind hier- 
nach a) Verlust der Stimmberechtigung und Wählbarkeit bei Kirchen- 
vorstandswahlen, b) Unfähigkeit zur Ubernahme und Verlust kirchlicher 
Ehrenämter, c) Ausschließung von dem Rechte, Taufzeuge (s. d.) zu sein 
(obiges Ges. § 2, Konfirmationsordnung vom 12. Mai 1877 S. 218 
§ 54, Trauordnung § 22), Auch soweit diese Bestimmungen nicht 
einschlagen, sind diesenigen, die durch Verachtung des Wortes Gottes 
und unehrbaren Lebenswandel öffentliches, durch nachhaltige Besserung 
nicht gehobenes Argernis geben, von der Stimmberechtigung und Wähl- 
barkeit bei Kirchenvorstandswahlen ausgeschlossen und ihres Amtes als 
Kirchenvorsteher zu entheben (KVO. 88 8 1, 4, 29, Cod. 381). Bei 
Vollziehung dieser Vorschriften ist die Tätigkeit des Kirchenvorstands 
zunächst nur eine vermittelnde (Ges. vom 1. Dez. 1876 S. 712 §8§ 1, 2). 
Wie er im allgemeinen für Erhaltung von Zucht und Sitte sowie für 
Belebung des christlichen Sinnes in der Gemeinde zu sorgen hat, den 
einzelnen Kirchenvorstehern aber ein amtliches Urteil über das Privat- 
leben anderer nicht zusteht, so haben auch durch obiges Kirchenges. für 
die vermittelnde Einwirkung des Kirchenvorstands eingehendere Vor- 
schriften nicht getroffen werden sollen (KBVO. 88 181, 19, AVO. vom 
12. Dez. 1876 S. 713 § 1). Bleibt diese ohne Erfolg, so tritt der 
Ausschluß von der Stimmberechtigung und Wähldarkeit von 
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