Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

224 Sittenzeugnisse — Sitzordnung 
Preßerzeugnisses ist im Urteil auszusprechen (StchB. §§ 40—42, St PO. 
§§ 477—479). Weibliche Personen, die ohne polizeiliche Kontrolle ge- 
werbsmäßige Unzucht treiben oder Prostituierte, die den Kontrollmaß- 
regeln zuwiderhandeln, werden mit Haft bestraft (StGS B. § 361 e). 
Wird dabei auf Uberweisung an die Landespolizeibehörde erkannt, so 
ist die Unterbringung in die Korrektionsanstalt Grünhain ausgeschlossen, 
und bei Personen unter 18 Jahren nur die Unterbringung in einem 
Asyl zulässig (St S B. § 362 s, MVO. vom 10. Vov. und 23. Dez. 1902, 
W. Jahrg. 1902 S. 257, Jahrg. 1903 S. 12, Fischer XXV 350, 
351). Wird in den Fällen von § 181 a (Zuhälter) zugleich auf Zu- 
lässigkeit von Polizeiaufsicht und auf Uberweisung an die Landes- 
polizeibehörde erkannt, so ist zunächst die korrektionelle Haft zu voll- 
strecken und erfolgt die Aktenvorlegung an die Kreish. erst, wenn das 
Ende der Strafzeit herannaht (MVO. vom 8. Jan., 2. und 12. Febr. 
1903, SWB. 71, Jll B. 1. Fischer XXVI 47, 48). Verboten ist ferner 
die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern bei der 
Anfertigung von Präservativs (RBek. vom 30. Jan. 1903 S. 3 und 
1. April 1903 S. 123). 
* Zur gewerbsmäßigen Unzucht ge gehört die Hingabe an einen individuell 
nicht bestimmten Kreis von Mlännern (Reichsger. 29. Okt. 1900, Reger XXI 
196). Beim Zusammentreffen von § 180 (Kuppelei) und 181 a (Zuhälten) ist 
nur der settere anzuwenden (Väheres Reichsger. 10. Jan. 1902, Entsch. in 
Strafs. V 56). Unter § 184 3 des Ste#. Fallen Präservativs, auch wenn 
sie zum Schutz im ehelichen Geschlechtsverkehr bestimmt sind (Reichsger. 23. Sept. 
1901, Reger XXII 94) und die Anpreisung von Präservativs durch Verkauf 
verschlossener Kuverts in Wirtshäusern an beliebige Gäste (Reichsger. 22. Dez. 
1900, Reger XXI 187). Der Schankwirtschaftsbetrieb wird dadurch nicht aus- 
eschlossen, daß die Verabreichung von Getränken nur an Besucher der im 
6# wohnenden Prostituierten erfolgt (Reichsger. 22. März 1902, Reger 
u Die privatrechtliche Ungültigkeit hier einschlagen der Rechts- 
geschäfte folgt aus Bo#B. § 138. Hierunter fällt u. a. auch der Ver- 
kauf eines Bordells (OLG. 18. Jan. 1902, Rechtspr. der OL. IV 238).= 
*Die durch den Bordellbetrieb herbeigeführte Entwertung eines Grund- 
stücks begründet auch für die benachbarten Eigentümer und Miieter Ersatz- 
ansprüche nach §§ 823, 249, 906 des BEB. (OLb. RKarlsruhe 26. April 1901, 
OL. Kolmar 10. Okt. 1902, Rechtspr. der OL. 1I 457, V 386, Sächs. Archio 
XI 507). Darlehne und Weinlieferungen für den Bordellbetrieb fallen nicht 
unter § 138 (OL. Frankfurt 24. Okt. 1902, Rechtspr. VI 220). Sonstige Fälle 
von § 138 s. Bechtspr. V 107, 109. 
IV. Sonstiges. Die Aufwärterinnen öffentlicher Häuser sind nicht 
versicherungspflichtig (MEntsch. vom 7. Nov. 1900, Fischer XXII 235). 
Der Verpflegungsaufwand für geschlechtlich Erkrankte ist Polizeiauf- 
wand (s. Krankenpflege I. 
Sitten zeugnisse s. Führungszeugnisse, Zensuren. 
Situationszeichnungen s. Bauwesen XIII. 
Sitzordnung besteht nur für die I. Kammer und zwar folgen 
die in § 63 der VlI. unter 1—12 Genannten (s. Landtag h in der
	        
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