Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

152 Reichskanzler — Reichspostamt 
der Reichsschuldenkommission kontrolliert wird (RGes. vom 23. Mai 
1873 S. 117 und 23. Febr. 1876 S. 24). Uber die Verwendung der 
Gelder des R. s. Militärpensionen. Nach der amtlichen Mitteilung in 
der Reichstagssitzung vom 26. Nov. 1900 ist der Fonds erschöpft. 
Reichskanzler. Der R. wird vom Kaiser ernannt, führt den 
Vorsitz im Bundesrat und leitet die Geschäfte. Die Anordnungen und 
Verfügungen des Kaisers bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegen- 
zeichnung des R., der dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt (RVerf. 
Art. 15, 17). Die in Art. 152 nachgelassene Vertretung des N. ist 
geordnet durch RGes. vom 17. März 1878 S. 7, wonach der Kaiser 
auf Antrag des N. dessen Stellvertretung sowohl für den ganzen Um- 
fang, als auch für einen Teil der Geschäfte anordnen kann. 
Reichskanzleramt. Durch BErlaß vom 12. Aug. 1867 S. 29 
als Bundeskanzleramt mit der Aufgabe errichtet, die dem Bundes- 
kanzler obliegende Verwaltung und Beaussichtigung der Präsidial= und 
sonstigen Bundesangelegenheiten zu führen, ist das Amt durch BRErlaß 
vom 12. Mai 1871 S. 102 zum N. erhoben und durch BErlaß vom 
24. Dez. 1879 S. 321 in das Beichsamt des Innern umgewandelt 
worden, dessen Vorstand den Titel Staatssekretär des Innern führt. 
Schon vorher war das Reichspostamt (s. d.) abgetrennt worden. 
Reichskasse s. Reichsfinanzen. 
Reichskassenscheine. An Stelle des Staatspapiergeldes (s. d.) 
werden vom Reichskanzler R. in Abschnitten von 5, 20 und 50 M. 
ausgegeben (Rees. vom 30. April 1874 S. 40 und 21. Juli 1884 
S. 172, Centr. B. Jahrg. 1875 S. 48, Jahrg. 1876 S. 296). Papier, 
das dem der R. gleich oder ähnlich ist, darf ohne Erlaubnis des Reichs- 
kanzlers weder angefertigt noch in Verkehr gebracht werden (Res. 
vom 26. Mai 1885 S. 165). Im übrigen s. Münzwesen. 
Reichskriegsschatz. Nach Aufhebung des preuß. Staatsschatzes 
sind aus der französischen Kriegsentschädigung 40 Millionen Taler aus- 
geschieden und in gemünztem Golde im Juliusturm der Zitadelle von 
Spandau mit der Bestimmung niedergelegt worden, daß darüber nur 
für Zwecke der Mobilmachung und nur mittels kaiserl. Anordnung 
unter vorheriger oder nachträglicher Zustimmung des Bundesrats und 
Reichstags verfügt werden kann. Die Verwaltung führt der Reichs- 
kanzler durch einen Kurator, der der BReichsschuldenkommission jeder- 
zeit Einsicht und Auskunft über den Bestand und die Vermehrung 
des Fonds zu geben hat (Roes. vom 11. Nov. 1871 S. 403, RWV0O. 
vom 22. Jan. 1874 S. 9). 
Reichsmilitärgericht s. Militärgerichtsbarkeit 1 2. 
Reichspostamt. Die oberste Behörde für das Post= und Tele- 
graphenwesen führt die Bezeichnung R., sein Vorstand den Titel Staats- 
sekretär, seitdem diese Verwaltung vom BReichskanzleramt abgetrennt 
worden ist (RVOO. vom 22. Dez. 1875 S. 378, BErlaß vom 23. Febr. 
1880 S. 25).
	        
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