154 Reichsverfassung
gemeinschasttich ist RGes. vom 24. Febr. 1873 S. 45). Der R. hat das
Recht, Gesetze vorzuschlagen (RVerf. Art. 23). Seine Mitglieder dürfen
für die im Beruf getanen Außerungen außerhalb der Versammlung
nicht zur Verantwortung gezogen und ohne Genehmigung des R.
während der Sitzungsperiode nicht verhaftet werden (Art. 30, 31).
Wahrheitsgetreue Berichte sind straffrei (Art. 22 2). Die Mitglieder
des N. beziehen als solche keine Besoldung oder Entschädigung
(Art. 32).
2. Wahl. Der R. geht aus allgemeinen und direkten Wahlen
mit geheimer Abstimmung hervor (Art. 20 1). Die Wahlbestimmungen
enthält RGes. vom 31. Mai 1869 S. 145 mit Reglement vom 28. Mai
1870 S. 275, abgeändert im Centr. B. 1898 S. 220, 393 und durch
BRBek. vom 28. April 1903 S. 202. Das Wahlkreisverzeichnis S. 289
ist abgeändert durch RGes. vom 27. Febr. 1871 S. 35, 24. Jan. 1872
S. 38, 20. Juni 1873 S. 144 und 25. Dez. 1876 S. 275. Wähler
ist jeder Deutsche, der das 25. Lebensjahr erfüllt hat (Wahlges. § 1),
wählbar, wer außerdem einem Bundesstaate seit mindestens einem Jahre
angehört hat (6§ 4). Die Wahl erfolgt in Wahlkreisen und Wahl-
bezirken. Auf jeden Wahlkreis Kkommt ein Abgeordneter und eine
durchschnittliche Zahl von 100 000 Seelen (§§ 5, 6). Auf das König-
reich Sachsen entfallen 23 Wahlkreise (Verzeichnis zum Reglement S. 289).
Die Wahl erfolgt durch absolute Stimmenmehrheit (Ges. § 12). Hat
sich absolute Mehrheit nicht herausgestellt, so erfolgt engere Wahl
(Reglement §§ 28—32). Die Verteilung der Stimmzettel ist nicht nur
im Wahllokal sondern auch in den Nebenräumen unzulässig (MWV0O.
vom 4. Juni 1903, SWB. 130).
Reichsverfassung. Die Verfassungsbestimmungen sind nieder-
gelegt in der Verfassung des Deutschen Reichs, publiziert durch Res.
vom 16. April 1871 S. 63, den AProtok. vom 15. Nov. 1870
S. 650, 25. Nov. 1870 S. 657 und 23. Dov. 1870 (Röl. 1871
S. 23) und Ziff. IV des Vertrags vom 23. Nov. 1870 (Rö#l. 1871
S. 21). Die Verfassung ist abgeändert durch die BEes. vom 24. Febr.
1873 S. 45 und 19. êAMärz 1888 S. 110 zu Art. 24 und 28 (s. Reichstag),
durch BNes. vom 3. Alärz 1873 S. 47 (Ausdehnung der Reichskompetenz
auf Seezeichen) und 20. Dez. 1873 S. 379 (Ausdehnung auf das ge-
samte bürgerliche Recht, Strafrecht und das gerichtliche Verfahren).
Die Verfassung behandelt in Art. 1 das Bundesgebiet, in Art. 2—5
die Reichsgesetzgebung (s. Gesetzgebung), in Art. 6—10 den Bundesrat,
in Art. 11—19 das Präsidium, in Art. 20—32 den Reichstag ((. d.),
in Art. 33— 40 das Zollwesen (s. d.) und die Verbrauchsabgaben
(s. Reichssteuern), in Art. 41—47 das Eisenbahnwesen (s. d.), in Art. 48
bis 52 das Post= und Telegraphenwesen (s. d.), in Art. 53—55 Marine
und Schiffahrt (s. Seewesen), in Art. 111 und 56 das Gesandtschafts-
(s. d.) und Konsulatswesen (s. d.), in Art. 57—68 das Reichskriegswesen
(s. Heeresverfassung, Wehrpflicht), in Art. 649—73 die Reichsfinanzen