Sitzungspolizei — Sonntagsruhe 225
Ordnung, in der sie dort genannt sind, die übrigen nach dem Lose
(Bl. § 76, Ges. vom 3. Dez. 1868 S. 1365 Ptt. II.
Sitzungspolizei. Die Gerichte dürfen zur Aufrechterhaltung
der Ordnung in den Sitzungen Entfernung der Zuwiderhandelnden
aus dem Sitzungszimmer, Haft bis zu 24 Stunden und Ordnungs-
strafen bis zu 100 Ml. verfügen (GVG. §## 177—185, Ges. vom
15. Juni 1900 S. 269 § 4, CPO. 8§ 157, 158). Diese Bestimmungen
gelten im wesentlichen auch für die Berwaltungsgerichte (Ges. vom
19. Juli 1900 S. 486 § 28). Die Ordnungsstrafen müssen vor Schluß
der Verhandlung festgesetzt werden (OL. 1. Juli 1901, Annalen XXII 498).
Slovaken unterliegen nach MWO. vom 11. Okt. 1886 Mr. 1395
II A (3KRB. 83) den Vorschriften über Zigeuner (s. d.).
Solaröl s. Mineralöle.
Solms s. Wildenfels.
Sonnenstein ist Landes-Heil= und Pflegeanstalt für Geisteskranke
(I. Irrenanstalten 0.
Sonntagsruhe. I. Gewerbepolizeiliche Vorschriften. Die
Bestimmungen über die Sonn= und Festtagsruhe der gewerblichen
Arbeiter (s. d.), einschließlich der im Handelsgewerbe und Bergbau be-
schäftigten, enthält GO. 88 41 a, 41b, 55 a, 105 a10 i, 146 a, 154 1,
154a, A#VO. vom 15. Nlrz 1895 S. 37, MVO. vom 16. März 1895,
Fischer XVI 207. Hiernach dürfen
1. im Handelsgewerbe Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter am
ersten Weihnachts-, OÖster= und Pfingsttage überhaupt nicht, an den
übrigen Sonn= und Festtagen nicht länger als 5 Stunden beschäftigt"
werden. Durch Statut der Gemeinde oder des Bezirksverbands
(. d. UMI, MVO. vom 10. Jan. 1903, SWB. 38) kann die Beschäf-
tigung auf Rürzere Zeit eingeschränkt oder ganz untersagt werden.
Für die letzten 4 Wochen vor Weihnachten sowie für einzelne Festtage
kann die Polizei eine Vermehrung der Stunden bis auf 10 eintreten
lassen (GO. 8 105 b 2). Da landesgesetzlich (Ges. vom 10. Sept. 1870
S. 313 § 3) öffentlicher Handel an Sonn= und Festtagen überhaupt
nicht gestattet ist und die weitergehenden landesrechtlichen Beschrän-
kungen bestehen bleiben (GO. 8 105h), sind bei Festsetzung der reichs-
gesetzlichen 5 Stunden sowie bei Bewilligung von Ausnahmen (GO.
§§ 100b— 100 h) diese landesrechtlichen Beschränkungen zu berüchk-
sichtigen und die Stunden nicht so zu legen, daß sie in die Zeit fallen,
in denen der Handel landesgesetzlich ausgeschlossen ist. Im übrigen
sollen die Arbeitsstunden für jeden Handelszweig möglichst einheitlich
und so festgesetzt werden, daß die übrigbleibende Zeit eine wirksame
Sonntagsruhe gewährt, Ausnahmen aber nicht lediglich auf Bequem-
lichkeitsrüchsichten beruhen. Außer in Orten mit erheblicher Landkund-
schaft sollen die Geschäftsstunden daher nicht zu weit in die Nach-
mittagsstunden, in der Regel nicht nach 4 Uhr, verschoben werden.
Die nach § 1056 1—-5 der GO.“ nachgelassenen dringlichen Arbeiten
von der Mosel, Verwaltungerecht. II. 15