Landwirtschaftliche Arbeiter — Landwirtschaftliche Vereine 21
Süßstoffe (s. d.), den Milchverkauf (s. d.), die Milchzentrifugen (s. d.),
die Unpfändbarkeit der notwendigen Betriebsgegenstände und Erzeug-
nisse (Ges. vom 18. Juli 1902 S. 294 § 31 3,4, CPO. 8 811 d, 4,
Gesch. O. § 1693), sowie alle dem Grundbesitz (s. d.) gemeinsamen Vor-
schriften. In bezug auf die Besteuerung unterliegt die L. auf eigenen
Grundstücken der Grundsteuer (s. Grundsteuern II) und der Einkommen-
steuer vom Grundbesitz (s. Grundsteuern IIIl), während das Einkommen
aus dem Betrieb der L. auf fremden Grundstücken als gewerbliches
Einkommen (s. Gewerbesteuern II 1) besteuert wird. Zum ergänzungs-
steuerpflichtigen Wermögen gehört das landwirtschaftliche Anlage= und
Betriebskapital nur insoweit, als es zu den landwirtschaftlichen Neben-
betrieben gehört oder die L. auf fremden Grundstücken betrieben wird
(Ges. vom 2. Juli 1902 S. 259 § 19, Instr. vom 3. Febr. 1903
S. 315 88 26, 30).
Landwirtschaftliche Arbeiter s. Gesinde, Arbeitsvertrag, Unfall-
versicherung B, Krankenversicherung A, Invalidenversicherung l 2 d.
Landwirtschaftliche Brennereien s. Landwirtschaftliche Neben—
betriebe.
Landwirtschaftliche Kreisvereine s. Landwirtschaftliche Vereine.
Landwirtschaftliche Nebenbetriebe unterliegen der GO. nicht
(Fischer X 275, XIII 279). Die Eintragung in das Handelsregister ist
zulässig aber nicht vorgeschrieben (SOB. § 3). Der Aufsicht der Ge-
werbeinspektoren unterliegen sie nicht (MVO. vom 23. Juli 1900,
SW#. 196). Zur Einkommensteuer werden sie, wenn ohne Zusammen-
hang mit dr landwirtschaftlichen Benutzung des Grundstücks betrieben,
nach den Grundsätzen über das gewerbliche Einkommen (s. Gewerbe-
steuern II 1) veranlagt; das Einkommen aus landwirtschaftlichen Bren-
nereien wird jedoch dem Einkommen aus dem Betrieb der Landwirt-
schaft zugerechnet (Instr. vom 26. Juli 1900 S. 781 8 50). Das
Anlage= und Betriebskapital der l. NM. gehört zu dem ergänzungs-
steuerpflichtigen Wermögen (Ges. vom 2. Juli 1902 S. 259 § 19, Instr.
vom 3. Febr. 1903 S. 315 § 26). Uber die landwirtschaftlichen Bren-
nereien s. im übrigen Branntweinsteuer.
*Auf den Umfang des Aebenbetriebs kommt es dabei nicht an (Kam-
merger. 3. Juni 1901, Reger XXI 430).
Landwirtschaftliche Spezialkommissare erhalten eine Aus-
lösung von täglich 5 Ml. und Reisekosten (s. d.) nach Maßgabe der
5. Staatsdienerklasse (WO. vom 12. Jan. 1882 S. 3). Bei Aufstellung
der Jahreslisten der Sachverständigen für das Enteignungsgeschäft
sind sie zu berücksichtigen (s. Enteignung V).
Landwirtschaftliche Bereine. Zur Förderung und Vertretung
der landwirtschaftlichen Interessen der einzelnen Kreise bestehen die
landwirtschaftlichen Kreisvereine zu Dresden, Leipzig, Chemnitz,
Reichenbach und Bautzen. Sie haben dem Miinisterium des Innern,
dem Landeskulturrat (s. d.) und den anderen Kreisvereinen Mlitteilung