Volltext : Handbuch der bayerischen Distrikts-Verwaltungs-Behörden.

Eeschäftsgang.  89

1))  Jede  Registratur  ist  in  eine  laufende  und  reponirte  zu  trennen.
In  die  laufende  Registratur  gehören  außer  den  Generalacten  alle
Acten  über  Angelegenheiten,  welche  noch  nicht  vollständig  erledigt
sind,  oder  deren  öftere  Benützung  noch  in  Aussicht  steht;  wogegen
in  die  reponirte  Registratur  alle  jene  Acten  zu  verweisen  sind,
welche  vollständig  erledigt  und  für  den  laufenden  Dienst  voraussichtlich
  nicht  mehr  nothwendig  sind.

2))  Ueber  alle  einzelnen  Zweige  des  Verwaltungsdienstes  sind  Generalacten
  zu  formiren,  welche  alle  auf  die  Sache  bezüglichen  Verordnungen
  und  principiellen  Erlasse  enthalten,  oder  wenigstens  einen
Auszug  und  eine  Hinweisung  auf  die  betreffenden  Gesetz=  und
Regierungsblätter,  Amtsblätter  2c.,  in  denen  sich  die  betreffende
Entschließung  befindet,  enthalten  sollen.  Diese  Generalacten  haben
in  der  laufenden  Registratur  ihren  Platz.

3)  Ueber  sämmtliche  Acten,  sowohl  jene  der  laufenden  als  der  reponirten
  Registratur  find  vollständige  und  im  Enidenzstand  zu
haltende  Repertorien  anzulegen.  Jeder  Act  ist  unmittelbar  nach
seinem  Anfall  zu  repertorifiren,  und  muß  die  factische  Ordnung
und  Eintheilung  der  Registratur  der  Schränke  und  Fächer  immer
genau  mit  dem  Inhalt  des  Repertoriums  und  der  Signatur  des
einzelnen  Actes  übereinstimmen.

4)  Sowie  einerseits  in  den  Registraturen  alle  für  die  Amtsführung
oder  für  die  betheiligten  Privaten  wichtigen  und  bedeutsamen  Actenproducte
  bewahrt  werden  sollen,  so  ist  andererseits  Bedacht  zu
nehmen,  daß  die  Registraturen  nicht  mit  ganz  unnöthigen,  der
längeren  Conservirung  unwerthen  Papieren  überhäuft  werden.

Es  sollen  zu  diesem  Behufe  die  periodischen  Tabellen,  Anzeigen,
  Uebersichten,  Polizeitaxberechnungen  2rc.  nach  2  Jahren  ihres
Datums  veräußert  werden.  (K  141  der  Form.V.)

Die  Distriktspolizeibehörden  haben  über  die  vorhabliche  Veräußerung
  sowohl  dieser  Producte,  als  anderer  älterer  werthloser  Acten  Verzeichnisse
  anzufertigen  und  sie  der  Kreisregierung  mit  dem  Antrag  auf
Gestattung  der  Veräußerung  2c.  vorzulegen,  welche  sodann  durch  die
k.  Rentämter  vorgenommen  werden  wird.

Bezüglich  der  Vernichtung  der  ältern  Forststrafverhandlungen  bestimmt
  ein  M.  R.  vom  19.  April  1860,  K.  A.  Bl.  S.  454,  daß  die  vor
1852  angefallenen  Forstrügeacten  2c.  zu  der  Verwaltungsregistratur  gehören,
  und  daß  von  der  Vernichtung  alle  diejenigen  auszunehmen  seien,
welche  nicht  schon  volle  40  Jahre  alt  sind;  übrigens  sind  Anträge  auf
Vernichtung  dieser  Acten  jedesmal  dem  k.  Appellationsgerichte  und  der
Finanzkammer  zur  Abgabe  etwaiger  Erinnerungen  mitzutheilen.  Aeltere
Acten  von  archivalischem  Werth  sind  an  das  Reichsarchiv  abzugeben.

Für  diejenigen  Aemter,  welche  eine  große  Zahl  von  Gemeinden  in
ihrem  Bezirke  zählen,  erscheint  es  zweckmäßig,  eine  gesonderte  Gemeinde=
  und  Stiftungs-Curatelregistratur  einzurichten,  in  welcher  nicht