Kirchenwaldungen — Kirchenzucht 499
aufhört, Mitglied der Kirchengemeinde zu sein (MVO. vom 5. Dez.
1868, Cod. 363). Wegen auffälliger Vernachlässigung oder Verletzung
seiner Pflichten kann der gesamte K. vom Landeskonsistorium auf—
gelöst werden (KVO. 8 292).
Kirchenwaldungen. Die Verwaltung erfolgt mit Vorbehalt der für
außerordentliche Maßregeln erforderlichen oberbehördlichen Genehmigung
und des behäördlichen Aufsichtsrechts nach den über Verwaltung des
Kirchenvermögens (s. Kirchenkassen ) geltenden Grundsätzen durch
den Kirchenvorstand selbständig, es ist jedoch den Kirchenvorständen
empfohlen, die Vorschriften für Bewirtschaftung von Pfarrwaldungen
([. d.) auch bei K. anzuwenden (Kons. B. 1875 S. 12 und Kirchenges.
vom 15. April 1873 S. 376 8§ 5 22). Im übrigen s. Forstwesen.
Kirchenzucht. Durch die Bestimmungen des Personenstands-
gesetzes werden die kirchlichen Verpflichtungen nicht berührt (s. Standes-
amtswesen D. Insbes. für die evang.-luth. Rirche ist das Fortbestehen
der Rirchlichen Verpflichtungen noch ausdrüchklich ausgesprochen durch
§ 52 der VO. vom 13. Dez. 1876 S. 722 und § 1 der Trau-
ordnung vom 23. Juni 1901 S. 85. Die bisherige Bestrafung mit Geld
oder Haft für kirchliche Vergehungen und Unterlassungen ist durch
§ 22 dieser VO. in Wegfall gekommen. Die Bestimmungen über
Aufrechterhaltung der kirchlichen Ordnung sind zusammengestellt in
dem Kirchenges. vom 1. Dez. 1876 S. 712 und A#O. vom 12. Dez.
1876 S. 713. Die kirchlichen Strafen für Unterlassung von Taufe (s. d.),
Trauung (s. d.) und Konfirmation (s. d.) sowie für Schließung einer
gegen die kirchlichen Ehehindernisse (s. d.) verstoßenden Ehe sind hier-
nach a) Verlust der Stimmberechtigung und Wählbarkeit bei Kirchen-
vorstandswahlen, b) Unfähigkeit zur Ubernahme und Verlust kirchlicher
Ehrenämter, c) Ausschließung von dem Rechte, Taufzeuge (s. d.) zu sein
(obiges Ges. § 2, Konfirmationsordnung vom 12. Mai 1877 S. 218
§ 54, Trauordnung § 22), Auch soweit diese Bestimmungen nicht
einschlagen, sind diesenigen, die durch Verachtung des Wortes Gottes
und unehrbaren Lebenswandel öffentliches, durch nachhaltige Besserung
nicht gehobenes Argernis geben, von der Stimmberechtigung und Wähl-
barkeit bei Kirchenvorstandswahlen ausgeschlossen und ihres Amtes als
Kirchenvorsteher zu entheben (KVO. 88 8 1, 4, 29, Cod. 381). Bei
Vollziehung dieser Vorschriften ist die Tätigkeit des Kirchenvorstands
zunächst nur eine vermittelnde (Ges. vom 1. Dez. 1876 S. 712 §8§ 1, 2).
Wie er im allgemeinen für Erhaltung von Zucht und Sitte sowie für
Belebung des christlichen Sinnes in der Gemeinde zu sorgen hat, den
einzelnen Kirchenvorstehern aber ein amtliches Urteil über das Privat-
leben anderer nicht zusteht, so haben auch durch obiges Kirchenges. für
die vermittelnde Einwirkung des Kirchenvorstands eingehendere Vor-
schriften nicht getroffen werden sollen (KBVO. 88 181, 19, AVO. vom
12. Dez. 1876 S. 713 § 1). Bleibt diese ohne Erfolg, so tritt der
Ausschluß von der Stimmberechtigung und Wähldarkeit von
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