Eeschäftsgang. 89
1)) Jede Registratur ist in eine laufende und reponirte zu trennen.
In die laufende Registratur gehören außer den Generalacten alle
Acten über Angelegenheiten, welche noch nicht vollständig erledigt
sind, oder deren öftere Benützung noch in Aussicht steht; wogegen
in die reponirte Registratur alle jene Acten zu verweisen sind,
welche vollständig erledigt und für den laufenden Dienst voraussichtlich
nicht mehr nothwendig sind.
2)) Ueber alle einzelnen Zweige des Verwaltungsdienstes sind Generalacten
zu formiren, welche alle auf die Sache bezüglichen Verordnungen
und principiellen Erlasse enthalten, oder wenigstens einen
Auszug und eine Hinweisung auf die betreffenden Gesetz= und
Regierungsblätter, Amtsblätter 2c., in denen sich die betreffende
Entschließung befindet, enthalten sollen. Diese Generalacten haben
in der laufenden Registratur ihren Platz.
3) Ueber sämmtliche Acten, sowohl jene der laufenden als der reponirten
Registratur find vollständige und im Enidenzstand zu
haltende Repertorien anzulegen. Jeder Act ist unmittelbar nach
seinem Anfall zu repertorifiren, und muß die factische Ordnung
und Eintheilung der Registratur der Schränke und Fächer immer
genau mit dem Inhalt des Repertoriums und der Signatur des
einzelnen Actes übereinstimmen.
4) Sowie einerseits in den Registraturen alle für die Amtsführung
oder für die betheiligten Privaten wichtigen und bedeutsamen Actenproducte
bewahrt werden sollen, so ist andererseits Bedacht zu
nehmen, daß die Registraturen nicht mit ganz unnöthigen, der
längeren Conservirung unwerthen Papieren überhäuft werden.
Es sollen zu diesem Behufe die periodischen Tabellen, Anzeigen,
Uebersichten, Polizeitaxberechnungen 2rc. nach 2 Jahren ihres
Datums veräußert werden. (K 141 der Form.V.)
Die Distriktspolizeibehörden haben über die vorhabliche Veräußerung
sowohl dieser Producte, als anderer älterer werthloser Acten Verzeichnisse
anzufertigen und sie der Kreisregierung mit dem Antrag auf
Gestattung der Veräußerung 2c. vorzulegen, welche sodann durch die
k. Rentämter vorgenommen werden wird.
Bezüglich der Vernichtung der ältern Forststrafverhandlungen bestimmt
ein M. R. vom 19. April 1860, K. A. Bl. S. 454, daß die vor
1852 angefallenen Forstrügeacten 2c. zu der Verwaltungsregistratur gehören,
und daß von der Vernichtung alle diejenigen auszunehmen seien,
welche nicht schon volle 40 Jahre alt sind; übrigens sind Anträge auf
Vernichtung dieser Acten jedesmal dem k. Appellationsgerichte und der
Finanzkammer zur Abgabe etwaiger Erinnerungen mitzutheilen. Aeltere
Acten von archivalischem Werth sind an das Reichsarchiv abzugeben.
Für diejenigen Aemter, welche eine große Zahl von Gemeinden in
ihrem Bezirke zählen, erscheint es zweckmäßig, eine gesonderte Gemeinde=
und Stiftungs-Curatelregistratur einzurichten, in welcher nicht