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für die Dauer von sieben Jahren zu einer Betriebseinheit
ausgestaltet.
Die Venwaltung dieser Betriebseinheit leitet ein Direktor,
den die Rheinschiffahrts-Zentralkommission ernennt und auch
wiederabberufen kann.
Dieser Direktor muß französischer Staatsangehöriger sein.
Er untersteht der Rheinschiffahrts-Zentralkommision und
hat seinen Sitz in Straßburg.
In beiden Häfen werden Freizonen gemäß Teil XII (Häfen,
Wasserstraßen und Eisenbahnen) des gegenwärtigen Vertrags
cingerichtet.
Ein Sonderabkommen zwischen Frankreich und Deutschland,
das der Billigung der Rheinschiffahrts-Zentralkommission
bedarf, bestimmt die Einzelheiten dieser Ordnung, insbesondere
auf finanziellem Gebiet.
Es besteht Einverständnis, daß im Sinne bieses
Artikels der Kehler Hafen alles für den Hafenverkehr und
den dazu gehörigen Zugverkehr nötige Gelände umfaßt, einschließlich
der die Hafeneinrichtung bildenden Binnenhäfen,
Ladestraßen, Schienenwege, Dämme, Kräne, Lade- und Lagerhallen,
Silos, Aufzüge und Werke mit elektrischer, aus dem
Wasser gewonnener Kraft. "
Die deutsche Regierung verpflichtet sich, alle von ihr erforderten
Anordnungen für die bestmögliche Zusammenstellung
und Verschiebung der nach Kehl bestimmten und von dort
ausgehenden Züge sowohl rechts- wie linksrheinisch zu treffen.
Alle Eigentums und sonstigen Rechte von Privatpersonen)
bleiben gewahrtj insbesondere hat die Hafenverwaltung sich
jedes Eingriffs in die Eigentumsrechte der französischen oder
badischen Eisenbahnen zu enthalten.
Die englische Fassung spricht von property righta im allgemeinen
ohne sich auf die Rechte von Privakpersonen zu beschränken. Sie erwähut
dagegen nicht die sonstigen Rechte.