Full text : Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

geschädigt...  Unzweifelhaft  können  diese  Missstände  nicht
lediglich  der  unbeschränkten  Solidarhaft  als  solcher  zur  Last  gelegt
  werden.  Allein  die  Gefahr,  welche  dieser  Solidarhaft  ihrem
Wesen  nach  innewohnt,  und  eben  deshalb  das  Bedürfniss  nach
einer  weniger  strengen  Haftform  bleibt  immerhin  bestehen  ...

Was  die  Construction  der  Genossenschaft  mit  beschränkter
Haftpflicht  betrifft,  so  ist  davon  auszugehen,  dass  die  Grenossenschaften
  eines  von  Anfang  an  vorhandenen  und  dauernden  gesicherten
  Grundcapitals  ermangeln.  Unter  keinen  Umständen
kann  daher  das  von  ihnen  allmälig  und  jeweilig  zusammengebrachte
Vermögen  allein  zum  Gegenstand  der  Haftung  für  die  Genossenschaftsschulden
  gemacht  werden.  Vielmehr  ist  eine  concurrirende
persönliche  Haftpflicht  der  Genossen  nicht  zu  entbehren.  Diese
Mitgliederhaft  muss  nach  ihrer  rechtlichen  Natur  die  gleiche  sein,
wie  bei  der  Genossenschaft  mit  unbeschränkter  Haftpflicht,  nur
dass  ihr  durch  einen  bestimmten  für  alle  Genossen  an  sich  gleichen
Höchstbetrag  (Haftsumme)  eine  Grenze  gezogen  wird,  über  welche
hinaus  der  Genosse  weder  von  der  Genossenschaft  auf  Leistung  von
Nachschüssen  zur  Deckung  des  Ausfalles  der  Gläubiger,  noch  von
diesen  direct  in  Anspruch  genommen  werden  kann.“

Von  besonderem  Interesse  ist  nun  das  Verhalten  der  grossen
(renossenschaftsverbände  zu  der  Neuregelung  der  Haftpflicht.  Der
Allgemeine  deutsche  Genossenschaftsverband  empfahl  auf  dem  Allg.
Vereinstage  zu  Plauen  (1887)  den  Creditgenossenschaften  „auch
wenn  ein  künftiges  Genossenschaftsgesetz  Genossenschaften  mit
beschränkter  Solidarhaft  zulässt,  an  der  unbeschränkten  Solidarhaft
  als  der  bewährten  Creditbasis  festzuhalten.“  Die  Verhandlungen
  der  folgenden  Vereinstage  stehen  hiermit  in  Uebereinstimmung
  ;  in  Erfurt,  Königsberg  und  Freiburg  wurde  ohne
Widerspruch  darauf  hingewiesen,  dass  bei  jeder  Umwandlung  einer
Creditgenossenschaft  zur  beschränkten  Haftpflicht  mit  grösster
Vorsicht  und  sorgsamster  Prüfung  vorgegangen  werden  solle,  da
der  Credit  leicht  gefährdet  werden  könne,  aber  schwer  wieder