224 Sittenzeugnisse — Sitzordnung
Preßerzeugnisses ist im Urteil auszusprechen (StchB. §§ 40—42, St PO.
§§ 477—479). Weibliche Personen, die ohne polizeiliche Kontrolle ge-
werbsmäßige Unzucht treiben oder Prostituierte, die den Kontrollmaß-
regeln zuwiderhandeln, werden mit Haft bestraft (StGS B. § 361 e).
Wird dabei auf Uberweisung an die Landespolizeibehörde erkannt, so
ist die Unterbringung in die Korrektionsanstalt Grünhain ausgeschlossen,
und bei Personen unter 18 Jahren nur die Unterbringung in einem
Asyl zulässig (St S B. § 362 s, MVO. vom 10. Vov. und 23. Dez. 1902,
W. Jahrg. 1902 S. 257, Jahrg. 1903 S. 12, Fischer XXV 350,
351). Wird in den Fällen von § 181 a (Zuhälter) zugleich auf Zu-
lässigkeit von Polizeiaufsicht und auf Uberweisung an die Landes-
polizeibehörde erkannt, so ist zunächst die korrektionelle Haft zu voll-
strecken und erfolgt die Aktenvorlegung an die Kreish. erst, wenn das
Ende der Strafzeit herannaht (MVO. vom 8. Jan., 2. und 12. Febr.
1903, SWB. 71, Jll B. 1. Fischer XXVI 47, 48). Verboten ist ferner
die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern bei der
Anfertigung von Präservativs (RBek. vom 30. Jan. 1903 S. 3 und
1. April 1903 S. 123).
* Zur gewerbsmäßigen Unzucht ge gehört die Hingabe an einen individuell
nicht bestimmten Kreis von Mlännern (Reichsger. 29. Okt. 1900, Reger XXI
196). Beim Zusammentreffen von § 180 (Kuppelei) und 181 a (Zuhälten) ist
nur der settere anzuwenden (Väheres Reichsger. 10. Jan. 1902, Entsch. in
Strafs. V 56). Unter § 184 3 des Ste#. Fallen Präservativs, auch wenn
sie zum Schutz im ehelichen Geschlechtsverkehr bestimmt sind (Reichsger. 23. Sept.
1901, Reger XXII 94) und die Anpreisung von Präservativs durch Verkauf
verschlossener Kuverts in Wirtshäusern an beliebige Gäste (Reichsger. 22. Dez.
1900, Reger XXI 187). Der Schankwirtschaftsbetrieb wird dadurch nicht aus-
eschlossen, daß die Verabreichung von Getränken nur an Besucher der im
6# wohnenden Prostituierten erfolgt (Reichsger. 22. März 1902, Reger
u Die privatrechtliche Ungültigkeit hier einschlagen der Rechts-
geschäfte folgt aus Bo#B. § 138. Hierunter fällt u. a. auch der Ver-
kauf eines Bordells (OLG. 18. Jan. 1902, Rechtspr. der OL. IV 238).=
*Die durch den Bordellbetrieb herbeigeführte Entwertung eines Grund-
stücks begründet auch für die benachbarten Eigentümer und Miieter Ersatz-
ansprüche nach §§ 823, 249, 906 des BEB. (OLb. RKarlsruhe 26. April 1901,
OL. Kolmar 10. Okt. 1902, Rechtspr. der OL. 1I 457, V 386, Sächs. Archio
XI 507). Darlehne und Weinlieferungen für den Bordellbetrieb fallen nicht
unter § 138 (OL. Frankfurt 24. Okt. 1902, Rechtspr. VI 220). Sonstige Fälle
von § 138 s. Bechtspr. V 107, 109.
IV. Sonstiges. Die Aufwärterinnen öffentlicher Häuser sind nicht
versicherungspflichtig (MEntsch. vom 7. Nov. 1900, Fischer XXII 235).
Der Verpflegungsaufwand für geschlechtlich Erkrankte ist Polizeiauf-
wand (s. Krankenpflege I.
Sitten zeugnisse s. Führungszeugnisse, Zensuren.
Situationszeichnungen s. Bauwesen XIII.
Sitzordnung besteht nur für die I. Kammer und zwar folgen
die in § 63 der VlI. unter 1—12 Genannten (s. Landtag h in der