152 Reichskanzler — Reichspostamt
der Reichsschuldenkommission kontrolliert wird (RGes. vom 23. Mai
1873 S. 117 und 23. Febr. 1876 S. 24). Uber die Verwendung der
Gelder des R. s. Militärpensionen. Nach der amtlichen Mitteilung in
der Reichstagssitzung vom 26. Nov. 1900 ist der Fonds erschöpft.
Reichskanzler. Der R. wird vom Kaiser ernannt, führt den
Vorsitz im Bundesrat und leitet die Geschäfte. Die Anordnungen und
Verfügungen des Kaisers bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegen-
zeichnung des R., der dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt (RVerf.
Art. 15, 17). Die in Art. 152 nachgelassene Vertretung des N. ist
geordnet durch RGes. vom 17. März 1878 S. 7, wonach der Kaiser
auf Antrag des N. dessen Stellvertretung sowohl für den ganzen Um-
fang, als auch für einen Teil der Geschäfte anordnen kann.
Reichskanzleramt. Durch BErlaß vom 12. Aug. 1867 S. 29
als Bundeskanzleramt mit der Aufgabe errichtet, die dem Bundes-
kanzler obliegende Verwaltung und Beaussichtigung der Präsidial= und
sonstigen Bundesangelegenheiten zu führen, ist das Amt durch BRErlaß
vom 12. Mai 1871 S. 102 zum N. erhoben und durch BErlaß vom
24. Dez. 1879 S. 321 in das Beichsamt des Innern umgewandelt
worden, dessen Vorstand den Titel Staatssekretär des Innern führt.
Schon vorher war das Reichspostamt (s. d.) abgetrennt worden.
Reichskasse s. Reichsfinanzen.
Reichskassenscheine. An Stelle des Staatspapiergeldes (s. d.)
werden vom Reichskanzler R. in Abschnitten von 5, 20 und 50 M.
ausgegeben (Rees. vom 30. April 1874 S. 40 und 21. Juli 1884
S. 172, Centr. B. Jahrg. 1875 S. 48, Jahrg. 1876 S. 296). Papier,
das dem der R. gleich oder ähnlich ist, darf ohne Erlaubnis des Reichs-
kanzlers weder angefertigt noch in Verkehr gebracht werden (Res.
vom 26. Mai 1885 S. 165). Im übrigen s. Münzwesen.
Reichskriegsschatz. Nach Aufhebung des preuß. Staatsschatzes
sind aus der französischen Kriegsentschädigung 40 Millionen Taler aus-
geschieden und in gemünztem Golde im Juliusturm der Zitadelle von
Spandau mit der Bestimmung niedergelegt worden, daß darüber nur
für Zwecke der Mobilmachung und nur mittels kaiserl. Anordnung
unter vorheriger oder nachträglicher Zustimmung des Bundesrats und
Reichstags verfügt werden kann. Die Verwaltung führt der Reichs-
kanzler durch einen Kurator, der der BReichsschuldenkommission jeder-
zeit Einsicht und Auskunft über den Bestand und die Vermehrung
des Fonds zu geben hat (Roes. vom 11. Nov. 1871 S. 403, RWV0O.
vom 22. Jan. 1874 S. 9).
Reichsmilitärgericht s. Militärgerichtsbarkeit 1 2.
Reichspostamt. Die oberste Behörde für das Post= und Tele-
graphenwesen führt die Bezeichnung R., sein Vorstand den Titel Staats-
sekretär, seitdem diese Verwaltung vom BReichskanzleramt abgetrennt
worden ist (RVOO. vom 22. Dez. 1875 S. 378, BErlaß vom 23. Febr.
1880 S. 25).