Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1864. (41)

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Dergleichen  Frauenspersonen  haben  aber  in  jedem  Falle  wenigstens  acht  Tage  vor
der  Prüfung  gegen  Entrichtung  des  festgesetzten  Kostenersatzes  in  der  Hebammenschule  zuzubringen,
  um  ihre  praktische  Tüchtigkeit  nachzuweisen.

8.  23.

Bei  dem  Austritt  aus  der  Anstalt  werden  die  Schülerinen  auf  Verlangen  mit  den
zur  Ausũbung  der  Hebammenkunst  erforderlichen  Geräthschaften  versehen.  In  den  stiftungsräthlichen
  Protokoll-Auszügen,  welche  den  Anmeldungs  Eingaben  der  auf  Kosten  von  Gemeinden
  zu  unterrichtenden  Schülerinen  angeschlossen  werden  müssen,  ist  jedesmal  zu  bemerken,
  ob  die  Gemeinde  die  für  die  künftige  Dienstleistung  der  Schülerin  nöthigen
Geräthschaften  bereits  vollständig  und  in  brauchbarem  Zustande  besitze  oder  ob  und  welche
derselben  für  sie  von  Seite  der  Anstalt  anzuschaffen  seien.

Erforderlich  werdende  Anschaffungen  für  im  Dienst  bereits  befindliche  Hebammen
werden  von  den  Vorstehern  der  Hebammenschule  auf  Ersuchen  der  Behörden  gleichfalls
besorgt.

III.  Ammen-Anstalt.

Um  dem  Bedürfnisse  des  Publikums  zu  Hilfe  zu  kommen,  werden  einzelne  besonders
biezu  taugliche  und  geneigte  Wöchnerinen  etwas  länger  als  die  übrigen  in  der  Anstalt
zurückbehalten,  um  aks  Ammen  verwendet  werden  zu  können.  Für  die  Abgabe  einer  solchen
  Amme  ist  eine  Entschädigung  von  2  fl.  30  kr.  an  die  Institutskasse  zu  entrichten.

Stuttgart  den  19.  December  1863.
K.  Aussichtskommission:
Geßler.

b)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Regelung  der  Verpflegungsgelder  für  die  in  die  Landeshebammenschule
  und  in  die  Gebäranstalt  in  Stuttgart  ausgenommenen  Schülerinen  und  Wöchnerinen.

Unter  Bezugnahme  auf  das  vorstehende  Statut  für  die  neu  errichtete  Landeshebammenschule
  und  Gebäranstalt  in  Stuttgart  werden  die  ordentlichen  Verpflegungsgelder  für  die
in  diese  Anstalten  aufgenommenen  Schülerinen  und  Wöchnerinen  bis  auf  Weiteres  auf
folgende  Weise  festgesetzt:  -

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