geschädigt... Unzweifelhaft können diese Missstände nicht
lediglich der unbeschränkten Solidarhaft als solcher zur Last gelegt
werden. Allein die Gefahr, welche dieser Solidarhaft ihrem
Wesen nach innewohnt, und eben deshalb das Bedürfniss nach
einer weniger strengen Haftform bleibt immerhin bestehen ...
Was die Construction der Genossenschaft mit beschränkter
Haftpflicht betrifft, so ist davon auszugehen, dass die Grenossenschaften
eines von Anfang an vorhandenen und dauernden gesicherten
Grundcapitals ermangeln. Unter keinen Umständen
kann daher das von ihnen allmälig und jeweilig zusammengebrachte
Vermögen allein zum Gegenstand der Haftung für die Genossenschaftsschulden
gemacht werden. Vielmehr ist eine concurrirende
persönliche Haftpflicht der Genossen nicht zu entbehren. Diese
Mitgliederhaft muss nach ihrer rechtlichen Natur die gleiche sein,
wie bei der Genossenschaft mit unbeschränkter Haftpflicht, nur
dass ihr durch einen bestimmten für alle Genossen an sich gleichen
Höchstbetrag (Haftsumme) eine Grenze gezogen wird, über welche
hinaus der Genosse weder von der Genossenschaft auf Leistung von
Nachschüssen zur Deckung des Ausfalles der Gläubiger, noch von
diesen direct in Anspruch genommen werden kann.“
Von besonderem Interesse ist nun das Verhalten der grossen
(renossenschaftsverbände zu der Neuregelung der Haftpflicht. Der
Allgemeine deutsche Genossenschaftsverband empfahl auf dem Allg.
Vereinstage zu Plauen (1887) den Creditgenossenschaften „auch
wenn ein künftiges Genossenschaftsgesetz Genossenschaften mit
beschränkter Solidarhaft zulässt, an der unbeschränkten Solidarhaft
als der bewährten Creditbasis festzuhalten.“ Die Verhandlungen
der folgenden Vereinstage stehen hiermit in Uebereinstimmung
; in Erfurt, Königsberg und Freiburg wurde ohne
Widerspruch darauf hingewiesen, dass bei jeder Umwandlung einer
Creditgenossenschaft zur beschränkten Haftpflicht mit grösster
Vorsicht und sorgsamster Prüfung vorgegangen werden solle, da
der Credit leicht gefährdet werden könne, aber schwer wieder