Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

156 Reisekosten 
soweit möglich, Eisenbahn oder Dampfschiff zu wählen und dafür der 
Preis der einfachen Fahrkarte (in der 9. Abstufung dritter, in der 
5.—8. zweiter, in der 1.—4. erster Fahrklasse), sowie für jeden Ab- 
und Zugang 3/4!—2 M. zu gewähren. In allen anderen Fällen 
werden für den Kilometer in den 4 ersten Beamtenklassen 60 Pf., in 
der 5.—8. Klasse 40 Pf., in der 9. Klasse 25 Pf. Fortkommen ge- 
währt (Ges. §§ 9—14). Die Einreihung der Justizbeamten und die 
sonstigen Ausführungsbestimmungen für die Gerichte gibt Gesch.O 
§§ 142—157. Für eine Anzahl von Beamten des Finanzressorts ist 
die Klasseneinteilung durch Beschluß vom 19. Okt. 1892 (Fischer XV 27) 
abgeändert und ergänzt; die Bezirkstierärzte (s. d.) sind in die 6. Ab- 
stufung eingefügt worden, die Gewerberäte der Kreish. in die 4. (MV0O. 
vom 28. Aug. 1902, SWB. 196. Im übrigen gilt die Klasseneinteilung 
vom 26. Jan. 1875. Die Ortsentfernung wird bei Kilometerberechnung 
(§§ 12, 13 des Ges.) von und bis zur Mitte des Orts nach der Mittel- 
bachschen Karte (MVO. vom 19. Juli 1883, Beschluß vom 31. Aug. 
1885 und 19. Jan. 1894, Fischer VII 26, XV 211, MVO. vom 13. Febr. 
1894, JM. 4, Gesamtministerialbeschluß vom 17. Aug. 1900, SW. 
230), bei Berechnung des Umkreises von 2 km (§ 32 des Gesl.) nach 
der wirklich zurüchzulegenden Strecke gerechnet. Ist ein Teil mit Eisen- 
bahn zurüchzulegen, so Kkommen nur für die übrige Strecke Kilometer- 
gebühren in Ansatz. Werden mehrere selbständige Dienstreisen an einem 
Tage innerhalb 12 Stunden ausgeführt, so können nicht für jede Reise 
1/atägige Tagegelder in Ansatz gebracht werden (Schreiben vom 19. Juni 
1880, obiger MBeschl. vom 23. Okt. 1886 und das weitere über Zeit- 
berechnung bei Reisen innerhalb 2 km in der MV0. vom 25. Juni 
1900, SW. 173). Der Anspruch auf R. nach § 9 des Ges. setzt 
voraus, daß die Eisenbahn auch tatsächlich benutzt wurde (MVO. vom 
5. Okt. 1888, Fischer X 67). Wird trotz der bestehenden Eisenbahn- 
oder Dampfschiffsverbindung dieses Beförderungsmittel nicht gewählt, 
so ist dies in der Kostenberechnung besonders zu begründen, falls nicht 
die Kilometergebühr sich niedriger stellt (Beschluß des Gesamtministeriums, 
Fischer XIV 50). Auch wer außerhalb seines Wohnorts gegen Aus- 
lösung beschäftigt ist, hat bei Dienstreisen Anspruch auf Tagegelder und 
Fortkommen (a. a. O.). Für Reisen nach den Vororten von Leipzig 
und Dresden wird, wenn das Reiseziel über 2½ km vom Stadt- 
mittelpunkte (Hauptmarkt, Schloßplatz) entfernt ist, Fortkommen mit 
1,50 M. vergütet (Beschluß vom 19. Aug. 1892, Fischer V, 29, Be- 
schluß vom 16. Febr. 1903). Befinden sich an einem Orte mehrere 
Bahnhöfe, so ist Tagegeld und Eisenbahnfahrgeld von dem dem Reise- 
ziele näher gelegenen zu berechnen (MBeschl. vom 6. Sept. 1880 und 
10. Okt. 1890, Fischer XII 67). Kilometergebühren für BReisen zur 
Einnahme von Mahlzeiten können nur ausnahmsweise beansprucht 
werden (MBO. vom 2. Mai 1901, SWB. 134). Führen mehrere 
Beamte die BReise zur gemeinschaftlichen Erledigung eines Dienstgeschäfts
	        
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