Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

214 Schuppen — Schutzpocken 
vom 5. Dez. 1874, Zeitschr. f. R. XILI 469). Eigenmächtiges Einschreiten 
(s. d.) gegen die Sch. ist strafbar. Inwieweit die Sch. einzugreifen 
hat, wo an sich gerichtliches Einschreiten zulässig wäre, s. Kinder II. 
Besondere Bestimmungen gelten über die Sch. der Fortbildungs- 
schule ((. d.). 
Schuppen s. Scheunen. 
Schürfen. Das Recht, innerhalb bestimmter Grenzen (des Schurf- 
feldes) unter Ausschluß jedes Dritten metallische Alineralien aufzusuchen 
und zu diesem Zwecke in fremdem Grund und Boden einzuschlagen, 
wird von dem Bergamte durch Ausstellung eines Schursscheins erteilt 
(Abschn. UI Kap. 1 des Ges. vom 16. Juni 1868 S. 353 und der 
A#O. vom 2. Dez. 1868 S. 1294). Die Aussicht über die Schürf- 
arbeiten steht in Städten kl. StO. und auf dem Lande den Bürger- 
meistern bez. Gemeindevorständen zu (Ges. § 23, A#O. 8S#§ 22, 252, 
VO. vom 22. Aug. 1874 S. 125 § 17a). Auf den Rohlenbergbau 
leiden diese Bestimmungen keine Anwendung (Ges. § 22). Der Schürfer 
hat nach §8 17, 38 des Ges. während der Schürffrist das Vorrecht zum 
Muten (s. d.). 
Schurfsteuer s. Bergbau II. 
Schuttablagerung. Grundstüche, auf denen die Ablagerung 
fäulniserregender Stoffe stattgefunden hat, sind vor der Bebauung zu 
reinigen; zur Straßenaufschüttung dürfen derartige Stoffe nicht be- 
nutzt werden (MVO. vom 30. Sept. 1896, Leipz. Ztg. vom 5. Jan. 
1897). 
Schützengesellschaften. Das Becht, sich militärisch zu organi- 
sieren, Auf= und Umzüge, Reveille und Zapfenstreich zu veranstalten 
und bei der Beerdigung von Mitgliedern das Ehrenfeuer abzugeben, 
haben nur die eigentlichen Sch., d. i. die Gesellschaften mit ehedem 
öffentlichen Charakter. Zur MNeuerrichtung solcher Gesellschaften wird 
Genehmigung nicht mehr erteilt. Die bisherigen behalten die Rechte 
privatrechtlicher Körperschaften; Streitigkeiten unter ihren Mitgliedern 
entscheidet nicht mehr die Verwaltungsbehörde. Dagegen sind bloße 
Schießgesellschaften nur berechtigt, Schießübungen abzuhalten; die 
sonstigen Rechte der Sch. stehen ihnen nicht oder nur beschränkt zu. 
Zu ihrer Errichtung bedarf es der Genehmigung der Kreish., die 
Statuten sind nur vom polizeilichen Standpunkte zu prüfen. Die 
Rechtsfähigkeit können beide Arten von Gesellschaften künftig nur 
nach §§8 21 ff. des Be. erwerben. Bogenschützengesellschaften bedürfen 
zu ihrer Errichtung keiner Genehmigung (MVO. vom 6. Aug. 1902, 
SWB. 189, Fischer XXV 126). Die Genehmigung zur Führung des 
sächs. Wappens in den Vereinsfahnen wird Schießgesellschaften, die 
sich nur als Vergnügungsvereine darstellen, in der Regel nicht erteilt 
(MV0O. vom 6. Alärz 1903, SWB. 81). 
Schutzgebiete s. Kolonialwesen. 
Schutzpocken s. Impfwesen.
	        
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